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Privatrecht Zusammenfassung

Zusammenfassung der Vorlesung im Sommersemester 2017
Kurs

Privatrecht (101033)

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Akademisches Jahr: 2017/2018
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Privatrecht Zusammenfassung: I. Recht, Privatrecht, private Rechte 1. Privatrecht in der Rechtsordnung Grundidee des BGB: 1. Buch: Allgemeiner Teil 2. Buch: Schuldrecht (Allgemeiner Besonderer Teil) 3. Buch: Sachenrecht Buch: und Erbrecht) Grundidee des Privatrechts: subjektive private Rechte subjektive Rechte: o Beziehung zwischen Person und Gegenstand o Als Inhaberschaft von subjektiven Rechten: o Die eigene Person und Seele) o Die Sache o Die fremde Leistung Was bedeutet o Mensch als handelndes, also zweckverfolgendes Wesen o Verfolgung von Zwecken verlangt Mittel o Mittel sind die eigene Person, Sachen, fremde Leistungen o Nur ich bestimme die Verwendung des Gegenstands Meiner Person Meiner Sachen Meiner fremden Leistungen o D. kein anderer darf sie bestimmen Wozu das Ganze? o Frei ist mein Handeln nur, wenn die Mittel meines Handelns meine sind o Um im Handeln frei zu sein, bedarf ich eigener Mittel o Subjektive Rechte als Bedingung individueller Freiheit, weil sie Mittel zu machen Freiheit des Privatrechts: bin im Handeln vom Willen anderer, weil ich eigene Mittel Was kann im Einklang mit alle gleicher Freiheit sein? o Meine Person, aber keine andere o Sachen o Fremde Leistungen mit Zustimmung des Leistenden Drei Arten subjektiver Rechte o Rechte an der eigenen Person o Rechte an Sachen (Eigentum) o Rechte an fremden Leistungen (Vertrag) Privatrecht o Konstituiert die subjektiven Rechte o Bestimmt ihren Erwerb o Regelt ihren Schutz Gliederung der Gesamtrechtsordnung: Privatrecht Strafrecht Verwaltungsrecht Verfassungsrecht Privatrecht: aller als freie Gleiche Inhaber von subjektiven Rechten Rechtsverbund Familie Durchsetzung durch Kernbotschaften: Das Privatrecht handelt von privaten subjektiven Rechten. Es konstituiert die privaten Rechte, bestimmt ihren Erwerb und ihren Schutz Es gibt drei Arten von Rechten: an der eignen Person, an Sachen (Eigentum) und an fremden Leistungen (Vertrag) Woran ich ein Recht habe, ist Ich kann es nach Belieben als Mittel im Handeln verwenden. Es ist der Raum meiner Handlungsfreiheit Die Freiheit, um die es im Privatrecht geht, ist mithin nicht die Freiheit, zu tun, was beliebt, sondern die Freiheit dank eigener Mittel vom Willen anderer handeln zu Schlechte Leistung Schutz bei Vertragsverletzung: o Bei Beendigung (also Leistung) o Bei schuldhafter Schadensersatz Erwerb des vertraglichen Rechts o Im Konsens mit dem anderen Teil (Austauschvertrag) o Von einem anderen Berichtigten (Abtretung) Inhalt des vertraglichen Rechts: ungeschrieben Schutz bei Vertragsverletzung o Bei I BGB iVM I BGB o schuldhafter ff. BGB Erwerb durch Vertrag: ff. BGB Abstraktionsprinzip: Schutz vertraglicher Rechte: Schuldrecht (2. Buch) Erwerb des Rechts durch Vertragsschluss: Allgemeiner Teil (1. Buch) Erwerb von Eigentum durch Kauf: o Ebene 1: Kaufvertag I S. 1 BGB: die Sache zu und das Eigentum an der Sache zu o Ebene 2: I 1 BGB: des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der die Sache dem Erwerber und beide einig sind, dass das Eigentum Erwerb