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Wirtschaftsprivatrecht für techn. Studiengänge - Handelsrecht Grundfälle & Lösungsansätze
Kurs: Private Business Law - Consolidation
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Universität: Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hof
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GRUNDFÄLLE
ZUM HANDELSRECHT
Lösungen
Fall 1:
A behauptet, dass für ihn das Handelsrecht nicht anwendbar sei, weil er kein Kaufmann sei.
Varianten:
1. A kauft und verkauft ausschließlich gestohlene Kunstgegenstände. Keine Gewerbe,
nicht erlaubt
2. A ist Gemüsehändler und arbeitete bisher nur mit Verlust. Ausreichend
Gewinnerzielungsabsicht
3. Wie b, aber A ist erst 17 Jahre alt. Unerheblich, § 112 BGB beachten
4. Wie b, aber A ist Pächter. Unerheblich, da selbst verpflichtet
5. A ist Diplomkaufmann und Prokurist einer GmbH. Vertreter, nicht selbst verpflichtet
6. A ist ein Gesangverein (e.V.), der zur Schallplatten an Nichtmitglieder verkauft.
Gewinnerzielung Gewerbe ja, Kaufmann zweifelhaft vgl. § 1 Abs. 2 HGB
7. Maler, der 20 Bilder verkauft, betreibt kein Gewerbe, da künstlerische Tätigkeit.
Fall 2:
Gewerbebetrieb eines Bäckers mit Jahresumsatz von 500 000 Euro, einem Gesellen und
zwei Lehrlingen, Verkauf durch Ehefrau und Tochter, Versorgung nur von einem Lieferanten.
Abrechnung mit diesem erfolgt durch Barzahlung oder Banküberweisung, keine Teilzahlung
und Wechselgeschäfte;
Bäcker, einerseits hoher Umsatz von 500 000 Euro, andererseits Bezahlung aus eigenen
Mitteln oder eingeräumtem Kredit und damit Betriebsführung einfach und durchsichtig;
Barzahlung spricht für einfache Gewinn- und Verlustrechnung, keine umfangreiche
Lohnbuchhaltung nötig. Kein Fall des § 1 Abs.2
Var. Die Bäckerei wird als GmbH betrieben Formkaufmann § 6 HGB unabhängig vom
Umfang
Fall 3:
Bei einem handelsrechtlichen Prozess spielt wiederum die Kaufmannseigenschaft des A
eine Rolle. Unstreitig ist, dass er als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist.
a) A weist darauf hin, er sei Schriftsteller und zu Unrecht im Handelsregister
eingetragen. Ist er Kaufmann? Nein, kein Gewerbe (Freiberufler), aber evtl. wie
ein Kaufmann nach § 242 BGB zu behandeln, wenn als solcher aufgetreten
b) Im Fall a) betreibt A eine kleine Bäckerei und bringt vor, er sei nur
Kleingewerbetreibender. Scheinkaufmann § 5 HGB
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