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Kapitel 3 Grundzüge der Privatrechtsgeschichte

Kapitel 3 aus dem RG-Skript von Prof. Aichhorn
Kurs

Grundzüge der Rechtsgeschichte (101.000)

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Akademisches Jahr: 2020/2021
Aufgeführtes BuchRömisches Privatrecht
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Universität Salzburg

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G RUNDZÜGE DER PRIVATRECHTSGESCHICHTE

Rechtsordnungen

Periode des älteren Rechts: bis Ende Mittelalter; geprägt vom dominierenden Gewohnheitsrecht; keine Unterscheidungen in verschiedenen Rechtsgebieten; Rechtsquellen hatten keine besondere Ordnung; gerichtliche Fallentscheidungen = Weistümer ; daraus erste Rechtsaufzeichnungen = Stammes- oder Volksrechte; wurden durch Kapitularien (königliche Erlasse) ergänzt

„Neues“ Recht: geschriebenes Recht – vor allem in Stadt; da existiert altes und neues Recht nebeneinander; Folge: Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung

Zusätzlich zu diesem Konkurrenzverhältnis gab es noch das Nebeneinander von: Personalitätsprinzip : Recht seines Geburtsortes unterworfen – unabhängig vom Aufenthaltsort Territorialitätsprinzip : Ansässigkeit in Territorium bestimmte Rechtszugehörigkeit Personalitätsprinzip stand im Vordergrund.

Rechtsleben war in Rechtskreisen unterteilt: Mittelalter – engerer Kreis hatte Vorrang Neuzeit – weiterer Kreis hatte Vorrang

Neben heimischen Rechtsquellen existieren in älterer Periode noch Rechtsquellen des kanonischen und des römischen Rechts :

Corpus Iuris Canonici : bestehende Kirchenrechtsquellen gesammelt und systematisch geordnet; Verbindliche Gesetzgebung der römischen Kirche; Auch weltliche Angelegenheiten einbezogen (Ehesachen, Testament, ...)

Corpus Iuris Civilis : Gesetzgebungswerk des oströmischen Kaiser Justinian ; Grundlage einer neues europäischen Rechtswissenschaft;

Rechtsschule in Bologna – Sichtung des römischen Rechts; Digesten (Teil des Gesetzeswerkes) wiedergefunden und bearbeitet („ Glossatoren “); Justinianisches Recht an Zeit anpassen – Schule der Postglossatoren (Kommentatoren); Durch Kommentare – römisches Fallrecht in überschaubares System ; Durch Befassung neues gelehrtes (röm.) Recht – in europäische Rechtslandschaft übernommen („ Rezeption “ [erfolgt auf zwei Wegen])

Theoretische R.: Zufolge der „renovatio imperii“ – für gemeine Recht als Kaiserrecht universelle Geltung beansprucht Praktische R.: Studenten – in Oberitalien erworbenes Wissen im dt. Raum in juristischen Berufen verwendeten (Beamte, Richter)

Typisierung der RQ und Differenzierung der Rechtsmaterie durch: Verwissenschaftlichung und Systematisierung des Privatrechts (insb durch Rezeptionen); Aufblühen der Rechtswissenschaft; gesteigerte gesetzgeberische Tätigkeit der Landesfürsten ; geänderte Anforderungen an Rechtswesen aufgrund geänderter Lebens- und Gesellschaftsverhältnissen. Durch landesfürstlichen Absolutismus – neuer Rechtsquellentypus: Polizeiordnungen > soll für Wohl und Sicherheit der Untertanen sorgen („gute Polizey“)

Usus modernus pandectarum : Bemühungen, rezipierte gemeine Recht mit alten Landbrauch zu harmonisieren. Darauf: Einsetzen spezifischer österreichischer Rechtswissenschaften - Universitätsgründungen in Österreich > Graz, Salzburg, Innsbruck. Bedeutender Faktor für RW wurde Naturrecht. Bestimmte Rechte wurden als vernunftnotwendig abgeleitet (Freiheit, Eigentum, ...). Ableitung aus Naturrecht – Vernunftrecht – großen Einfluss auf Privatrechtsentwicklung. In Vernunft/Vernünftigkeit sah man nach geänderter Religionsverfassung Ersatz für die bis dahin allgemeinverbindliche Theologie.

Vernunft und Vernünftigkeit : oberste Prinzipien ; Vernünftigkeit des Rechts löste „Gelegenheitsgesetzgebung“ ab – führe zu geplanter Gesetzgebung

Recht wurde systematisiert , kam zu klaren Differenzierungen der Rechtsmaterien, Recht wurde in geschlossenes System gebracht. Statt unübersichtliches Fallrecht – allgemein anwendbares vernünftiges Recht. Vernunftrecht und Aufklärung forderten Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.

