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Strafrecht BT Skript

Komplette Zusammenfassung der relevanten Tatbestände aus dem besondere...
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OsnaRep - Strafrecht (10.9112)

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Akademisches Jahr: 2017/2018
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Universität Osnabrück

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Strafrecht 242 StGB 243 StGB Besonders schwerer Fall des 244 StGB Diebstahl mit 246 StGB 263 StGB 266 StGB 263a StGB 265a StGB Erschleichen von 266b StGB Missbrauch von und 249 StGB 250 StGB Schwerer 251 StGB Raub mit 252 StGB 253, 255 StGB Erpressung, 316a StGB Angriff auf 259 (260, 260a) StGB 257 StGB 258 StGB 223 ff. StGB 223 StGB 224 StGB 226 StGB Schwere 227 StGB mit 185 ff. 185 StGB 186 StGB 187 StGB 315b Eingriffe in den 315c StGB des 316 StGB Trunkenheit im Verkehr 142 StGB Unerlaubtes Entfernen vom 323a StGB 267 StGB 274 I Nr. 1 StGB 269 I StGB beweiserheblicher 271 StGB Mittelbare 212 StGB 211 StGB 242 StGB Objektiver fremde, bewegliche Subjektiver Absicht der rechtswidrigen Zueignung (im Zeitpunkt der dauerhafte Enteignung (dolus mind. Aneignung, sich selbst oder einem Dritten I. Rechtswidrigkeit der Vorsatz bzgl. der Gegenstand, der fortgeschafft werden kann im Alleineigentum d. steht u. auch nicht herrenlos fremden und neuen von Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft der der die Herrschaft die Sache derart erlangt er sie ohne Behinderung durch den bisherigen und dieser seinerseits nicht mehr die Sache kann des zu beseitigen einer faktische, dauerhafte des aus Einverleibung der Sache oder des ihr innewohnenden Wertes des oder eines Dritten dem Dritten eine Herrschaftsbeziehung die ihm eine Aneignung bei und einredefreiem Anspruch auf die grds. e.: eigener strafrechtl. Erfassung z. durch 324a StGB, in einem Atemzug mit anderen Sachen a.: einheitlicher Sachenbegriff, Tiere stellen keine Sachen dar, werden 90a S. 3 BGB so keine wenn noch wieder werden bei bei auch dann gegeben, wenn die Sache erst noch beweglich gemacht bei objektiver und subjektiver Wertlosigkeit Einwilligung zu Diebstahl als Eigentumsdelikt, kein Eigentum kann zwar nicht durch werden, erwirbt gem. 950 BGB jedoch Eigentum daran und kann eines Diebstahls daran werden (nach neuer Rspr. grds. nicht u. daher Ausnahme ohne zu 242 StGB? (P) e.: Eigentumserwerb gem. 947 I, II zum Zeitpunkt d. Vollendung d. Benzin wg. gesetzlicher d. mehr im Regelfall zwar nur Miteigentum, bei fast leerem getanktes Benzin als Hauptsache i.S. 947 a.: d. durch Entnahme Annahme durch Gestattung d. Gewahrsam kann auch erlangt werden durch den an einem Machtbereich wenn Herrschaft zwar nicht mehr wird, sich aber weiterhin auf die Sache gegeben aber nicht bei verlorenen neuer Gewahrsam wird auch dadurch dass der in (z. die Sache in der muss nun einen Tabubruch gleichberechtigter Mitgewahrsam (z. bei Eheleuten in der bzw. Gewahrsam (z. bei Bruch von untergeordnetem Gewahrsam bedeutet keine in fremder e.: Gewahrsam d. an enthaltenen Sachen, d. jederzeitiges a.: Gewahrsam d. an enthaltenen Sachen, Arg.: nur zu h.: Differenzierung nach bei fest installierten d. bei beweglichen den Gewahrsamsbruch bei und Zwang gegeben, solange nur vis compulsiva vorliegt Opfer glaubt, des noch eine Wahl (dann z. nicht gegeben bei Beobachtung, wohl aber bei der Diebesfalle erfolgt nach der inneren Willensrichtung des handelt es und gibt den Gewahrsam an der Sache auf, so sich um Betrug, wenn die unmittelbar zu einer der Gewahrsam lediglich gelockert, liegt eine Wegnahme Tanken ohne zu Bezahlen liegt ebenfalls das in den Gewahrsamswechsel vor, wenn der bedient und gegeben, solange nur vis compulsiva vorliegt und das Opfer glaubt, noch eine Wahl zu haben (dann z. bei Beobachtung nicht gegeben ist kein heimliches aber bei der Diebesfalle, da hier die Wegnahmehandlung gerade gewollt e.: Gewahrsamswechsel in jedem Fall vom Aufsteller gewollt, ist an die Bedingung der Bedienung das Merkmal von a.: