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Zusammenfassung Wirtschafts- und Privatrecht
Kurs: Grundlagen Privat- und Wirtschaftsrecht (31061)
231 Dokumente
Studierenden haben 231 Dokumente in diesem Kurs geteilt
Universität: FernUniversität in Hagen
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Zusammenfassung Privat- und Wirtschaftsrecht WS 2016/2017
Alles zum Kaufmann:
- Kaufmann ist jedes im Handelsregister eingetragene Unternehmen, jede AG und jede
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Land- und Forstwirte sind nur in Ausnahmefälle Kaufleute
- Freiberuflich Tätige sind keine Kaufleute
- Freie Berufe: Rechtsanwälte, Schriftsteller, Architekt, Zahnarzt;
- Unselbständige Hilfspersonen: Handelsbevollmächtigter, Prokurist, Ladenangestellter
- Selbständige Hilfspersonen: Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionär,
Kommissionsagent, Vertragshändler, Frachtführer, Ladenhalter, Spediteur;
- Formkaufmann ist, wer Kaufmann kraft der Rechtsform im Sinne des HGB ist
- Der Formkaufmann erlangt diese Eigenschaft mit der Entstehung des Unternehmens, selbst
wenn kein Handelsgewerbe betrieben wird
- AG, eingetragene Genossenschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft auf Aktien,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit sind Bespiele für die Formkaufmannschaft
Handlungsvollmacht:
- Ein Handlungsbevollmächtigter ist zum Betrieb eines Handelsgewerbes ermächtigt
- Handlungsbevollmächtigter darf Grundstücke veräußern, wenn er dazu ermächtigt ist
- §54 HGB regelt die Handlungsvollmacht
- Generalvollmacht: ermächtigt zu allen Rechtsgeschäften
- Arthandlungsvollmacht: Vornahme einer bestimmten Art von Geschäften
- Spezialhandlungsvollmacht: Vornahme einzelner Geschäfte
- Kann konkludent erteilt werden
- Ist nicht eintragungspflichtig im Handelsregister, da es keine Gesetzesvorschrift gibt, die eine
Eintragung vorsieht
Allgemeines:
- Wenn jemand eine FA übernimmt, in dessen FA-Name ein Dr.-Titel enthalten ist, den der neue
Eigentümer nicht hat, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit vor
- Ein Firmenname darf keine Angaben enthalten, die irreführen könnten
- Beim Handelskauf ist das BGB anwendbar, jedoch nur nachrangig
- Ein beidseitiger Handelskauf liegt vor, wenn beide Parteien Kaufleute sind
- Privatrecht ist unterteilt in
oAllgemeines Privatrecht (Schuld-, Sachen-, Erb- und Familienrecht)
oSonderprivatrecht (Handels- inkl. Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Mietrecht)
- Privatrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten
- Zum öffentlichen Recht gehören Steuer- und Prozessrecht;
- Das Abstraktionsprinzip besagt, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in ihrer
Wirksamkeit grundsätzlich voneinander unabhängig sind;
- Das Abstraktionsprinzip gehört zu den wichtigsten Grundsätzen des dt. Zivilrechts
- Stückschuld: ganz bestimmte Sache
- Gattungsschuld: Sache mit bestimmten Merkmalen
- Holschuld: Gläubiger holt die Sache ab
- Schickschuld: Schuldner muss die Sache dem Gläubiger schicken
- Bringschuld: Schuldner muss die Sache selbst an den vereinbarten Ort bringen
- Der Begriff des Erfüllungsortes kann als Synonym für den Leistungsort verwendet werden
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