von Eigentum durch Kauf zwei o Ebene 1 Kaufvertrag (Schuldvertrag) o Ebene 2: und Einigung (Dinglicher Vertrag) Regeln zum Vertragsschluss o (zum Erwerb fremder Leistung) o dingliche (zum Erwerb der Sache) o Darum nicht im Schuldrecht (2. Buch) o Sondern der Allgemeiner Teil (1. Buch) Trennungsprinzip: o Kaufvertrag vertragliches Rechts auf die Leistung der Eigentumsverschaffung) und dingliche Einigung (als Teil der des Eigentums) sind zweierlei Abstraktionsprinzip: o Eine etwaige Unwirksamkeit des Kaufvertrags nicht unbedingt durch auf die Wirksamkeit der dinglichen Einigung Beispiel: Unwirksamkeit des Kaufvertrags wegen gegen ein gesetzliches Verbot BGB) Kernbotschaften: Die subjektiven Rechte lassen sich unterscheiden in absolute (eigene Person, Eigentum) und relative (Vertrag) Absolute Rechte verpflichten jedermann, das relative Recht aus Vertrag lediglich den anderen Vertragsteil Regelungen zum Eigentum finden sich vor allem im 3. Buch des BGB (Sachenrecht), die Regelungen zu den vertraglichen Rechten im 2. Buch Sowohl die eines Recht an fremder Leistung, als auch die des Eigentums verlangen einen Vertrag. Darum finden sich die Regelungen zum Vertragsschluss im 1. Buch o Regelungen zu dieser Beziehung im Schuldrecht AT Beispiel: K kauft von B 200 EUR eine gebrauchte Maschine, mit der er auf einem Buttons pressen und verkaufen will. Der Versand an K ist im Kaufpreis inbegriffen. B eine weitere Anfrage zu Preis. K besteht aber auf Der von B beauftragte Spediteur S die Maschine versehentlich fallen, sie ist irreparabel K mithilfe der Maschine auf dem Fest EUR verdient. Vertragsschluss: 145 BGB) Konkreter Inhalt der Leistung: 433 BGB) Zeitpunkt der Leistung: 271 BGB) Weiteres der Leistung: 275, 280, 283 BGB) Sonderregel zum Verschulden: 447 BGB) Inhalt der Pflicht zur 249 ff. BGB) 3 Vertragliches Recht an fremder Leistung: o Verschafft Anspruch auf Leistung 311 BGB) bzw. o Gerichtlich durchsetzbar ab BGB) Folge der o Anspruch I BGB) Alternative Arten des o Aufrechnung, BGB o Bei Geldleistung: Aufrechnung, ff BGB der I o Bei Sachen Z. ein wird o Bei Leistungen Der Leistende wird Zeitablauf bei Fakultativ gleichgestellt: Unzumutbarkeit, II, Problem bei der der Leistung o Bei Leistungsklage Vollstreckung o Bei Verschulden u. unendlicher I BGB o Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen o Recht an der Leistung besteht fort (darum Schadensersatz Warum auch noch I BGB? o Klarstellung in Abs. 1: auch wenn schon bei Vertragsschluss (bis 2002 Vertrag unwirksam) o Ausschluss des Anspruchs auf Leistung folgt weiterhin aus I BGB Schadensersatz bei o 283, 275 I BGB: bei Verschulden der o II BGB: bei Kenntnis oder verschuldeter Unkenntnis der Schicksal der BGB o I 1 BGB: Anspruch auf Gegenleistung o Ausnahme, II BGB: von verschuldet, II BGB o B verkauft K ein 20 TEUR, K verkauft es weiter an D 22 TEUR. und gezahlt wurde noch nicht. Kann K oder SE verlangen? Schuldet der die Gegenleistung? a) Das war schon bei Vertragsschluss gestohlen. b) Das war schon bei Vertragsschluss durch einen Brand von dem B wusste. c) Das wird nach Vertragsschluss durch einen von B verschuldeten Brand d) wie c), aber den Brand hat K verschuldet a) Anspruch K auf Leistung 311a I, 275 I Anspruch K auf SE 311a II BGB keine Kenntnis Unkenntnis bei Anspruch B auf Gegenleistung 326 I BGB