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Wirtschaftsprivatrecht für techn. Studiengänge - Handelsrecht Grundfälle & Lösungsansätze

Tutorial work of Private Business Law - Consolidation
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Private Business Law - Consolidation

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Akademisches Jahr: 2015/2016
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GRUNDFÄLLE

ZUM HANDELSRECHT

Lösungen

Fall 1:

A behauptet, dass für ihn das Handelsrecht nicht anwendbar sei, weil er kein Kaufmann sei.

Varianten:

  1. A kauft und verkauft ausschließlich gestohlene Kunstgegenstände. Keine Gewerbe, nicht erlaubt
  2. A ist Gemüsehändler und arbeitete bisher nur mit Verlust. Ausreichend Gewinnerzielungsabsicht
  3. Wie b, aber A ist erst 17 Jahre alt. Unerheblich, § 112 BGB beachten
  4. Wie b, aber A ist Pächter. Unerheblich, da selbst verpflichtet
  5. A ist Diplomkaufmann und Prokurist einer GmbH. Vertreter, nicht selbst verpflichtet
  6. A ist ein Gesangverein (e.), der zur Schallplatten an Nichtmitglieder verkauft. Gewinnerzielung Gewerbe ja, Kaufmann zweifelhaft vgl. § 1 Abs. 2 HGB
  7. Maler, der 20 Bilder verkauft, betreibt kein Gewerbe, da künstlerische Tätigkeit.

Fall 2:

Gewerbebetrieb eines Bäckers mit Jahresumsatz von 500 000 Euro, einem Gesellen und zwei Lehrlingen, Verkauf durch Ehefrau und Tochter, Versorgung nur von einem Lieferanten. Abrechnung mit diesem erfolgt durch Barzahlung oder Banküberweisung, keine Teilzahlung und Wechselgeschäfte; Bäcker, einerseits hoher Umsatz von 500 000 Euro, andererseits Bezahlung aus eigenen Mitteln oder eingeräumtem Kredit und damit Betriebsführung einfach und durchsichtig; Barzahlung spricht für einfache Gewinn- und Verlustrechnung, keine umfangreiche Lohnbuchhaltung nötig. Kein Fall des § 1 Abs.

Var. Die Bäckerei wird als GmbH betrieben Formkaufmann § 6 HGB unabhängig vom Umfang

Fall 3:

Bei einem handelsrechtlichen Prozess spielt wiederum die Kaufmannseigenschaft des A eine Rolle. Unstreitig ist, dass er als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist.

a) A weist darauf hin, er sei Schriftsteller und zu Unrecht im Handelsregister eingetragen. Ist er Kaufmann? Nein, kein Gewerbe (Freiberufler), aber evtl. wie ein Kaufmann nach § 242 BGB zu behandeln, wenn als solcher aufgetreten b) Im Fall a) betreibt A eine kleine Bäckerei und bringt vor, er sei nur Kleingewerbetreibender. Scheinkaufmann § 5 HGB

c) Wie ist es, wenn A im Fall b) nicht im Handelsregister steht, vor Vertragsschluss dem B aber auf Befragen wahrheitswidrig erklärt hat, er sei Kaufmann. wie ein Kaufmann nach § 242 BGB zu behandeln, weil als solcher aufgetreten d) V, der dem Kaufmann K landwirtschaftliche Produkte verkauft hat, verlangt außer dem Kaufpreis unter Hinweis auf § 352 HGB Verzugszinsen. K meint, V könne nur nach BGB Zinsen verlangen, weil V trotz der Eintragung ins Handelsregister kein Kaufmann sei, da er nur einen kleinen bäuerlichen Betrieb habe. V beruft sich auf § 5 HGB. Mit Eintragung Kannkaufmann § 3 HGB

Fall 4:

A möchte eine Firma wie folgt nennen a) (B.B..) keine Unterscheidung bei bloßen Buchstaben b) Druckerei Freihaltebedürfnis, da auch Mitbewerber ein berechtigtes Interesse an der Verwendung der Bezeichnung als Firmenbestandteil haben. c) A-Druckerei d) Videorent „Video“ ist lediglich Beschreibung der Art, ebenso „rent“. Es fehlt die phantasievolle Besonderheit. e) „Software AG“ nicht ausreichend f) Video today allgemeine Worte

