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Römisches Recht (132.107)

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Akademisches Jahr: 2019/2020
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Johannes Kepler Universität Linz

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Römisches RechtRR6. Semester

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Zusammenfassung der Prüfungsdigesten, welche im Forum gepostet wurden (bis Oktober 2010): Gliederung der Digesten Digesten (= Sammlung) oder Pandekten (= alles enthaltend) : Sammlung von Auszügen aus Juristenschriften der ersten drei Jh. in Form von Fällen und Lösungen; Es gibt 50 Bücher Zitierweise der Digesten: (D. 19, 1, 45 pr.) = Digesten, Buch 19, Titel 1, Fragment 45, Einleitungssatz vor § 1(„prnicipium―) D 2,1,23 2. Buch D D Eigentümer-Besitz-Verhältnis D D 6. Buch Vermächtnis D 8,6,11,1 8. Buch 9. Buch 6,1,15,13 6,1,5,3 6,1,17 pr. 6,1,72 D. 9, 2, 47 Lex Aquilia (Schadenersatz) D D D Eigentümer-Besitz-Verhältnis D D D 12. Buch 12, 1, 18 12,1,32 12,1,13 12,1,23 12,1,32 (?) 12,3,23 Leihvertrag -commudati D 13,6,18,3 13. Buch Zession D 16,2,14 16. Buch D D D D (Ersitzung) D D 18,1,18 18, 1, 34, 6 (Wahlschuld,Leistungsgefahr) 18,1,62,1 18,2,4pr 18,3,2 (handelt von der lex commissoria) 18,4,6,17 18. Buch Kaufvertrag – Abschluss 19. Buch Klagen aus dem Kaufvertrag (actio empti, actio venditi) D 19,1,1 pr. (Ulp. 28 ad Sab.) Klagen aus Miet-, Pacht, Dienst-, Werkverträgen (actio locati, actio conducti) D 19, 2, 21 (Iav. 11 epist.) + D 19, 2, 22 pr. (Paul. 34 ad ed.) D 19,5,7 20. Buch D 20,1,29,2 D 20,6,8,14 21. Buch D 21,2,9 D 21,2,10 D 21,2,33 24. Buch D 24, 1, 31, 2 (Pomponiuslibro quarto decimo ad Sabinum) 30. Buch D 30,39,2 D 30,39,3 D 30,120,2 41. Buch Eigentumserwerb (Besitz) D 45,1,61 D 45,1,136,1 D 45,2,7 45. Buch 46. Buch D 41,4,2,4 D 41,4,2,6 Erbrecht D D D D D 46,2,13 46,3,20 46,3,25 46,3,64 46,3,96,4 1 von 49 D. 6,1,15,3 (Ulp. 16 ad ed.) Si servus petitus vel animal demortuum sit sine dolo malo et culpa possessoris, pretium non esse praestandum plerique aiunt: sed est verius, si forte distracturus erat petitor si accepisset, moram passo debere praestari: nam si ei restituisset, distraixisset et pretium esset lucratus. Wenn der eingeklagte Sklave oder ein anderes Lebewesen ohne Vorsatz und Fahrlässigkeit des Besitzers gestorben ist, so sagen die meisten, dass der Wert nicht zu ersetzen ist: Aber es ist richtiger, wenn etwa der Kläger zum Verkauf bereit war, wenn er ihn erhalten hätte, das für die erlittene Verzögerung gehaftet werden müsse: denn wenn er (sc: der Bekl.) im herausgeben hätte, hätte er (sc: der Kläger) verkauft und den Kaufpreis erlangt → Buch S 25 dramatis personae: E – B Sachverhalt: Ein Eigentümer eines Sklaven (oder Tieres) vindiziert. Dann stirbt der Sklave nach Prozessbegründung. Frage des Juristen: Haftet der Vindikationsbeklagte? Dieser Fall betrifft die Haftung und die Eigentum-Besitz-Verhältnisse: Im Normalfall haftet der Schuldner grundsätzlich immer für: dolus = Vorsatz culpa = Fahrlässigkeit custodia = Erfolgshaftung /Risikohaftung (zB: Diebstahl) ABER: nach Verzug → Schuldnerverzug weitet sich die Haftung für den Schuldner aus auf: casus = Zufall/Schicksal => Haftung für den Sachleistungsschuldner (Verkäufer/Besitzer) verschärft sich → Haftung wird ausgelöst, wenn der Verkäufer/Besitzer in Verzug gerät und der Sache etwas passiert etwas → V haftet erst nach Verzug (mit Schadenersatz) → Nichterfüllungsschaden Somit haftet der Schuldner grundsätzlich nicht bei zufälligem Untergang der Sache (Sterblichkeit, natürlicher Tod) → der Schuldner wird frei. Den Zufall spürt der Eigentümer, dass heißt wenn mit der Sache zufällig etwas passiert, so ist das ein Risiko des Eigentümers. Der Eigentümer trägt die allgemeine Sachgefahr. Ulpian argumentiert aber mit dem restituere-Prinzip; (heute § 338 ABGB) „Der Eigentümer (Kläger) muss so gestellt werden, wie er stünde, wenn er die Sache sofort bei Prozessbeginn erhalten hätte.