Entwicklung der Rechtsfähigkeit

Volle Rechtsfähigkeit hatten nur Sippenmitglieder. Nur Freie (Mannheiligkeit: frei, männlich, waffen- & wehrfähig). Halbfreie/Unfreie zunächst keine, später beschränkte Rechtsfähigkeit. Rechtliche Ungleichbehandlung der Geschlechter. Außerdem Sonderstellungen für Kranke, Vaganten (Zigeuner), unehrliche Leute (Henker), Andersgläubige (Juden, Ketzer) oder Fremde.

Es gab keine einheitliche allgemeine Rechtsfähigkeit, sondern eine abgestufte Rechtsfähigkeit. Vernunftrecht auf Theorie der Freiheit und Gleichheit aller Menschen > allg. Rechtsfähigkeit.

Rechtsfähigkeit von Frauen

Durch alle Stände hindurch: Ungleichbehandlung der Geschlechter. Innerhalb eines Standes hatten Frauen nicht die Rechtsfähigkeit wie die Männer. Es herrschte stark patriarchalische Rechts- und Gesellschaftsordnung. Muntgewalt des Hausvaters bis hin zum Tötungsrecht (Ehebruch). Frau war nicht gerichts- oder lehensfähig , nicht wehrfähig , keine Grundstücke erben oder besitzen > vom Liegenschaftsbesitz ausgeschlossen

ChristianisierungBesserstellung der Frau (durch eheliche Genossenschaft). Starke Aufwertung im Familienverband – Frau setzt beim Tod des Vaters Gewalt über Kinder fort. Vermögen der Frau wird von Mann verwaltet und genutzt – über Ehegut gemeinsame Verfügung.

Schnellste Entwicklung Richtung Gleichberechtigung in StadtKauffrau fast gleichgestellt mit Kaufmann (bzgl. Rechtsfähigkeit). Immer wieder Besserstellung der Frau, manchmal auch sehr langsam oder gegenteilig

  • Begründung für beschränkte Rechtsfähigkeit: mangelnde Geistesschärfe und mangelnde Geschäftstüchtigkeit.

Auch Gleichheitsgedanke hatte Tücken : Unterschiede in Rechtsstellung mit vernunftrechtlichen Begründungen versehen – daraus: Psychologie der Geschlechter – hebt „ Schwachheit und Unterlegenheit der Frau“, sowie mangelnde Begabung zu rationalen Erkenntnissen hervor. Ein-Geschlecht-Modell aus Antike, das Frauen als verkümmerte und minderwertige Männer sah, hat ausgedient. Ursprüngliche These ging von Minderwertigkeit der Frau aus „... ein Weibchen ist wie ein verkrüppeltes Männchen...“ – Aristoteles.

Zur Aufrechterhaltung männlicher Vormachstellung – neue Theorie. Frauen untergeordnete Rolle aufgrund der Biologie. „Zwei-Geschlechter-Modell“. Eigenschaften wurden wegen Biologie entweder Mann oder Frau zugeschrieben – Lehre von den Geschlechtscharakteren.

 Mann: Kultur, Geist, Vernunft, Aktivität, Öffentlichkeit, Energie, Tapferkeit, Gewalt

StGGGleichstellung der unterschiedlichen Religionsbekenntnisse; Schutz des Rechtes auf Konfessionslosigkeit.

Die Rechtsfähigkeit der Juden

Rechtsstellung der Juden: Schutz und Duldung in christlichen Staaten Europas. Königsschutz wurde gewährt gegen erhebliche Abgaben.

Judenregal : gegen Schutzgeld – Juden geschützt hinsichtlich Leben, Eigentum, ...

Schutz- und Duldungsstatus wird immer wieder unterbrochenJudenverfolgung (Pogrome). Ausgrenzung der Juden führt zu Einrichtungen wie Ghettos, Kaftan (Kleid), Kennzeichnung Judenstern. Man gab Juden Schuld für die Pest.

Grund der Judenverfolgung war ihre Position als Finanzfachleute. Andere Berufe waren ihn meist verwehrt – Geldhandel war einziges Mittel der Existenzsicherung. Unterstützt wurde dies noch durch das kanonische Verbot Geld gegen Zinsen zu verleihen, das kanonische Zinsverbot.

Joseph II. – Toleranzpatent für österreichische Juden – Recht zur Ausübung von Handel und

Gewerbe ; durften Fabriken betreiben und Wohnungen mieten; Teilnahme an öffentlicher Belustigung ; an Sonn- und Feiertagen vormittags ausgehen.

Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger > erstmals volle Bürgerrechte für Juden in Österreich.

NS-Zeit : Rechtsfähigkeit durch Rassezugehörigkeit. Vollwertiger Staatsbürger – nur Volksgenossen (Person deutschen Blutes ohne Rücksichtnahme auf Konfession).

