Weiter zum Dokument

Kausalität und Objekitve Zurechnung

Arbeitsgemeinschaft
Kurs

Grundkurs Strafrecht I (LSF#183972)

76 Dokumente
Studierenden haben 76 Dokumente in diesem Kurs geteilt
Akademisches Jahr: 2017/2018
Hochgeladen von:
Anonymer Student
Dieses Dokument wurde von einer bzw. einem Studierenden hochgeladen, die/der wie du beschlossen hat, anonym zu bleiben.
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg

Kommentare

Bitte logge dich ein oder registriere dich, um Kommentare zu posten.

Ähnliche Studylists

Strafrecht

Text Vorschau

A. Kausalität

  • Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seine konkreten Gestalt entfiele.
  • Zwischen Handlung und Erfolg muss eine Verbindung bestehen, die den konkret eingetretenen Erfolg als vom Täter herbeigeführt erscheinen lässt.
  • Auch Conditio-sine-qua-non-Formel oder Äquivalenztheorie

I. Alternative Kausalität

  • Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der Erfolg entfiele ist jede kausal für den Erfolg.
  • unabhängige Entscheidungen führen jede für sich alleine zur Erfolgsherbeiführung
  • Auch Doppeltkausalität oder Mehrfachkausalität
  • Beispiel: A gibt C eine tödliche Dosis Gift. B gibt kurze Zeit später, unabhängig von der Handlung des A, ebenfalls dem C eine tödliche Dosis Gift. C stirbt an dem Gift. Eine der beiden Handlungen kann immer hinweggedacht werden, da der andere das Gift eben- falls verabreicht. Jedoch haben sie sich nicht abgesprochen. -> Beide sind kausal für den Erfolg.

II. Kumulative Kausalität

  • Mehrere Täter setzen unabhängig voneinander Bedingungen, die für sich betrachtet nicht, aber im Zusammenwirken geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen
  • Jeweils für sich betrachten können Sie den Erfolg nicht erzielen, aber zusammen
  • Beispiel: A gibt C eine kleine Dosis Gift, die jedoch in der verabreichten Menge nicht tödlich wirkt. Der B gibt dem C, unabhängig von der Handlung des A, C ebenfalls eine kleine Dosis Gift, die nicht tödlich ist. Im Zusammenwirken der beiden Dosen ist das Gift jedoch tödlich und C stirbt. Die Handlungen der beiden können kumulativ nicht hinweggedacht werden, ohne dass C nicht gestorben wäre. -> Beide Handlungen sind kausal für den Erfolg.

III. Abbrechende Kausalität

  • Die Erstbedingung kann nicht zum Erfolg führen, weil ein späteres Ereignis eine neue Ursachen- reihe eröffnet, die ausschließlich zum Erfolg führt.
  • Auch Überholende Kausalität
  • Beispiel: A gibt C eine tödliche Dosis Gift. Bevor das Gift bei C jedoch wirken kann, erschießt B den C. C stirbt an dem Schuss. Die Handlung des A kann hinweggedacht werden, da der C die Handlung des A unterbricht. Die Handlung des C kann jedoch nicht hinweggedacht werden. -> Die Handlung des A ist nicht kausal für den Erfolg. Die Handlung des B ist jedoch Kausal für den Erfolg

B. Objektive Zurechnung

I. Definition

  • Objektiv zurechenbar ist eine Handlung dann, wenn der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert
  • ist es möglich, dem Täter einen konkreten Erfolg auch normativ als „sein Werk“ (Verantwor- tungsbereich des Täters) zuzurechnen?
  • Da die Kausalität zu weitreichend ist, braucht man eine Zusatzfilter, der die Handlung des Tä- ters heraussucht, die um den Erfolgsvermeidung willen zu unterlassen war.

II. Fehlen der objektiven Zurechnung

  1. Sozialadäquates Verhalten/ erlaubtes Risiko a. Allgemeines Lebensrisiko

    • Grad der bewirkten Gefährdung ist so gering, dass er das allgemeine Lebensrisiko nicht übersteigt
    • ganz entfernte Bedingungen und unbeherrschtere Kausalverläufe
    • Beispiel: A schickt B bei einem Gewitter nach draußen in der Absicht, dass dieser vom Blitz getroffen wird. B wird tatsächlich vom Blitz getroffen und stirbt an den Folgen des Blitzeinschlags. Einschlagen des Blitzes beruht auf unbeherrschbaren Wirken der Naturkräfte, -> A hat keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. b. Erlaubtes Risiko
    • Bestimmte Verhaltensweisen sind trotz ihrer Gefahr aufgrund ihres sozialen Nutzens allge- mein erlaubt.
    • Beispiel: A rät B zu einer Flugreise mit der Hoffnung, dass B bei einem Flugzeugabsturz ums Leben kommt. Beim heutigen Stand der Technik und der starken Nutzung des Flugverkehrs, ist die Gefahr eines Flugzeugabsturzes sehr gering. -> A hat keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen.
  2. Risikoverringerung

