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Falllösung Vorlesung
Kurs: Wettbewerbsrecht
56 Dokumente
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Universität: Wirtschaftsuniversität Wien
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Fall 3:
Viktor, Walter: wissentlich, willentlich gemeinsam ein Werk schaffen
Tanja: Urheber an den Fotos,
Frederike: man nimmt an, dass Frederike keine Urheberin ist – Beitrag, eigene Leistung nimmt nicht
so großen Umfang an
B- Verlag: Werknutzungsrecht eingeräumt §26 UrhG, absolutes Recht zur Verwertung
(potentielle) Verletzungshandlungen:
1. V bietet den Beitrag auf seiner Website zum Download an §18a
2. W und V schließen einen Publikationsvertrag mit dem B-Verlag
AL/PL?
a) Tanja und Frederike gegen Walter, Viktor und den Verlag:
§20 Abgrenzung zu §19: Urheberschaft wird vermutet, umstritten
Upload und Downloadmöglichkeiten auf der Webseite des Viktor
T gg V auf Urteilsveröffentlichung,U,B,aE gem. §§ 81, 82, 85, 86 iVm §§ 15, 18a, 19, 20 UrhG
Formelle Prüfung: AL/PL
Materielle Prüfung:
Werk
Urheber:
Verletzungshandlungen:
o§15 UrhG Upload, § 18a Zuverfügungstellung, §§ 19 und 20 UrhG
Urhebernennung-,bezeichnung (T wird als Urheberin nicht genannt und von Viktor
angemaßen)
Rechtfertigung
o„im Auftrag von“ -> Lizenz?
oPersönlichkeitsrechte? Nein, nicht im Vertrag drin
oVertraglicher Rechtfertigungsgrund „im Auftrag“. „Zweckübertragungstheorie“:
Ergebnis:
oKein Verstoß gegen §§15, 18a UrhG (WNR)
oVerstoß gegen §20 UrhG (ggf §19 Urhg) Anspruch auf Urteilsveröffentlichung, U,B
(SE) besteht- kein aE gem §86 UrhG (immer hinschreiben wenn in der
Anspruchsgrundlage angeführt!)
oBei SE: zusätzlich Verschulden: leicht fahrlässig bzw. vorsätzlich, verschulden gegeben
II.) F gg V auf Urteilsveröffentlichung, U,B, aE gem §§ 81, 82, 85, 86 iVm §§15 18a 19 20 UrhG
(Webseite)
Formelle Prüfung: AL? F ist nicht aktivlegitimiert PL?
Materielle Prüfung:
Werk
Urheber