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Vorsatzarten - 1. Semester

1. Semester
Kurs

Strafrecht I (10.131)

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Akademisches Jahr: 2019/2020
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Universität Osnabrück

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Vorsatzarten

Dolus Directus 1. Grades

> Absicht

Dolus Directus 2. Grades

> Direkter Vorsatz

Dolus eventualis

> Bedingter Vorsatz

• Gesteigerte Form des direkten

Vorsatzes

• Voluntatives Element steht im

Mittelpunkt

• Täter sieht Erfolg als möglich

voraus

• Ein sicheres Wissen ist

möglich, aber nicht erforderlich

• Täter sieht es als sicher voraus,

dass sein Handeln zur Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands führt

• Wissenselement dominierend

• Täter sieht

Tatbestandsverwirklichung weder als sicher voraus, noch erstrebt er sie unbedingt

• Täter muss den Eintritt des

tatbestandlichen Erfolgs zumindest für möglich halten.

Beispiel: M will seinen Nebenbuhler O töten. Er mischt daher Gift in O’s Medikamente. Allerdings weiß er nicht, ob O dieses Medikament noch zu sich nimmt.

Beispiel: T zündet seine Scheune an, um in den Genuss der Versicherungssumme zu gelangen. T weiß, dass der Landstreicher O häufig in der Scheune übernachtet. Auch an diesem Abend hat er O hineingehen sehen. O verbrennt.

Formulierung im Gutachten: Hier hat sich T nach § 212 I StGB strafbar gemacht. Er handelte mit direktem Vorsatz, da er wusste, dass sich O in der Scheune aufhielt. In diesem Fall kommt es T zwar nur auf die Versicherungssumme an. Die Tötung des O mag ihm gleichgültig oder gar unerwünscht sein. Entscheidend ist jedoch sein sicheres Wissen.

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Kurs: Strafrecht I (10.131)

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Dolus Directus 1. Grades
> Absicht
Dolus Directus 2. Grades
> Direkter Vorsatz
Dolus eventualis
> Bedingter Vorsatz
Gesteigerte Form des direkten
Vorsatzes "
Voluntatives Element steht im
Mittelpunkt "
Täter sieht Erfolg als möglich
voraus"
Ein sicheres Wissen ist
möglich, aber nicht erforderlich
Täter sieht es als sicher voraus,
dass sein Handeln zur
Verwirklichung des
gesetzlichen Tatbestands führt"
Wissenselement dominierend
Täter sieht
Tatbestandsverwirklichung
weder als sicher voraus, noch
erstrebt er sie unbedingt "
Täter muss den Eintritt des
tatbestandlichen Erfolgs
zumindest für möglich halten.
Beispiel: M will seinen
Nebenbuhler O töten. Er mischt
daher Gift in O’s Medikamente.
Allerdings weiß er nicht, ob O
dieses Medikament noch zu sich
nimmt.
Beispiel: T zündet seine Scheune
an, um in den Genuss der
Versicherungssumme zu
gelangen. T weiß, dass der
Landstreicher O häufig in der
Scheune übernachtet. Auch an
diesem Abend hat er O
hineingehen sehen. O verbrennt.
Formulierung im Gutachten:
Hier hat sich T nach § 212 I StGB
strafbar gemacht. Er handelte mit
direktem Vorsatz, da er wusste,
dass sich O in der Scheune
aufhielt. In diesem Fall kommt es
T zwar nur auf die
Versicherungssumme an. Die
Tötung des O mag ihm
gleichgültig oder gar unerwünscht
sein. Entscheidend ist jedoch sein
sicheres Wissen.