  • Durch das Eingreifen wird ein besonders schwerer Erfolg abgeschwächt. Es darf keine neue Gefahr geschaffen werden, sondern die alte muss abgeschwächt werden
  • keine Risikoersetzung sondern Verminderung
  • Beispiel: A möchte B mit einem Knüppel auf den Kopf schlagen. Dies sieht C jedoch und lenkt den Schlag ab, sodass B nur an der Schulter verletzt wird. Durch den Einsatz des C konnte eine Gefahr abgeschwächt werden. -> C hat keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen.
  1. Freiverantwortliche Selbstschädigung und -gefährdung a. Allgemein
    • Das Opfer schädigt oder gefährdet sich freiverantwortlich selbst
    • Eingetretene Rechtsgutverletzungserfolg liegt beim Opfer, auch wenn sich Dritte beteiligt ha- ben.
    • Opfer muss eigenverantwortlich gehandelt haben und sich wirklich selbst verletzt haben
    • Abgrenzung Selbst- und Fremdschädigung
    • Beispiel: A gibt B Heroin. B spritzt es sich und stirbt an einer Überdosis. B hat sich eigenverantwortlich selbst geschädigt. -> A hat keine rechtlich relevante Gefahr geschaffen. b. Maßstab für die Eigenverantwortlichkeit aa. Exkulpationstheorie
      • Opfer als „Täter“ gegen sich selbst
      • Nicht bei unreifen Jugendlichen, geistig Erkrankten, seelisch Gestörten oder Personen, die sich in einer unter §35 fallenden Notlage befinden
  • Beispiel: A gibt einen Schuss auf B ab. Dieser wird vom Krankenwagen in ein Krankenhaus gefahren. Auf der Strecke kracht der Krankenwagen jedoch in einen entgleisten Zug und B stirbt bei dem Un- fall. Entgleister Zug liegt außerhalb dem, was durch die allgemeine Lebenserfahrung als wahr- scheinlich angesehen wird. -> Erfolg ist A nicht objektiv zurechenbar.
  • Bleibt das Werk des Täters, wenn es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als nachvollzieh- bar gilt.
  • Beispiel: A gibt einen Schuss auf B ab. Dieser wird vom Krankenwagen in ein Krankenhaus gefahren. Auf der Strecke kracht der Krankenwagen in ein anderes Auto, welches an der Kreuzung abbiegen möchte. Ein Krankenwagen fährt oft schnell und hält sich nicht an die Verkehrsregeln, wodurch ein Un- fall wahrscheinlicher wird. -> Erfolg ist A objektiv zurechenbar.
War dieses Dokument hilfreich?

Kausalität und Objekitve Zurechnung

Kurs: Grundkurs Strafrecht I (LSF#183972)

76 Dokumente
Studierenden haben 76 Dokumente in diesem Kurs geteilt
War dieses Dokument hilfreich?
Kausalität und objektive Zurechnung
A. Kausalität
-Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seine
konkreten Gestalt entfiele.!
-Zwischen Handlung und Erfolg muss eine Verbindung bestehen, die den konkret eingetretenen
Erfolg als vom Täter herbeigeführt erscheinen lässt.!
-Auch Conditio-sine-qua-non-Formel oder Äquivalenztheorie
I. Alternative Kausalität
-Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden
können, ohne dass der Erfolg entfiele ist jede kausal für den Erfolg.!
-unabhängige Entscheidungen führen jede für sich alleine zur Erfolgsherbeiführung!
-Auch Doppeltkausalität oder Mehrfachkausalität!
-Beispiel:"
A gibt C eine tödliche Dosis Gift. B gibt kurze Zeit später, unabhängig von der Handlung des A,
ebenfalls dem C eine tödliche Dosis Gift. C stirbt an dem Gift."
Eine der beiden Handlungen kann immer hinweggedacht werden, da der andere das Gift eben-
falls verabreicht. Jedoch haben sie sich nicht abgesprochen."
-> Beide sind kausal für den Erfolg.!
II. Kumulative Kausalität
-Mehrere Täter setzen unabhängig voneinander Bedingungen, die für sich betrachtet nicht, aber
im Zusammenwirken geeignet sind, den Erfolg herbeizuführen!
-Jeweils für sich betrachten können Sie den Erfolg nicht erzielen, aber zusammen!
-Beispiel:"
A gibt C eine kleine Dosis Gift, die jedoch in der verabreichten Menge nicht tödlich wirkt. Der B
gibt dem C, unabhängig von der Handlung des A, C ebenfalls eine kleine Dosis Gift, die nicht
tödlich ist. Im Zusammenwirken der beiden Dosen ist das Gift jedoch tödlich und C stirbt."
Die Handlungen der beiden können kumulativ nicht hinweggedacht werden, ohne dass C nicht
gestorben wäre."
-> Beide Handlungen sind kausal für den Erfolg.!
III. Abbrechende Kausalität
-Die Erstbedingung kann nicht zum Erfolg führen, weil ein späteres Ereignis eine neue Ursachen-
reihe erönet, die ausschließlich zum Erfolg führt.!
-Auch Überholende Kausalität!
-Beispiel:"
A gibt C eine tödliche Dosis Gift. Bevor das Gift bei C jedoch wirken kann, erschießt B den C. C
stirbt an dem Schuss."
Die Handlung des A kann hinweggedacht werden, da der C die Handlung des A unterbricht. Die
Handlung des C kann jedoch nicht hinweggedacht werden."
-> Die Handlung des A ist nicht kausal für den Erfolg. Die Handlung des B ist jedoch Kausal für
den Erfolg$