Bedingung der Bedienung wird bereits an bei Manipulation daher kein ohne zu nach h. ebenfalls dann erteilt, wenn Zapfautomat bedient innere Zahlungsbereitschaft des Kunden als Bedingung ungeeignet, eine Abgrenzung zu 263 erschwert Entwendung von Pfandflaschen zur Enteignungsvorsatz bei individualisierten Pfandflaschen will der nicht da hier das Eigentum beim Flaschenhersteller verbleibt, bei nicht individualisierten Flaschen tritt er wegen der auf und hat deshalb entsprechenden die Sache muss nicht selbst dem genommen werden, auch eines ihr innewohnenden spezifischen Wertes kann bedeuten (lucrum ex erforderlich ist eine wesentliche Wertminderung, die auch resultieren weite Sachwerttheorie, nach der bereits der Vorteil aus dem der Sache tauglicher Gegenstand der Enteignung sein kann (lucrum cum re) ist abzulehnen (Diebstahl ist u. der h.: Geldschuld als Gattungsschuld, Schuldner hat Auswahlrecht, den verletzt wird, Gewaltmonopol liegt beim a.: bei Geldschulden hat das Auswahlrecht keinen Sinn, jeder Schein wert, Rechtswidrigkeit daher, wenn der einen Anspruch Geldsumme eine nicht nur von einiger Dauer und verschaffen einer durch ein verschlossenes gesicherten Wegnahme des gesamten mit erst e.: Gewahrsam geht bereits mit der Wegnahme des dieses jedoch meist nicht besonders gegen Wegnahme gesichert, Verwirklichung Sache selbst bleibt jedoch Aufbrechen ohnehin notwendig, an einen anderen Ort soll irrelevant sein, Verwirklichung daher Waren mit in der Regel 243 zu verneinen, da das Etikett lediglich der Wiedererlangung dient, die Wegnahme an sich jedoch nicht erschwert, mit einem falschen Entwendeter e.: entwendeter stets als falscher entscheidend ist konkrete Bestimmung zur des Schlosses Berechtigter widmet niemals zur durch den vorheriges deliktisches Erlangen des steht dem Unrecht durch nicht Werkzeug ebenso gleiche Verletzung d. rechtfertigt hohe entwendeter nie als falscher nach Wortsinn nie falsch sein, sofern nicht tauschen Systematik: als Unterfall d. nicht zur entwendeter als falscher bei Bemerkung d. Abhandenkommens durch Berechtigten innere Entwidmung ausreichend, keine hohe Strafandrohung nur bei Kenntnis um die versuchtes Grunddelikt und vollendetes Regelbeispiel voll verwirklicht, Indizwirkung damit im Ergebnis unstreitig versuchter Diebstahl in einem besonders schweren Fall, 22 i.V. versuchtes Grunddelikt und versuchtes e. (BGH): 242, 243, 22, 23 I 243 habe Charakter, Reichweite sollte nicht durch von einer Qualifikation zur werden, deshalb 242, 22 i.V. Versuch nur nach subjektivem Tatentschluss zu Unrechtsmotivation Indizwirkung bereits mit Versuch voll (h.): 242, 22, 23 I nach dem Wortlaut des 22 ist Versuch nur bei Verwirklichung der Regelbeispiele sei deren objektive deshalb lediglich 242, Regelbeispiele eben keine geringeres Erfolgsunrecht vollendetes Grunddelikt und versuchtes e.: BGH 242, 243 Verwirklichungswille auch hier bereits Indizwirkung wg. eingetretenen Diebstahlserfolgs arg. a majore ad minus erst aus besonders schwerem Fall Lit. 242 gerade Indizwirkung nicht Strafbarkeit aus Vollendungsdelikt wg. geringerem Unrechts im Vergleich Realisierung nicht Analogie zulasten des d. 243 Vorsatzwechsel bzgl. geringwertiger Sache: Umstellung auf wertlosere e.: 242, 243, 22, 23 I 242 Vorsatz muss gerade bei Begehung d. Tat Tathandlung ist jedoch nicht Verwirklichung d. Regelbeispiels, grds. 242, 243 bzgl. Regelbeispiels ist relevanter Zeitpunkt bei Vorsatz bzgl. hochwertiger Sache bei Verwirklichung d. Beispiels 243 StGB 244 StGB Diebstahl mit Grunddelikt Qualifikation Objektiver Nr. Nr. Nr. Nr. Subjektiver Vorsatz der Verwendungsabsicht bei Nr. Zur der Tat bei Nr. technischen die ihrer Art nach bestimmt und geeignet sind, oder chemischem Wege die sich aufgrund ihrer objektiven erheblicher Verletzungen eignen UND in der konkreten Situation aus der Sicht Beobachters keine andere Funktion zu Verletzungszwecken eingesetzt zu ein Mittel Mitwirkung Gegenstand, der nicht der zu irgendeinem Zeitpunkt der Tat auf den Gegenstand zur Unterkunft von Menschen die den