― dh: Hätte er nämlich die Sache sofort bei Litiskontestatio erhalten, hätte er den Sklaven an einen verkaufswilligen Dritten verkaufen können. Bei einem konkreten Verkaufsangebot eines Dritten und unterstellter Perfektion des Kaufes hätte der Eigentümer das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache nicht mehr zu tragen, weil die Untergangsgefahr auf den Käufer übergegangen wäre. Der Beklagte haftet für den Schaden, dass der konkret interessierte Käufer nicht oder erst nach dem Untergang abschließt. Für diesen Schaden war die mora (Verzug infolge des Verfahrens) schadenskausal. Sollte der Kläger keinen Verkaufsinteressent vorweisen können, trägt er weiterhin die Untergangsgefahr. Auch diese Ansicht unterstützt das restituere-Prinzip, denn wäre der Sklave gleich bei Prozessbegründung ausgegeben worden, wäre er beim Kläger sowieso gestorben. 2 von 49 D. 6, 1, 17 pr. (UIp. 16 ad ed.) Julian schreibt im sechsten Buch seiner Digesten: wenn ich einen Sklaven, der dem Maevius gehörte, von Titius gekauft habe und dann, als Maevius ihn von mir herausverlangte, diesen verkauft habe und der Käufer ihn getötet hat, so ist es gerecht, dass ich das pretium herausgebe. Dramatis personae: ego, Maevius, Titius Sachverhalt: Titus (V) NE - ego (K) 1 EB - K2 Maevius (E) Ego kaufte einen Sklaven von Titius, der aber eigentlich dem Maevius gehört. Titius verkaufte und übergab den Sklaven als Nichteigentümer. Dann klagt Maevius den Ego auf Herausgabe des Sklaven und Ego verkauft den Sklaven weiter an einen Käufer K2 , der den Sklaven tötet. Die Frage des Juristen: Wann hat Maevius den ego geklagt? Wann hat ego den Slaven weiterverkauft? Kann der Eigentümer Schadenersatz verlangen, wenn die Herausgabe des Sklaven nicht mehr möglich ist? Wenn man das Wort pretium als Wert der Sache versteht, kann man davon ausgehen, dass der Ego den Sklaven nach Litiskontestatio verkauft. Dann würde es sich um den Fall einer dolosen Besitzpreisgabe handeln, die eine Haftung auf Wertersatz begründet. Wenn man pretium als Kaufpreis versteht, müsste man sich den Sachverhalt so vorstellen: Zuerst erwirbt Ego gutgläubig vom Titius. Er wird Ersitzungsbesitzer (Voraussetzungen: bona fide, iusta causa, ununterbrochene possessio, res habilis) Dieser gutgläubige Erwerb schlägt aber fehl, da Titius nicht der Eigentümer ist. Mavaevius klagt den Ego auf Herausgabe. Somit ist der ungestörte Besitz, welcher der Verkäufer zum Eigentumserwerb schuldet, fehlgeschlagen und Ego kann kein Eigentum mehr erlangen. ABER: Bevor das Eigentum des Maevius nicht festgestellt wurde (pronuntiatio), macht die Litiskontestatio den Ego nicht bösgläubig und die streitverfangene Sache hindert ihn nicht am Verkauf. (Oder man denkt sich eine Perfektion des Kaufvertrages vor Litiskontestatio mit einer gestreckten Abwicklung, dh Ego übergibt die Sache an den K um den Kaufvertrag abzuwickeln). Mit Tod des Sklaven kann Maevius ihn nicht mehr vom Käufer vindizieren. Der Käufer ist nicht mehr passivlegitimiert (- da er die Sache nicht mehr hat). Auch von ego konnte er ihn nicht herausverlangen; dieser verlor seine Passiviegitimation mit Übergabe an den Käufer. Und eine — nur theoretisch diskutable — Passivlegitimation wegen vorprozessualer doloser Besitzpreisgabe kommt nicht in Betracht, weil ego (auch bei Verkauf noch) gutgläubig war. Damit scheitert also die Vindikation. Aber an die Stelle des (toten) Sklaven ist bei ego etwas anderes getreten: der Kaufpreis. Somit handelt es sich um die Haftung des redichen Besitzers auf Herausgabe des Kaufpreises als Surrogat der Sache. Der Ego soll ja nicht aus einem Erlös der fremden Sache bereichert werden. Hat Ego über dem Sachwert verkauft, dann entspricht die Herausgabe des Preises dem Grundsatz, dass dem Beklagten (Ego) keine Bereicherung