b) Anspruch K auf Leistung 311a I, 275 I Anspruch K auf SE 311a II BGB iHv Anspruch B auf Gegenleistung 326 I BGB c) Anspruch K auf Leistung 275 I Anspruch K auf SE 280 I, 283 BGB iHv Anspruch B auf Gegenleistung 326 I BGB d) Anspruch K auf Leistung 275 I Anspruch K auf SE 280 I, 283 BGB mangels Verschulden bei Anspruch B auf Gegenleistung 326 II BGB 3 und Gattungsschuld: Problem der Gattungsschuld BGB) o Bei Gattungsschuld in der Regel keine o Gattungsschuld wird zu (so dass eintreten kann) durch B verkauft K einen Druck (von 100) 1 TEUR a) B legt den Druck bereit. Er wird gestohlen. b) B soll den Druck liefern. Vor der Lieferung wird er gestohlen. B verkauft K einen Druck (von 100) 1 TEUR a) Holschuld. Konkretisierung ist erfolgt. Darum 275 I BGB b) Bringschuld. Konkretisierung ist nicht erfolgt. Darum weiterhin Anspruch auf eines (anderen) Drucks. 4. Haftung und 4 und Vertragsverletzung Parallele zum Eigentum: Eigentumsverletzung durch Gebrauch: RF: Anspruch auf BBG Eigentumsverletzung durch schuldhafte RF: Anspruch auf Schadensersatz, I BGB Vertrag: Vertragsverletzung durch Nichtleistung nach RF: Anspruch auf Leistung, 311 BGB Vertragsverletzung durch schuldhafte RF: Anspruch auf Schadensersatz Arten von Schlechtleistung (Art der Leistung) Verzug (Zeit der Leistung) oder Nichtleistung Bei Geldleistung: Nur Verzug Verzug: BGB 1. Keine Leistung trotz 2. Mahnung, I BGB o Sinn: Umstellung von auf Verzug o Mahnung entbehrlich u. bei vereinbarter Datierung der Leistung, II BGB oder Nichtleistung, BGB 1. Schlechte Leistung oder keine Leistung trotz 2. Fristsetzungen u. entbehrlich, II BGB 4 Haftung Anspruch auf Schadensersatz Haftung aus Vertragsverletzung 1. 2. Verschulden RF: Anspruch auf Schadensersatz Arten des Schadensersatzes: Schlechtleistung neben der (Schaden jenseits schlechter Leistung) Verzug: oder Nichtleistung: statt der (auch Besonderheit: BGB Problem des Schadensersatzes: Endabnehmer haben keinen Schaden, sondern nur Aufwendungen durch nicht verursacht, aber ideell sinnlos geworden Abhilfe: Aufwendungsersatz als Alternative zum Schadensersatz Verschulden Eigenes Verschulden, I BGB o Vorsatz o (Definition II BGB) Verschulden eines Vorsatz: und der bzw. o Absicht (starkes Wollen) o Direkter Vorsatz (starkes Wissen) o Eventualvorsatz (beides schwach, d. halten und billigend in Kauf o Sorgfaltspflichtverletzung, Abs. 2 BGB Pflicht zur Vermeidung vorhersehbarer Ein objektives o Nur bisweilen relevante Binnenunterscheidung Grobe, mittlere, leichte BGB: Sinn: keine Verschiebung der Verantwortung die eigene Leistung auf Dritte oder Beweislast das Verschulden: 5. einzelne Vertragstypen 5 Nachtrag: Konsolidierung: Stand der Dinge: Vertrag verschafft BGB o Ausschluss bei I BGB SE bei verschuldeter I BGB o Schlechtleistung: nur I BGB o Verzug (durch Mahnung!): I, II, 286 I BGB o (nach Fristsetzung!) I, 281 I BGB Bei I, 283 bzw. II Verschulden von Eigener Vorsatz oder BGB) Verschulden eines BGB) Paradigmatische zum Verschulden: Zeit der Leistung (Verzug oder o Unverschuldet: Streik, o Verschuldet auch: schlechte Arbeitsorganisation, Vertragspartner, Schlechtleistung (einfach oder o Unverschuldet: unerkennbar schlechtes Material (Impfstoff) o Verschuldet auch: bei hohem Schwierigkeitsgrad Sonderfall o Unverschuldet: Verletzung durch Dritten Besodnerheit des Rechts an