Betroffenen eine von mindestens 3 Personen, die sich Willen verbunden haben, eine gewisse im Einzelnen noch des im Gesetz benannten Deliktstyps zu o. die am Tatort Werkzeugbegriff i.S. 244 Werkzeugbegriff sich nicht aus 224 entnehmen, da lediglich dort eine vorgesehen rein Bestimmung des Werkzeugbegriffs nach rein objektiven Gegenstand, der im Falle seines Einsatzes gegen Personen objektiven Beschaffenheit die Eignung besitzt, erhebliche und der damit Nachteil: Werkzeugbegriff sich nicht hinreichend genau bestimmen, situationsbezogen muss sich als Gegenstand, der sich aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit erheblicher Verletzungen eignet und dessen im situativen Kontext als Ansicht, restriktivere und damit bessere Erforderlichkeit eines subjektiven Verwendungsvorbehalts des Gegenstand, den der bei der Tat im Bedarfsfall so verwenden er aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit erhebliche Nachteil: Beweisschwierigkeiten, Wortlautgrenze: Verwendungsabsicht in gerade nicht vorgesehen, deshalb i. auch Herausnahme aus 113 II h.: keine nach objektivem Erscheinungsbild hohes erfordert restriktive Auslegung der Systematik: Abs. I will objektive durch vom u. Eskalationsgefahr besteht bei rein jedoch nicht (z. Wegnahme wird vorrangig durch d. jedoch durch den Scheinwaffen daher nach obj. Erscheinungsbild echt Sich e.: nur bewusstes nur gegeben, wenn sich bewusst ist, dass einsatzbereit dabei hat u. ggfls. verwenden ansonsten Eskalationsgefahr de facto nicht gegeben u. nicht jedes Wortlaut erfordert gerade kein Strafgrund ist abstrakte die stets gegeben Eskalationsgefahr auch durch Bemerken im Mitglied einer Bande und unter Mitwirkung eines anderen muss hinreichend keinen Bandendiebstahl begeht demnach, wer der Mitwirkungserfordernis am e.: (BGH) nein, gesteigerte ergibt sich auch dadurch, dass der Beteiligten von einer (Lit.) ja, Wortlaut des 244 I Nr. 2 erfordert gerade diese Mitwirkung, Delikten (z. 260a) ist dies nicht erforderlich, Unterschied darf Mitwirkung eines durch Wegnahme, der nicht Bandenmitglied e.: Zurechnung gem. 25 II auch von Mitgliedern, die selbst nicht Bandenbezug kann gem. 25 II StGB bei Bandenmitgliedschaft zwingend nach Wortlaut Bandenmitgliedschaft als Merkmal, Wortlautgrenze zugunsten d. in eine wie z. Keller sind nur erfasst, wenn sie mit dem Wohnbereich sind und deshalb eine geschlossene Wohneinheit bilden (meist der gemischt genutzte bei Einbruch in die Wohnung und Wegnahme aus ein Wohnungseinbruchsdiebstahl Einbruch in einen getrennten und Wegnahme Wohnbereich liegt 244 I Nr. 3 nicht vor, Wortlaut erfordert ein die Drittzueignung: Fehlender Besitz d. e.: nicht nach Manifestationstheorien lediglich insb. bei telefonischer erfolgt sowohl Aneignung d. auch d. Bestimmtheitsgebot erfordert Eingrenzung d. wenigstens mittelbarer erforderlich o. Inbesitznahme d. Arg.: ansonsten noch keine Wiederholte e.: objektive Zueignungshandlung auch bei bereits erfolgtem Einverleiben d. weitere Verwertungen zu Schadensvertiefung u. Opfer, sodass erneute Aburteilung d. wiederholenden Zueignungen jedoch auf mitbestrafte Zueignung nur als erstmaliges Herstellen d. entweder Sache befindet sich im d. oder bereits Arg.: faktisch dauerhafte erste ansonsten kein Anvertrautsein durch Dieb o. zu rechtswidrigen e.: Anvertrautsein teleologische Reduktion geboten, kein Schutz deliktischer Handlungen keine d. Eigentumsdelikte sollen Zustand Anvertrautsein Wortlaut gibt nicht Analogie zulasten d. keine Herstellung eines rechtsfreien Raumes zwischen 263 StGB Objektiver Subjektiver Absicht rechtswidriger, stoffgleicher Rechtswidrigkeit der Vorsatz bzgl. RWK schwerer Fall i.S. 263 oder die dem Beweis konkludent o. durch Unterlassen auf das Vorstellungsbild eines anderen Fehlvorstellung willentliche Handeln, Dulden oder Unterlassen, das weiteres deliktisches Dazwischentreten des der sich aus einem Vergleich vor und nach dem nach einem dir. Bereicherung muss direkt aus dem beide auf derselben

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1. Staatsexamen