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Kapitel 3 Grundzüge der Privatrechtsgeschichte
Kurs: Grundzüge der Rechtsgeschichte (101.000)
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Universität: Universität Salzburg
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Kapitel 3: Grundzüge der Privatrechtsgeschichte
GRUNDZÜGE DER PRIVATRECHTSGESCHICHTE
Rechtsordnungen
Periode des älteren Rechts: bis Ende Mittelalter; geprägt vom dominierenden Gewohnheitsrecht;
keine Unterscheidungen in verschiedenen Rechtsgebieten;
Rechtsquellen hatten keine besondere Ordnung; gerichtliche
Fallentscheidungen = Weistümer;
daraus erste Rechtsaufzeichnungen = Stammes- oder Volksrechte;
wurden durch Kapitularien (königliche Erlasse) ergänzt
„Neues“ Recht: geschriebenes Recht – vor allem in Stadt;
da existiert altes und neues Recht nebeneinander;
Folge: Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung
Zusätzlich zu diesem Konkurrenzverhältnis gab es noch das Nebeneinander von:
Personalitätsprinzip: Recht seines Geburtsortes unterworfen – unabhängig vom Aufenthaltsort
Territorialitätsprinzip: Ansässigkeit in Territorium bestimmte Rechtszugehörigkeit
Personalitätsprinzip stand im Vordergrund.
Rechtsleben war in Rechtskreisen unterteilt: Mittelalter – engerer Kreis hatte Vorrang
Neuzeit – weiterer Kreis hatte Vorrang
Neben heimischen Rechtsquellen existieren in älterer Periode noch Rechtsquellen des kanonischen
und des römischen Rechts:
Corpus Iuris Canonici: bestehende Kirchenrechtsquellen gesammelt und systematisch geordnet;
Verbindliche Gesetzgebung der römischen Kirche;
Auch weltliche Angelegenheiten einbezogen (Ehesachen, Testament, ...)
Corpus Iuris Civilis: Gesetzgebungswerk des oströmischen Kaiser Justinian;
Grundlage einer neues europäischen Rechtswissenschaft;
Rechtsschule in Bologna – Sichtung des römischen Rechts;
Digesten (Teil des Gesetzeswerkes) wiedergefunden und bearbeitet
(„Glossatoren“);
Justinianisches Recht an Zeit anpassen – Schule der Postglossatoren
(Kommentatoren);
Durch Kommentare – römisches Fallrecht in überschaubares System;
Durch Befassung neues gelehrtes (röm.) Recht – in europäische
Rechtslandschaft übernommen („Rezeption“ [erfolgt auf zwei Wegen])
Theoretische R.: Zufolge der „renovatio imperii“ – für gemeine Recht als Kaiserrecht
universelle Geltung beansprucht
Praktische R.: Studenten – in Oberitalien erworbenes Wissen im dt. Raum in juristischen
Berufen verwendeten (Beamte, Richter)
Typisierung der RQ und Differenzierung der Rechtsmaterie durch: Verwissenschaftlichung und
Systematisierung des Privatrechts (insb durch Rezeptionen); Aufblühen der Rechtswissenschaft;
gesteigerte gesetzgeberische Tätigkeit der Landesfürsten ; geänderte Anforderungen an Rechtswesen
aufgrund geänderter Lebens- und Gesellschaftsverhältnissen.
Durch landesfürstlichen Absolutismus – neuer Rechtsquellentypus: Polizeiordnungen
> soll für Wohl und Sicherheit der Untertanen sorgen („gute Polizey“)
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