fremder Leistung o Finale Bedingtheit von Leistung und Gegenleistung Ich verspreche meine Leistung, damit ich deine erwerbe o Bedingtheit ist Teil des Inhalts des Rechts Verlangt entsprechende BGB Bewirkt Umwandlung des Vertrags in auf der kraft Vertrag enthaltenen Leistungen (vgl. I BGB) 4 Worum o Sachen (Kauf, Miete) oder (Werk) o Folgen eines Kerngehalt der (Kauf: BGB) o Sachmangel ist Fall einer Schlechtleistung o Spezielle Regeln zur o und alternativ zum Begriff des Sachmangels: BGB o Nicht die vereinbarte Beschaffenheit ODER o Nicht Verwendung geeignet oder nicht die Beschaffenheit o Im Zeitpunkt des i.d. Abgrenzung: Garantie o Hersteller versprechen einen bestimmten Zeitraum o Immer neben der gesetzlichen BGB zu ff BGB o Mit Annahme der Kaufsache wird umgeschaltet: nur BGB o Gleichlauf Nr. 3 BGB verweist auf SE nach 281, 283 BGB Nr. BGB verweist auf nach (relevant: Ausschluss bei Unerheblichkeit, 281 I 3, 323 V) o weitere Optionen Anpassung der Gegenleistung: Nr. 2 BGB) Nr. 1 BGB) Nr. 1, 439 BGB o auf mangelfreie Sache, I 2 BGB o Sachmangel bedeutet also die in anderem Zusammenhang unter I BGB zur Meidung von SE oder zu leistende Abhilfe hier o Wahl des zwischen a) Beseitigung oder b) mangelfreier Sache Im Fall b) muss Mangelsache und ggf. Wertersatz Nutzung ein Verbraucher aber nicht 5 Ausschluss von 6. Vertragsschluss 6 Regeln zu Vertragstypen Kauf: Pflichten 447: Eigentumsvorbehalt) Werkvertrag: Werklieferungsvertrag wie Kaufvertrag 632: Pflichten Abnahme Bestellerpflichten (mit des Bestellers Pflichten o eines Erfolgs durch Arbeit oder Dienstleistung Abgrenzung zum (und damit Vertrag o Entrichtung des vgl. f. BGB Abnahme, BGB o Funktion: Annahme als o Relevanz: erst aus o Probleme: der Abnahme Unberechtigte Versagung der Abnahme Selbstvornahme, BGB o Vergleich Kaufrecht Kosten einer nur o Werkvertragsrecht Kostenerstattung auch ohne Verschulden o Auch im Mietvertragsrecht Kostenerstattung auch ohne Verschulden Denn: wegen Nutzungsbedarf Kostenvoranschlag o Kosten: BGB o Verbindlichkeit Verbindlich Unverbindlich Anzeigepflicht bei absehbarer II) des Bestellers I BGB) Anspruch des Unternehmers auf Auslagen I 1, 650 I, 649 I BGB) Mietvertrag: Pflichten Ende des 546 f.: 578: (andere als etc. Pflichten: o zum Gebraucht Als fortdauernde Pflicht I 2 BGB) o Entrichtung des Mietzinses o Besonderheit der Pacht: wirtschaftliche Nutzung Vgl. I BGB: Genuss der I BGB) Garantie Mangelfreiheit o Grundsatz: SE nur bei Verschulden Auch im o Ausnahme BGB: infolge auch ohne Verschulden o verlangt o Zwei Konstellationen Schlechte Leistung die Zukunft) Wegfall des Bedarfs (Kontrolle je nach Gegenstand) o o Nebenpflicht (vgl. BGB) o Anwendbarkeit von BGB ff. BGB Dienstvertrag: 611, 612: Pflichten 615, 616: o ist der Wille, wie ihn der andere Teil Weise verstehen durfte (arg. Ex BGB) o Gleichwohl hat man als anderer Teil im Verstehen nicht nur den Wortlaut heranzuziehen, sondern auch Kontext und Vorgeschichte BGB) o Gerade bei ist zudem etwas Faires gewollt BGB) Vereinigung der o Im Modus von Angebot und Annahme Angebot: Vorschlag eines Austauschs gegen Annahme: Zustimmung zum Vorschlag o Vereinigung trotz zeitlichem Nacheinander durch Bindung an das Angebot ff. BGB) Bis Ablauf der Annahmefrist: BGB Annahme ist neuer bindender Antrag, BGB Umfang des Konsenses o Konsens Hauptleistung