Reichsbürgergesetz (1935): Unterscheidung Staatsangehörige und Reichsbürger (Staatsangehöriger deutschen und artverwandten Blutes; gewillt „in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen“). Nur Reichsbürger hatten volle Rechtsfähigkeit.

Juden : Personen, von deren Großeltern vier jüdisch waren; Personen, die 2 jüdische Großeltern hatte und der Religionsgemeinschaft angehörte oder beitreten würde; mit Juden verheiratet war oder heiraten würde.

Blutschutzgesetz : „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre “; verbot Eheschließung zwischen Juden und Deutschblütigen – auch außerehelichen Geschlechtsverkehr. Blutschutzgesetz und Reichsbürgergesetz zählten zu den Nürnberger Rassegesetzen.

Juden – beschränkte Rechtsfähigkeit; Menschenrechte verwehrt. Beschränkungen : nicht viele Berufe ausüben, verloren Eigentum durch radikale Enteignung , keine Liegenschaft erwerben, jüdischen Vornamen führen, Aufenthaltsge- und -verbote. Holocaust : 6 mio. Juden ermordet.

Die Ehre als Faktor für die Rechtsfähigkeit

Nicht nur soziale Wertschätzung , auch Anknüpfungspunkt für Rechtsfähigkeit. Volle Rechtsfähigkeit nur in Zustand der vollen Ehre. Rechtsminderung aufgrund geminderter Ehre galt für:  Unehrliche Berufe : ehrlose (= rechtslose) Henker, Schauspieler > unehrliches Gewerbe ausüben  Unehelich Geborene : Makel der Ehrlosigkeit – rechtlich benachteiligt  Unehrlich/unsittlicher Lebenswandel : Ehrlosigkeit – Beschr. RF > Bettelei, Landstreicherei  Ehrenstrafen für solche Personen, zB Brandmarken

Verbote in Zunft einzutreten, Beschränkungen in Erbfähigkeit, Eherecht; Benachteiligung im Prozessrecht; Ausschluss von Ämtern; Ausschluss von geistlichen Berufen.

Reste von Rechtsbenachteiligung bei Ehrenminderung heute im § 74 EheG : Verwirkung des Unterhaltanspruchs durch ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel nach Scheidung.

Häftlinge waren von Wahlrecht ausgeschlossen – Häftling wandte sich an EGMR wegen Verletzung des Rechts auf freie Wahlen – wurde daraufhin geändert. Nur Strafhäftlinge werden im Einzelfall ausgeschlossen , etwa bei Verstößen gegen Verbotsgesetz.

Beginn der Rechtsfähigkeit

Mit vollendeter Geburt (Lebendgeburt). Auch ungeborenes Kind hat bedingte und beschränkte RF. Es kann Rechtsträger werden, wenn dies ausschließlich zu seinem Vorteil ist.

Germanisch-fränkische Periode : Rechtsfähigkeit erst mit förmlicher Aufnahme in Sippe bzw. Hausgemeinschaft. Erfolgte nach strengen sakrale Riten (Aufheben vom Boden; Nahrung geben). Vor Aufnahme in Sippe – Aussetzung oder Tötung möglich. Aussetzungsrecht aber nur bei wichtigen Gründen (Lebensunfähigkeit, wirtschaftliche Not). Ab Aufnahme > Rechtsschutz der Sippe.

Grundsätzlich Lebendgeburt bzw. Lebensfähigkeit – etwa durch Beschreien der Wand; Aufschlagen der Augen.

Christianisierung : Aussetzungs- und Tötungsrecht verschwanden ; rechtsförmliche Aufnahme durch Taufe ersetzt.

Auch gemeines Recht kannte Vorbehalte hinsichtlich Lebensfähigkeit und körperlicher Missbildungen. ABGB 1811 - Lebendgeburt, Nachweis der LF, menschliche Gestalt - Bedingungen für RF

Ende der Rechtsfähigkeit

Mit dem Tod. Todesfall muss Arzt angezeigt werden, der Todesursache feststellt (Totenbeschau) – solange keinerlei Änderungen am Leichnam, kein Umkleiden. Nach Totenbeschau: Ausstellung Formular „Anzeige des Todes“ inklusive Totenbescheinigung und Leichenbegleitschein. Todesursache nicht feststellbarObduktion der Leiche.

Keine Leiche vorhanden, Tod kann aber auf andere Art und Weise bewiesen werden – Gerichtsbeschluss ersetzt Totenschein > es kommt zum Todesbeweis.

Weder Totenbeschau noch Todesbeweis möglich – nur Möglichkeit der Todeserklärung durch Gericht.