verbleiben soll. Hat Ego unter dem Sachwert verkauft, so ist die Reduktion auf das Surrogat gerecht, weil Ego 4 von 49 redlich war. Eine Haftung auf die Differenz zum höheren Sachwert (Wertersatz) wäre systemwidrig (also ein Wertungswiderspruch), weil der redliche Besitzer dem Eigentümer selbst dann nicht haftet, wenn die Sache bei ihm untergegangen wäre. Ego durfte die Sache nur nicht verschleudern, dann würde er auf Wertersatz haften. Maevius könnte auch den Käufer (Dritten) mit der actio legis aquiliae (= Sachbeschädigung) klagen, aber einer Schadenersatzklage ex delicto wird am mangelnden Verschulden des Käufers scheitern, wenn dieser auch gutgläubig zu denken ist. Variante Ein Erblasser setzt H zu seinem Erben ein. Dem L vermacht er aufschiebend bedingt sein Grundstück. Während die Legatsbedingung noch schwebt, verpfändet und übergibt der H das Grundstück an den PfG. Später tritt die Bedingung ein. Wie ist die Rechtslage? Wenn man von einem Vindikationslegat ausgeht: Beim Antritt des H wird er aufschiebend bedingter Zwischeneigentümer des Grundstücks. (Die Bedingung für den L schwebte ja noch) H verpfändet das Grundstück. Wenn sich die Bedingung für den Antritt des L verwirklicht, wird L Eigentümer des Grundstücks, abgeleitet vom Erblasser. Als der Erblasser noch Eigentümer war, war das Grundstück aber nicht belastet, deshalb kann L nur ein lastenfreies Grundstück erben. Der H verliert das Eigentum an den L. L kann das Grundstück mit der rei vindicatio vom PfG heraus verlangen. Wenn man von einem Damnationslegat ausgeht: L hat nur ein Forderungsrecht gegen H. H ist Eigentümer des Grundstücks und kann es wirksam an K verkaufen. K wurde dadurch Eigentümer. Wenn die Bedingung eintritt kann L nur mehr Schadenersatz (Wert der Sache) aus Verletzung der Übereignungsverpflichtung aus dem Vermächtnis von H verlangen. 5 von 49 dramatis personae: Erblasser, Erbe, Legatar Sachverhalt: Der Erblasser stirbt und setzt seinen Erben H ein. Er vermacht ein Grundstück bedingt an seinen Legatar L. Während die Bedingung noch in der Schwebe ist, belastet der H das Grundstück mit Dienstbarkeiten. Dann tritt die Legatsbedingung ein. Erblasser Erbe-H Legater -L Frage des Juristen: Warum erlöschen mit Bedingungseintritt die Dienstbarkeiten? H ist Universalzuksessor, L ist Legatar. H tritt als Universalzuksessor in sämtliche Rechte und Pflichten des Erblassers. Die Erbschaft ist aufgrund des Legates belastet auf Herausgabe des Grundstückes nach Eintritt der Legatsbedingung. Somit wird H zunächst auch Eigentümer des Grundstückes, weil das Grundstück erst nach Bedingungseintritt L erbt. Dienstbarkeiten = Servitut: ist ein dingliches Recht. Realservitut – muss jeder Eigentümer gelten lassen, Personalservitut – das Servitut wird einer bestimmten Person eingeräumt, dienendes Gut – herrschendes Gut, Eine Dienstbarkeit kann nur von einem Eigentümer begründet werden. L ist Legatar. Es handelt sich hier um ein Vindicationslegat, da laut Marcell das Servitut erlöscht wenn die Bedingung eintritt. Bei einem Vindicationslegat erbt der Legatar derivativ (abgeleitet) direkt vom Erblasser (hingegen beim Damnationslegat wird zuerst der H Eigentümer und muss das Legat an L herausgeben → hier würde die Dienstbarkeit haften bleiben). Da das Grundstück jedoch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers unbelastet war, erbt L auch unbelastet. → dh: erlöscht die Dienstbarkeiten bei Eintritt der Bedingung für den Legatar. Auch die Dienstbarkeitsbegründung konnte nur bedingt stattfinden. Es lässt sich auch damit begründen, dass der H nur auflösend bedingtes Zwischeneigentum erlangt. Mit Eintritt der Bedingung erhält der L sein Eigentum direkt vom Erblasser (deshalb kann es sich auch nicht um ein Damnationslegat handeln). Auch die Verfügungen des H sind nur auflösend bedingt. Somit endet das Servitut auch mit dem Bedingungseintritt. 