Fall 5:

Welche Firmen(bestandteile) sind problematisch. a) Meier – Eurospirituosen Hof, obwohl kleiner Getränkeladen ohne Angestellte heute unbedenklich b) Meditec für ein Gewerbe mit Medientechnik nicht irreführend, wird nicht mit Medizintechnik verwechselt c) Kardiologisches Institut irreführend, da Institut für wissenschaftliche Einrichtungen steht. d) L-AG Wäscherei Maschinen GmbH & Co. KG: Kommanditist (L-AG) darf nicht genannt werden

Fall 6:

Kann sich eine chinesische Fast Food Kette mit Sitz in Hamburg Mac Chinese nennen: Wer könnte dagegen, was tun?

MacDonalds könnte nach § 15 Markengesetz vorgehen Zeichenähnlichkeit: Z. B. Mac in Mac Donalds und Mac Chinese Branchennähe: Z. B. Fast Food Kennzeichnungskraft: Überragende Kennzeichnungskraft z. B. bei Mac Donalds Berücksichtigung der Wechselbeziehung dieser Merkmale bei Mac Chinese als Fast Food Anbieter von chinesischem Essen ist dies gegeben.

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ZUM HANDELSRECHT
Lösungen
Fall 1:
A behauptet, dass für ihn das Handelsrecht nicht anwendbar sei, weil er kein Kaufmann sei.
Varianten:
1. A kauft und verkauft ausschließlich gestohlene Kunstgegenstände. Keine Gewerbe,
nicht erlaubt
2. A ist Gemüsehändler und arbeitete bisher nur mit Verlust. Ausreichend
Gewinnerzielungsabsicht
3. Wie b, aber A ist erst 17 Jahre alt. Unerheblich, § 112 BGB beachten
4. Wie b, aber A ist Pächter. Unerheblich, da selbst verpflichtet
5. A ist Diplomkaufmann und Prokurist einer GmbH. Vertreter, nicht selbst verpflichtet
6. A ist ein Gesangverein (e.V.), der zur Schallplatten an Nichtmitglieder verkauft.
Gewinnerzielung Gewerbe ja, Kaufmann zweifelhaft vgl. § 1 Abs. 2 HGB
7. Maler, der 20 Bilder verkauft, betreibt kein Gewerbe, da künstlerische Tätigkeit.
Fall 2:
Gewerbebetrieb eines Bäckers mit Jahresumsatz von 500 000 Euro, einem Gesellen und
zwei Lehrlingen, Verkauf durch Ehefrau und Tochter, Versorgung nur von einem Lieferanten.
Abrechnung mit diesem erfolgt durch Barzahlung oder Banküberweisung, keine Teilzahlung
und Wechselgeschäfte;
Bäcker, einerseits hoher Umsatz von 500 000 Euro, andererseits Bezahlung aus eigenen
Mitteln oder eingeräumtem Kredit und damit Betriebsführung einfach und durchsichtig;
Barzahlung spricht für einfache Gewinn- und Verlustrechnung, keine umfangreiche
Lohnbuchhaltung nötig. Kein Fall des § 1 Abs.2
Var. Die Bäckerei wird als GmbH betrieben Formkaufmann § 6 HGB unabhängig vom
Umfang
Fall 3:
Bei einem handelsrechtlichen Prozess spielt wiederum die Kaufmannseigenschaft des A
eine Rolle. Unstreitig ist, dass er als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist.
a) A weist darauf hin, er sei Schriftsteller und zu Unrecht im Handelsregister
eingetragen. Ist er Kaufmann? Nein, kein Gewerbe (Freiberufler), aber evtl. wie
ein Kaufmann nach § 242 BGB zu behandeln, wenn als solcher aufgetreten
b) Im Fall a) betreibt A eine kleine Bäckerei und bringt vor, er sei nur
Kleingewerbetreibender. Scheinkaufmann § 5 HGB