Entwicklung der Todeserklärung

Oberitalienische Rechtspraxis : Vermutung, Verschollener hätte bis Vollendung 100. Lj. gelebt. Deutsche (sächsische) Praxis : Vermutung , Verschollener wäre 70 geworden > Anlehnung Bibel. Schlesisches System : nicht auf Alter abstellen, sondern auf Dauer der Verschollenheit > ABGB 1811 Nach 100 bzw. 70 Lebensjahren wäre verschollener also als Tod anzusehen.

Für Nachweis, ob Person 100 bzw. 70 Jahre alt wäre – schriftliche Aufzeichnungen ( Zivilstandsregister ). Vorbilder: libri memoriales – da wurden Verstorbene aufgezeichnet. Entwicklung der Kirchenmatrikel , in die Taufe, Heirat und Tod eingetragen werden.

Kirche führte Personenregister > diese betrachteten die Kirchenbürger als Bevölkerungskontrolle. Für Erfassung von Personen ohne gesetzlich anerkannte Kirche > Einführung eigener Matrikeln bei den Bezirkshauptmannschaften. In Ö gibt es ein rein weltliches Personenstandsregister – von Standesamt geführt (Geburten-, Familien-, Sterbebuch). Partnerschaftsbuch : Eingeführt für Verpartnerung von gleichgeschlechtlichen.

Wurde später erbrechtliches Institut der Witwenversorgung > Witwe sollte 6 Wochen lang nach Tod des Ehegatten wie zu seinen Lebzeiten behandelt werden.

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GRUNDZÜGE DER PRIVATRECHTSGESCHICHTE
Rechtsordnungen
Periode des älteren Rechts: bis Ende Mittelalter; geprägt vom dominierenden Gewohnheitsrecht;
keine Unterscheidungen in verschiedenen Rechtsgebieten;
Rechtsquellen hatten keine besondere Ordnung; gerichtliche
Fallentscheidungen = Weistümer;
daraus erste Rechtsaufzeichnungen = Stammes- oder Volksrechte;
wurden durch Kapitularien (königliche Erlasse) ergänzt
„Neues“ Recht: geschriebenes Recht – vor allem in Stadt;
da existiert altes und neues Recht nebeneinander;
Folge: Rechtsunsicherheit und Rechtszersplitterung
Zusätzlich zu diesem Konkurrenzverhältnis gab es noch das Nebeneinander von:
Personalitätsprinzip: Recht seines Geburtsortes unterworfen – unabhängig vom Aufenthaltsort
Territorialitätsprinzip: Ansässigkeit in Territorium bestimmte Rechtszugehörigkeit
Personalitätsprinzip stand im Vordergrund.
Rechtsleben war in Rechtskreisen unterteilt: Mittelalter – engerer Kreis hatte Vorrang
Neuzeit – weiterer Kreis hatte Vorrang
Neben heimischen Rechtsquellen existieren in älterer Periode noch Rechtsquellen des kanonischen
und des römischen Rechts:
Corpus Iuris Canonici: bestehende Kirchenrechtsquellen gesammelt und systematisch geordnet;
Verbindliche Gesetzgebung der römischen Kirche;
Auch weltliche Angelegenheiten einbezogen (Ehesachen, Testament, ...)
Corpus Iuris Civilis: Gesetzgebungswerk des oströmischen Kaiser Justinian;
Grundlage einer neues europäischen Rechtswissenschaft;
Rechtsschule in Bologna – Sichtung des römischen Rechts;
Digesten (Teil des Gesetzeswerkes) wiedergefunden und bearbeitet
(„Glossatoren“);
Justinianisches Recht an Zeit anpassen – Schule der Postglossatoren
(Kommentatoren);
Durch Kommentare – römisches Fallrecht in überschaubares System;
Durch Befassung neues gelehrtes (röm.) Recht – in europäische
Rechtslandschaft übernommen („Rezeption“ [erfolgt auf zwei Wegen])
Theoretische R.: Zufolge der „renovatio imperii“ – für gemeine Recht als Kaiserrecht
universelle Geltung beansprucht
Praktische R.: Studenten – in Oberitalien erworbenes Wissen im dt. Raum in juristischen
Berufen verwendeten (Beamte, Richter)
Typisierung der RQ und Differenzierung der Rechtsmaterie durch: Verwissenschaftlichung und
Systematisierung des Privatrechts (insb durch Rezeptionen); Aufblühen der Rechtswissenschaft;
gesteigerte gesetzgeberische Tätigkeit der Landesfürsten ; geänderte Anforderungen an Rechtswesen
aufgrund geänderter Lebens- und Gesellschaftsverhältnissen.
Durch landesfürstlichen Absolutismus – neuer Rechtsquellentypus: Polizeiordnungen
> soll für Wohl und Sicherheit der Untertanen sorgen („gute Polizey“)
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