7 von 49 D 9, 2, 46 (Ulp. 50 ad Sab) zusammen mit D. 9, 2, 47 D 9, 2, 46: Ulpianus 50 ad sab. Si vulnerato servo lege aquilia actum sit, postea mortuo ex eo vulnere agi lege aquilia nihilo minus potest. Wenn nach Verletzung des Sklaven nach der lex Aquilia geklagt worden ist und er später aus dieser Wunde gestorben ist, so kann dennoch nach der lex Aquilia geklagt werden zusammen mit D 9, 2, 47 Iulianus 86 Dig. Sed si priore iudicio aestimatione facta, postea mortuo servo, de occiso agere dominus instituerit, exceptione doli mali opposita compelletur, ut ex utroque iudicio nihil amplius consequatur, quam consequi deberet, si initio de occiso homine egisset. Aber wenn im ersten Verfahren der Schaden geschätzt wurde, später der Sklave stirbt und der Eigentümer wegen der Tötung klagt, so wird ihm die exeptio doli entgegengestellt und er so gezwungen, dass er aus beiden Urteilen nicht mehr erlangt, als er erlangen dürfte, wenn er von Anfang an wegen Tötung des Sklaven geklagt hätte → Buch Seite 97, 98 dramatis personae: Eigentümer, Schädiger Sachverhalt: in beiden Fällen wird der Sklave verletzt. Daraufhin klagt der Eigentümer den Dritten auf Schadenersatz hinsichtlich des Verletzungsschadens mit der lex aquilia. Nach Einreichung der Klage stirbt der Sklave an den Verletzungen. Im Zweiten Fall klagt der Eigentümer erneut, aber nun wegen des Tötungsschadens. Frage des Juristen: 1. Kann auch nach dem Tod des Sklaven noch Schadenersatz verlangt werden? 2. Wie konkurrieren die Klagen hinsichtlich Ersatz des Verletzungsschadens und Ersatz des Tötungsschadens? In Beiden Fällen liegt eine kausale schädigende Handlung vor aufgrund deren die Klage auf Schadenersatz , lex aquilia, eingereicht wurde. Nach Einreichung der Klage stirbt der Sklave. Ulpian meint, dass trotz Tod des Sklavens dennoch mit der lex aquilia fortgesetzt werden kann. Zunächst muss man sich in beiden Fällen die Höhe des Schadens näher ansehen: der Sklave wird verletzt. Der Schädiger ist somit schadenersatzpflichtig für die Heilungskosten und einen möglichen späteren objektiven Wertverlust des Sklaven. Die Verletzung ist jedoch auch kausal für den Tod des Sklaven. Somit ist der Schädiger nicht nur für die Heilungskosten und den möglichen Wertverlust schadenersatzpflichtig, sondern auch für den generellen Wertersatz. Somit stellt der Tod des Sklaven lediglich eine Schadensvergrößerung dar, nicht aber einen eigenen Tatbestand. → die Klage, lex aquilia, bleibt die gleiche; nur die Höhe der Strafe ändert sich. Dh: Der Eigentümer hat vor dem Tod Anspruch auf Schadenersatz hinsichtlich der Heilungskosten und/oder einen Anspruch auf die objektive Wertminderung infolge der Verletzung. Nach dem Tod des Sklaven erhöht sich dieser bisherige Wert des Schadenersatzes auf den Höchstwert des Sklaven. Der Wertansatz nach dem Höchstwert ergibt sich aus dem Wert des Sklaven, welcher er im Jahr vor der Schädigung hatte. Julian dehnt die Aussage von Ulpian noch weiter aus. Er sagt, dass wenn der Eigentümer schon einmal Schadenersatz aufgrund des Verletzungsschadens erhalten er, der Eigentümer nicht noch einmal Klagen kann aufgrund des Tötungsschadens. Obwohl zwei unterschiedliche 8 von 49 D. 12,1,18 pr. (Ulpianus libro septimo disputationum) Wenn ich dir Geld gebe, gleichsam es dir zu schenken, du es aber gleichsam als Darlehen annimmst, schreibt Julian, es liege keine Schenkung vor: doch ob ein Darlehen zustande gekommen sei, müsse man prüfen. Ich glaube, es ist auch kein Darlehen und die Münzen werden nicht Eigentum des Empfängers, wenn er sie in anderer Meinung angenommen hat. Wenn er sie also verbraucht hat, haftet er zwar aufgrund einer condictio, doch kann er eine exceptio doli geltend machen, da die Münzen gemäß des Willens des Gebers verbraucht worden sind. → Buch S. 43 Dramatis personae: ego, tu, Sachverhalt: Ego gibt dem tu Geld. Ego will ihm das Geld schenken, tu glaubt ein Darlehn zu erhalten und nimmt das Geld an. Dann gibt Tu das Geld aus. Frage des Juristen: 1. Warum kein Schenkungsvertrag? 