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Übungsstunde 4 - Fallbeispiele mit Lösungen SS2015

Fallbeispiele mit Lösungen aus dem SS2015
Kurs

Bürgerliches Vermögensrecht (04002)

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Akademisches Jahr: 2014/2015
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Technische Hochschule Köln

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Fall: K bittet S, als sein Stellvertreter bei V ein Auto zu kaufen. Beim Abschluss des Kaufvertrags weist S aus Versehen nicht darauf hin, dass er den Wagen nicht für sich selbst kauft. Als V von S Zahlung des Kaufpreises verlangt, erklärt S hilfsweise die Anfechtung. Ist S gegenüber V zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet?

Lösung: Ist für den Geschäftspartner nicht erkennbar, dass der Vertreter für einen anderen handeln will, wird der Vertreter selbst aus dem Geschäft berechtigt und verpflichtet. Der Vertreter wird also Vertragspartner. Er bleibt auch dann an das Geschäft gebunden, wenn er irrtümlich die Fremdbezogenheit des Geschäfts nicht zum Ausdruck gebracht hat. Er kann in diesem Fall die von ihm abgegebene Willenserklärung nicht wegen Irrtums anfechten (§ 164 II BGB). S ist daher gegenüber V zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.

Lösung: Ein Vertragsschluss zwischen B und C scheidet von vornherein aus, da B sich erkennbar nicht selbst verpflichten wollte, sondern gegenüber C lediglich als Vertreter gehandelt hat. In diesem Fall hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab (§ 177 I BGB). Der Kaufvertrag (§ 433 BGB) zwischen A und C ist also schwebend unwirksam. Er wird wirksam, wenn A ihn genehmigt. Verweigert A allerdings die Genehmigung, haftet B als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 I BGB. Er schuldet nach Wahl des C Erfüllung oder Schadensersatz. Wählt C Erfüllung, wird zwischen ihm und B ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, dessen Inhalt durch den an sich unwirksamen Vertrag bestimmt wird.

A möchte dem B einen Streich spielen und bestellt beim Pizzabäcker P telefonisch 10 Partypizzen auf den Namen und zur Adresse des B. Als P schließlich bei B klingelt, fällt dieser aus allen Wolken. P verlangt unter Hinweis auf die telefonische Bestellung Abnahme und Bezahlung der Pizzen. Zu Recht?

S verlässt seine badische Heimat, um in Köln Jura zu studieren. An seinem ersten Abend bestellt er in der Kneipe des V einen „Halven Hahn“, der nach der Speisekarte 3 € kostet. Statt des erwarteten halben Hähnchens bekommt er – wie in einem Kölner Brauhaus üblich – ein Käsebrötchen serviert. S weigert sich unter Hinweis auf seinen Irrtum nicht nur, das Käsebrötchen zu essen, sondern auch die Rechnung zu bezahlen. Als wenig später X bei V ebenfalls einen „Halven Hahn“ bestellt, muss ihn V enttäuschen, weil er keine Brötchen mehr vorrätig hat. Kann V von S Zahlung von 3 € verlangen? Unterstellen Sie dabei, dass V das dem S gebrachte Brötchen aufgrund der strengen lebensmittelrechtlichen Vorgaben niemand anderem mehr servieren darf!

Lösung: Bestellt ein Gast in einem Kölner Brauhaus einen „Halven Hahn“, gibt er aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers (vgl. § 157 BGB) ein Angebot über den Abschluss eines Kaufvertrags über ein Käsebrötchen ab. Allerdings fehlte dem S diesbezüglich der Geschäftswille, weil er in Wirklichkeit ein anderes Geschäft (Kauf eines halben Hähnchens) abschließen wollte. Weil S der Erklärung eine andere Bedeutung beigemessen hat, als sie nach dem objektiven Empfängerhorizont an diesem Ort tatsächlich hat, kann er sein Angebot wegen Inhaltsirrtums gemäß § 119 I Alt. 1 BGB anfechten. Der Kaufvertrag ist dann als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 I BGB). S muss den Kaufpreis daher nicht zahlen.

A hat Limonade über sein neues Notebook Modell XY (Wert: 1000 €) geschüttet. Infolge dessen startet das Gerät nicht mehr. Einige Wochen später verkauft A das Notebook – ausdrücklich als defektes Gerät – für 100 € an B, ohne es zuvor noch einmal geprüft zu haben. B zahlt den Kaufpreis und nimmt das Gerät entgegen. Als er das Notebook zu Hause auspackt, stellt er zu seinem Überraschen fest, dass es einwandfrei funktioniert, weil die Limonade inzwischen getrocknet ist und keine bleibenden Schäden verursacht hat. B verkauft das Gerät noch am gleichen Tag für 800 € an C weiter und übereignet es diesem. Als A davon erfährt, dass „sein“ Notebook gar nicht defekt war, schickt er dem B unverzüglich eine E-Mail, in der er den Kaufvertrag anficht. Wie ist die Rechtslage? Nennen Sie die dazugehörige(n) Rechtsnorm(en)!

Lösung: Hier haben A und B einen Kaufvertrag über ein defektes Notebook Modell XY abgeschlossen. Allerdings hat A sich über die Funktionsfähigkeit des Notebooks geirrt. Weil die Funktionsfähigkeit wesentlich den Wert des Notebooks bestimmt, handelt es sich dabei um eine verkehrswesentliche Eigenschaft. A kann den Kaufvertrag [bzw. seine zum Vertragsschluss führende Willenserklärung] wegen Eigenschaftsirrtums gem. § 119 II BGB anfechten. Dies hat er auch unverzüglich und damit fristgemäß (§ 121 BGB) getan.

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Kurs: Bürgerliches Vermögensrecht (04002)

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Universität: Universität zu Köln

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Übungsaufgabe 1
Fall: K bittet S, als sein Stellvertreter bei V ein Auto zu
kaufen. Beim Abschluss des Kaufvertrags weist S aus
Versehen nicht darauf hin, dass er den Wagen nicht für sich
selbst kauft. Als V von S Zahlung des Kaufpreises verlangt,
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