reicht Kauf und Miete: und Gegenleistung Dienst und Werk: nur Hauptleistung (vgl. 632 BGB) o Rest (Austauschbedingungen, Folgen von etc.) liefert das Vertragsrecht vertraglich Ausnahme: zwingendes Vertragsrecht Kernbotschaften: Die Einordung eines Vertrags nach den einzelnen Vertragstypen ist relevant, weil sich danach entscheidet was genau geschuldet ist und ob bei Besonderheiten zu beachten sind Die wirtschaftlich wesentlichen Typen sind Kaufvertrag, Werkvertrag, Miet(bzw. und Dienstvertrag (mit Arbeitsvertrag) Das Recht an fremder Leistung wird durch Austauschvertrag erworben Der Vertrag verlangt einen Konsens zumindest den Austausch von Leistung und Gegenleistung Die Konsensbildung erfolgt durch zweier Willen, im Gehalt identisch und aufeinander bezogen als Angebot und Annahme Eine wird unter Anwesenden sofort, unter Abwesenden mit Zugang wirksam Das Gehalt einer vertraglichen richtet sich danach, wie sie der verstehen durfte wiederum sind ihr Wortlaut, der Kontext und die Vorgeschichte sowie die vertragliche Fairness 7. Stellvertretung, Austauschgerechtigkeit 7 Stellvertretung Wirkung der Stellvertretung, BGG des Vertreters wirkt unmittelbar und gegen den Vertretenen Vertreter wird nicht gebunden Voraussetzungen der Stellvertretung, BGB 1. Abgabe eigener durch Vertreter 2. Im Namen des Vertreters (sog. Offenkundigkeit) 3. Im Rahmen bestehender Vertretungsmacht Arten der Vertretungsmacht 1. Gesetzliche Vertretungsmacht Eltern Organe juristischer Personen 2. Vollmacht, BGB Erteilung durch des Vollmachtgebers Vertragsschluss durch vollmachtlosen Vertreter Wirksam bei Genehmigung durch Vertretenen I BGB Ohne Genehmigung schuldet Vertreter oder SE (nach Wahl des anderen Teils), BGB 7 Anfechtung Wirkung einer Anfechtung

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Privatrecht Zusammenfassung :
I. Einführung: Recht, Privatrecht, private Rechte
1. Privatrecht in der Rechtsordnung
Grundidee des BGB:
- 1. Buch: Allgemeiner Teil
- 2. Buch: Schuldrecht (Allgemeiner & Besonderer Teil)
- 3. Buch: Sachenrecht
- (4.&5. Buch: Familien- und Erbrecht)
Grundidee des Privatrechts:
- subjektive private Rechte
- subjektive Rechte:
oBeziehung zwischen Person und Gegenstand
oAls Inhaberschaft („meins!“)
- Gegenstände von subjektiven Rechten:
oDie eigene Person (Körper und Seele)
oDie Sache
oDie fremde Leistung
- Was bedeutet „meins“?
oMensch als handelndes, also zweckverfolgendes Wesen
oVerfolgung von Zwecken verlangt Mittel
oMittel sind die eigene Person, Sachen, fremde Leistungen
oNur ich bestimme über die Verwendung des Gegenstands
Meiner Person
Meiner Sachen
Meiner fremden Leistungen
oD.h. kein anderer darf über sie bestimmen
- Wozu das Ganze?
oFrei ist mein Handeln nur, wenn die Mittel meines Handelns meine sind
o Um im Handeln frei zu sein, bedarf ich eigener Mittel
oSubjektive Rechte als Bedingung individueller Freiheit, weil sie Mittel zu
„meinen“ machen
- Freiheit des Privatrechts: „Ich bin im Handeln unabhängig vom Willen anderer,
weil ich eigene Mittel habe“
- Was kann – im Einklang mit für alle gleicher Freiheit - „meins“ sein?
oMeine Person, aber keine andere
oSachen
oFremde Leistungen mit Zustimmung des Leistenden
- Drei Arten subjektiver Rechte
oRechte an der eigenen Person
oRechte an Sachen (Eigentum)

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