2. Wieso wäre lt Julian ein Darlehnsvertrag möglich, lt Ulpina nicht? 3. Worauf gründet sich die exeptio doli gegen die condictio? Ego gibt dem Tu Geld mit dem Willen, es ihm zu schenken. Tu nimmt das Geld an, geht aber von einem Darlehen aus. Somit liegt ein Dissens über den Rechtsgrund (causa) vor. Da es sich bei einem Schenkungsvertrag um einen Konsesualvertrag handelt, muss bei Vertragsabschluss eine Willensübereinstimmung zwischen Ego und Tu vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall, da beide Vertragspartner eine andere Vorstellung über die Art des geschlossenen Vertrages haben. Somit liegt Dissens vor. Bei Dissens kommt keine Willensübereinstimmung zustande. Dissens zählt zu den Wurzmängeln. Bei Wurzmängel liegt der Mangel schon bei Abschluss des Vertrages vor, weshalb gar kein Vertrag zustande kommen kann. (wie bei Irrtum, anfänglicher Unmöglichkeit, fehlende Geschäftsfähigkeit,...) → somit kann kein Schenkungsvertrag zustande kommen; Julian lässt das Zustandekommen des Darlehsvertrages offen. Ulpian spricht sich gegen das Zustandekommen des Darlehnsvertrages aus. Ulpian dehnt den Fall noch dahingehend aus, dass Tu kein Eigentum an den Münzen erlangen kann: Aufgrund des Prinzips der kausalen Tradition, wonach zum Eigentumsübergang immer traditio + iusta causa vorliegen muss, kann demnach tu kein Eigentum an dem Geld erlangen, da die cause wegen Dissens nicht zustande kommt. → Das Verpflichtungsgeschäft scheitert. Es liegt also kein gültiger Titel vor, weshalb Tu kein Eigentum erwerben kann. → Demnach liegt für Ulpian eine rechtsgrundlose Leistung des ego an den tu vor. Nun muss man unterscheiden wann ego von tu das Geld wieder zurückbekommen will: bevor oder nachdem tu es ausgegeben hat: nachdem er es ausgegeben hat. Tu gibt Geld aus, welches ihm gar nicht gehört. Da ego aufgrund einer rechtsgrundlosen Leistung dem Tu das Geld übergeben hat, steht ihm die condictio indebiti offen – Leistung einer Nichtschuld (heute § 1431 ABGB). Die condictio indebiti kann jedoch mit der exeptio doli zurückschlagen werden, die Rückforderung dolos ist, da ego zu Beginn das Geld ja schenken wollte. Er handelt selbstwidersprüchlich. Aber auch bei Julian steht dem ego auf jeden Fall eine condictio offen – jedoch nicht aufgrund des Bereicherungsrechtes, sonder als Vertragsklage auf Darlehensrückzahlung. Begründet wird dies mit der Rechtsregel „im „Mehr― ist auch das „Weniger― enthalten― (in maiore minus inest); dh: Wenn ego das Geld Schenken wollte, dann ist ihm wohl auch ein Darlehnsvertrag recht, aus 10 von 49 dem er das Geld wieder zurückerhalten hätte → somit läge in der Rückforderung ein selbstwidersprüchliches 'Verhalten gegenüber dem ursprünglichen Schenkungswillen. → somit ist die Klageerhebung selbst dolos Bevor tu es ausgegeben hat kann ego auch mit der vindicatio nummorum gegen tu vorgehen. Allerdings müsste Ulpian auch dafür die exeptio doli gelten lassen. ???? Allerdings kann Ego das Geld nur solange zurückfordern, solange der Tu das Geld nicht ausgegeben hat. Mit der Ausgabe des Geldes hätte Tu nämlich originär Eigentum an den Münzen erworben (Vermengung), aber nur wenn es von den anderen Münzen nicht mehr unterscheidbar ist. Ego kann mit der condictio indebiti (irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld) gegen den Tu vorgehen. Der Tu hat aber die exceptio doli gegen den Ego, denn auch selbst widersprüchliches Verhalten kann als dolus angesehen werden. Das selbst widersprüchliche Verhalten liegt in der Klagserhebung des Ego. Er wollte dem Tu das Geld ja zuerst schenken. 11 von 49 D. 12,1,23 (Afr. 2 quaest.) Wenn ich den Sklaven, der dir vermacht ist als mir vermacht besessen und verkauft habe, so kannst du, nach dem der Sklave gestorben ist, den Kaufpreis von mir kondizieren, sagt Julian, weil ich gleichsam aus deiner Sache bereichert bin. → Buch S 21 Erblasser H (Erbe) ego tu dramatis personae: Erblasser, Erbe, Ego, Tu/Legater, Käufer Sachverhalt: Ego verkauft einen Sklaven in der Annahme diesen vermacht bekommen zu haben. Nachdem der Sklave verkauft wurde stirbt dieser. Nun bemerkt Tu, dass er den Sklaven als Legat vermacht bekommen hat und will diesen bzw. dessen Wert haben. Frage des Juristen: Was kann der Legatar verlangen, wenn der Sklave verstroben ist? Der Erblasser vermacht dem Tu den Sklaven. Tu ist somit Legatar des Erblassers. Es liegt nahe, dass es sich hier um ein Vindicationslegat (causa legati) handelt. Bei einem Vindicationslegat erlangt der Legatar direkt vom Erblasser derivat Eigentum. (→ sonst könnte er ihn nicht von ego herausverlangen.) Jedoch glaubt ego der Legatar zu sein. Ego ist Scheinlegater. Da er dachte er ist der Legater erhält er einen Putativtitel. Er besitzt den Sklaven. In gutem Glauben verkauft Ego den Sklaven an K. Da dieser vom Nichteigentümer kauft, kann er lediglich Ersitzungsbesitzer werden (niemand kann mehr Rechte weitergeben, als er selber hat), da jedoch Ego den Putativtitel hatte, dachte auch K er wäre Eigentümer geworden. Er bezahlt den Kaufpreis an Ego. Dann stirbt der Sklave. (grundsätzlich gilt: das Risiko eine Sache trägt der Eigentümer) Nach dem Tod des Sklaven will Tu sein Legat. Durch den Tod des Sklaven kann tu den Sklaven nicht mehr vom Käufer vindizieren. Der Käufer ist passivlegitimiert, weil er die Sache nicht mehr hat. Auch von Ego kann er den Sklaven nicht mehr herausverlangen, weil er diesen schon zuvor an K übergeben hat. (solange der Sklave von bei ego war hätte tu ihn vindizieren können). → Jedoch hat Ego etwas für den Sklaven erhalten. Er wurde durch den Verkauf somit bereichert. → Tu kann somit das Surrogat / das Commodum (den Ersatz) der Sache verlangen → den Kaufpreis → condictio (sine causa?) – da unrechtmäßig bereichert; die condictio ist gerichtet auf Erlösherausgabe = Kaufpreis. Höhe des Surrogats Wenn Ego redlich war, muss er immer nur so viel herausgeben, wie im selbst an Bereicherung zugeflossen ist. Hätte er den Sklaven zu billig verkauft, um 80 statt um 100, müsste er trotzdem nur 80 herausgeben, da er selbst nur um 80 bereichert wurde. Wäre Ego unredlich gewesen (Er hat den Sklaven absichtlich zu billig verkauft), müsste er die 100 leisten. Um zu wissen, ob es sich um ein Damnationslegat oder um ein Vindikationslegt handelt, muss man beide Fälle durch prüfen. Hier handelt es sich um ein Vindikationslegat. Bei einem Damnationslegat hätte der Tu nur ein Forderungsrecht gegen den H auf Übereignung des Sklaven. Der Sklave gehört aber nach dem Erbgang dem H. Nur der Erbe (H) hätte einen Anspruch gegen K. Tu kann von H nur mehr eine Kondiktionsabtretung fordern. (Surrogatkondiktion) D. 12,1,32 (Cels. 5 dig.) Wenn du sowohl mich als auch den Titius um ein Gelddarlehen gebeten hast und ich meinen Schuldner angewiesen habe, dir zu versprechen und du dir versprechen hast lassen, indem du 13 von 49 meintest, dass er der Schuldner des Titius sei, wirst du mir dann verpflichtet? Ich habe Bedenken, weil du mit mir kein Geschäft abgeschlossen hast: sondern näher liegend ist, dass ich meinte, tu werde verpflichtet, nicht weil ich dir Geld kreditiert habe (denn das kann nur unter im Willen Übereinstimmenden geschehen): sondern weil mein Geld zu dir gelangt ist und es gerecht ist, dass es mir von dir zurückgeben wird. → Buch S 93 dramatis personae: tu, ego, Titius, Schuldner Sachverhalt: Tu bat sowohl ego als auch Titius um ein Darlehn. Daraufhin weist der Ego seinen Schuldner S an, dem Tu das Darlehen zu versprechen. Tu nimmt dass Darlehn von S unter einer weiteren Stipulation an. Jedoch geht Tu davon aus, dass nicht der Ego der Darlehensgeber ist, sondern der Titius. Frage des Juristen: 1. Kommt zwischen S und Tu ein Darlehnsvertrag zustande? 2. Kann ego von tu sein Geld zurückverlangen? Stipulation zwischen ego und S → richtig Stipulation zwischen S und tu → jedoch irrt der Tu bei Vertragsabschluss über den Vertragspartner, weshalb ein Wurzmagel vorliegt. Im Röm ist ein Irrtum ein Perfektionshindernis, weshalb kein Vertrag zustande kommt. Tu irrt über den Vertragspartner, weil er davon ausgeht, dass S der Schuldner von Titius ist und das Anweisungsdarlehn von diesem kommt. Ihm ist nicht bewusst, dass die Anweisung von ego erfolgt ist. → Wegen fehlender Willensübereinstimmung scheitert das Mutuum zwischen Ego und Tu. Zu 1. Zwischen S und tu kommt kein Darlehnsvertrag zustande. ABER: S übergibt tu das Geld, weshalb der Jurist die Frage stellt, ob tu dem ego verpflichtet ist. → Durchgangstheorie: S tradiert causa solvendi (Schulderfüllend) das Geld (nummi) an ---> ego → S zahlt somit (gedanklich) seine Schulden an ego, was schuldbefreiend wirkt → dann gibt ego das Geld (gedanklich) weiter an tu, wobei diese Abrede aufgrund des Irrtums nicht wirksam beredet wurde. → somit ist die Zahlung von ego an tu rechtsgrundlos und steht ego die condictio indebiti zu gegen tu Ego → Tu causa solvendi S → Tu causa credendi VARIANTE E leiht von V ein Auto und fährt damit ins Ausland. Dort wird es ihm von einem Dritten D gestohlenäter taucht das Auto wieder auf. Wie ist die Rechtslage? V will sein Auto von E zurück. V könnte den E mit der actio commodati directa aus dem Leihvertrag auf Rückstellung des Fahrzeuges oder sekundär auf Schadenersatz klagen. Ein Entlehner haftet sehr weit, nämlich für dolus, culpa, custodia. Die Ersatzleistung befindet sich nach der Zahlung bei V. Plötzlich taucht das Auto wieder auf. E möchte seine Ersatzleistung zurück und kann dafür die condictio causa finita erheben. D 12,3,23 ???? Dig. 12.6.65 (Paulus 17 ad plaut.) Si servum indebitum tibi dedi eumque manumisisti, si sciens hoc fecisti, teneberis ad pretium eius, si nesciens, non teneberis, sed propter operas eius liberti et ut hereditatem eius restituas. 14 von 49 Sachverhalt: Der Verleiher entlehnt Gefäße von denen er wusste, dass diese Mangelhaft sind. Der Entlehner kennt den Mangel nicht und füllt den Wein in die Gefäße, woraufhin der Wein verdirbt bzw. ausfließt. Frage des Juristen: Kann der Entlehner den Schaden verlangen? 1 sie zur Haftung des Verleihers bei Eintritt eines Schadens bei Hingabe einer fehlerhaften Sache Stellung. Haftet der Verleiher in jedem Fall? 2. Wie ist das Verschulden in diesem Fall umschrieben? → Verleihungsvertrag = commudatum Der Verleiher handelt doloes, weil er weiß, dass die entliehenen Gefäße mangelhaft sind. Der Verleiher haftet sowohl für den Schaden als auch für den Folgeschaden aus dem Vertrag mit der actio commodati contraria auf Schadenersatz. § 600 BGB Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Rechte oder einen Fehler der Verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entlehner den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen 16 von 49 D. 16,2,14 (Iav ex Cass.) Was auch immer (gemeint: welche Forderung auch immer) durch eine Einrede aufgehoben werden kann, kommt für die Aufrechnung nicht in Betracht. → Buch S. 82 Sachverhalt: Es liegt eine einredebehaftete Fo vor. (Eine wegen dauernd rechtshindernder oder rechtsaufhebender Einrede nicht mehr durchsetzbare Forderung) Die Forderung ist nicht erloschen, nur „amtsrechtlich― nicht mehr durchsetzbar. → Jemand (V) hat eine Forderung bei wem anderen (K). V möchte seine Forderung mit K aufrechnen, jedoch hat K noch eine Einrede gegen die Zahlung. Frage des Juristen: Kann eine noch nicht fällige FO aufgerechnet werden? In der Digeste ist die Forderung einredebehaftet, MIT der kompensiert werden soll (Die Gegenforderung, mit der man gegen die Hauptforderung aufrechnet). Mit einer einredebehafteten Forderung kann man deshalb nicht aufrechnen, weil man sonst die Einrede umgehen würde. (Man würde mit der Forderung zahlen, die man wegen der Einrede nicht mehr herein bekäme,die also wirtschaftlich Null ist) Umgekehrt kann man aber gegen eine einredebehaftete Forderung aufrechnen, weil auf eine unklagbare Forderung auch gezahlt werden kann (Naturalobligation). Hauptforderung V→K 100 Fällig: 1 Gegenforderung K–V 1000 Fällig: 1 17 von 49 D 18, 1, 34, 6 (Wahlschuld und Leistungsgefahr)Paulus 33 ad ed. Si emptio ita facta fuerit: " est mihi emptus stichus aut pamphilus", in potestate est venditoris, quem velit dare, sicut in stipulationibus, sed uno mortuo qui superest dandus est: et ideo prioris periculum ad venditorem, posterioris ad emptorem respicit. sed et si pariter decesserunt, pretium debebitur: unus enim utique periculo emptoris vixit. idem dicendum est etiam, si emptoris fuit arbitrium quem vellet habere, si modo hoc solum arbitrio eius commissum sit, ut quem voluisset emptum haberet, non et illud, an emptum haberet. Wenn der Kauf folgendermaßen abgeschlossen worden ist: „Stichus oder Pamphilus soll mir gekauft sein―, so liegt es in der Macht des Verkäufers, wen er leisten will, so wie bei Stipulationen; aber wenn einer gestorben ist, muss er den übrigen leisten: und daher trägt für den früheren (sc sterbenden) der Verkäufer die Gefahr, für den späteren der Käufer. Aber auch wenn beide gleichzeitig gestorben sind, wird der Kaufpreis geschuldet: einer hat nämlich jedenfalls auf Gefahr des Käufers gelebt. …. → Buch S 54 dramatis personae: Käufer, Verkäufer Sachverhalt: Verkäufer und Käufer schließen einen KV über einen Sklaven ab. Käufer kauft entweder Stichus oder Pampilius → Wahlschuld; Verkäufer kann sich aussuchen wen er liefert. Stirbt jedoch einer muss der V den anderen liefern; sterben beide muss K den Kaufpreis für einen trotzdem bezahlen. Durch den Tod des Sklaven nach Perfektion des KV ergibt sich ein Gefahrtragungsfall: Wahlschuld: dabei werden alternativ der Stichus oder der Dana geschuldet. Es liegt auch der Gattungskauf nahe, da der V nicht eine bestimmte individuelle Sache schuldet. Somit trägt der Verkäufer die Leistungsgefahr → also hier das Risiko des Todes, und dadurch muss er auch ein anderes Stück - zunächst den Dana - liefern. → durch den Tod erfolgte die Konzentration der Leistung auf das noch mögliche Stück. Nun liegt unterliegt die Wahschuld dem Spezieskauf mit der dafür geltenden Gefahrtragung. → stirbt auch der zweite hat der Käufer den Preis trotzdem zu zahlen. Gefahrtragung: → Leistungsgefahre für den Verkäufers → Preisgefahr für den Käufer 19 von 49

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ersten drei Jh. in Form von Fällen und Lösungen; Es gibt 50 Bücher
Zitierweise der Digesten:
(D. 19, 1, 45 pr.) = Digesten, Buch 19, Titel 1, Fragment 45, Einleitungssatz vor § 1(„prnicipium―)
2. Buch
D 2,1,23
6. Buch
Eigentümer-Besitz-Verhältnis
D 6,1,15,13
D 6,1,5,3
D 6,1,17 pr.
D 6,1,72
8. Buch
Vermächtnis
D 8,6,11,1
9. Buch
Lex Aquilia (Schadenersatz)
D. 9, 2, 47
12. Buch
Eigentümer-Besitz-Verhältnis
D 12, 1, 18
D 12,1,32
D 12,1,13
D 12,1,23
D 12,1,32 (?)
D 12,3,23
13. Buch
Leihvertrag -commudati
D 13,6,18,3
16. Buch
Zession
D 16,2,14
18. Buch
Kaufvertrag Abschluss
(Ersitzung)
D 18,1,18
D 18, 1, 34, 6 (Wahlschuld,Leistungsgefahr)
D 18,1,62,1
D 18,2,4pr
D 18,3,2 (handelt von der lex commissoria)
D 18,4,6,17
19. Buch
Klagen aus dem Kaufvertrag
(actio empti, actio venditi)
D 19,1,1 pr. (Ulp. 28 ad Sab.)
Klagen aus Miet-, Pacht, Dienst-, Werkverträgen
(actio locati, actio conducti)
D 19, 2, 21 (Iav. 11 epist.) +
D 19, 2, 22 pr. (Paul. 34 ad ed.)
D 19,5,7
20. Buch
D 20,1,29,2
D 20,6,8,14
21. Buch
D 21,2,9
D 21,2,10
D 21,2,33
24. Buch
D 24, 1, 31, 2 (Pomponiuslibro quarto
decimo ad Sabinum)
30. Buch
D 30,39,2
D 30,39,3
D 30,120,2
41. Buch
Eigentumserwerb (Besitz)
D 41,4,2,4
D 41,4,2,6
45. Buch
D 45,1,61
D 45,1,136,1
D 45,2,7
46. Buch
Erbrecht
D 46,2,13
D 46,3,20
D 46,3,25
D 46,3,64
D 46,3,96,4