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Bilanztheorie Zusammenfassung von Simon, Schmalenbach und Schmidt

Zusammenfassung der Theorien von Simon, Schmalenbach und Schmidt
Course

Rechnungslegung (32781)

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Academic year: 2014/2015
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FernUniversität in Hagen

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Statische Bilanztheorie nach Simon:

Zweck: - jährliche Ermittlung des Vermögens des Kaufmanns - statische Bilanz = Vermögensbilanz - kann als Bestandsnachweis aufgefasst werden - Gewinn wird als Vermögenszuwachs verstanden und durch Vermögensvergleich ermittelt. - Die Gewinnermittlung ist aber nur Nebenprodukt der Vermögensermittlung - Zentrale Aussage: Zusammenspiel von Vermögen und Gewinn: „Wer den Gewinn richtig ermitteln will, muss das Vermögen richtig ermitteln“ - Hierbei ist der Gewinnzuwachs aber nicht zwangsweise als Vermögenszuwachs zu interpretieren.

Bilanzierung dem Grunde nach: - Simon leitet das Vermögen aus dem potenziellen Preis des ganzen Unternehmens her. - Dieser künftige Preis des Unternehmens wird von den zukünftigen Erträgen bestimmt. => Preis des Unternehmens = Ertragswert - Vermögensgegenstand ist folglich alles, was einen positiven Beitrag zum Ertragswert erwarten lässt. - Bei der Bilanzierung dem Grunde nach wird zwischen Aktiva und Passiva unterschieden. - Dabei werden die Aktiva zwischen körperlichen (1. sie müssen sich im Eigentum des Bilanzierenden befinden und 2. einen Veräußerungswert haben) und unkörperlichen (Forderung, Rechte und rein wirtschaftliche Güter (nach heutigem Verständnis: Geschäfts oder Firmenwert) Gegenständen unterschieden. - Diesbezüglich sind Forderungen immer als Aktiva zu sehen; Rechte und wirtschaftliche Güter können nur aktiviert werden, wenn sie Veräußerbar sind. - Weiterhin muss bei einer Aktivierung eine Gegenleistung gegenüberstehen. D.: Rechte und wirtschaftliche Güter können nur dann aktiviert werden, wenn Aufwendungen für diese gemacht worden sind. Aufwendung bedeutet, dass sie entweder erworben wurden (derivative Güter) oder selbst erstellt wurden (originäre Güter) - Aktive RAP sind bekannt. - => wichtig: Eigentum, Veräußerbarkeit, Gegenleistung muss gegenüber stehen! - Die Passiva definiert Simon nicht grundlegend. - Er unterscheidet EK und Schulden (Verpflichtung im Rechtssinne) - Er sieht weiterhin die Passivierung von drohenden Verlusten vor. (Bsp.: Bestellung von Baumwolle kurz vor Stichtag 100 GE (noch nicht geliefert), Wert am Stichtag auf 80 gesunken (immer noch nicht geliefert). Nach Simon muss am Bilanzstichtag der unrealisierte Verlust von 20 GE passiviert werden) - Passive RAP bekannt.

Bilanzierung der Höhe nach: - Simon ist Fortführungstatiker und nicht, wie in der Zeit üblich Zerschlagungsstatiker - Im Rahmen der Bewertung zählt für Simon der individuelle Wert (dieser orientiert sich nicht zwangsläufig am Marktwert)

  • Dabei unterscheidet er die Aktiva zwischen Betriebsgegenständen (heute Anlagevermögen) und Veräußerungsgegenständen (Umlaufvermögen)
  • Betriebsgegenstände werden mit dem Betriebswert bilanziert. Dieser richtet sich nach dem Erwerbspreis also der Anschaffungskosten, sowie dessen Wert für den Betrieb (allerdings nicht nach dem Veräußerungswert). Eine genaue Ermittlung lässt Simon offen. Allerdings soll der Betriebswert zum Stichtag ab- (bei Wertverlust) bzw. zugeschrieben (bei Wertgewinn, z. Reparaturen) werden. Außerplanmäßige Abschreibungen sieht Simon nur dann vor, wenn über längere Zeit nicht abgeschrieben wurde.
  • Veräußerungsgegenstände werden mit dem Veräußerungspreis bewertet. Dieser muss als besonderer unternehmensbezogener Preis verstanden werden. Das bedeutet der Unternehmer schätzt den Wert selber ein. Dabei ist der Erwerbspreis weder als Ober- noch als Untergrenze zu sehen. Jedoch darf die Bewertung nicht oberhalb des Marktpreises erfolgen (=> Marktpreis = Bewertungsobergrenze).
  • => In der statischen Bilanztheorie kann durch die Bewertung des Gutes ein Gewinn erfolgen, der noch gar nicht realisiert wurde! Das Realisationsprinzip findet hier keine Anwendung!
  • Bsp: Veräußerungsgegenstand: o erworben zu: 100 GE o Marktwert: 200 GE o Einschätzung des Unternehmers: 220 GE o Billanzielle Bewertung: 200 GE o Gewinn: 100 GE Der Unternehmer darf den Wert nicht höher einstufen als den Marktwert, darum 200 GE. Trotzdem ist ein Gewinn von 100 GE zu verbuchen. Buchungssatz zum Bilanzstichtag: Waren an EK 100 GE
  • Schulden sind mit dem Nennwert zu bewerten.
  • Liegt der eigentliche Wert jedoch unter Nennwert, so hat man ein Disagio zu bilden. Umgekehrt ein Agio (vgl. Bsp. 4 auf S. 78 „Bilanztheorie“)

Bilanzierung dem Ausweis nach: - keine detaillierte Gliederung - Aktivseite: Betriebsgegenstände, Veräußerungsgegenstände, Forderungen und Aktivantizipation - Passivseite: EK, Schulden (heute FK), Passivantizipation, Jahresgewinn - Simon warnt vor einer zu ausführlichen GuV (wegen des zu tiefen Einblickes für die Konkurrenz)

Würdigung: - Bilanzgleichung: Aktiva = Passiva => zwei Kontenreihen = doppelte Buchführung (gilt bis heute) - GuV Unterkonto des EK (ist auch heute noch so). Wird aber in der staatischen Bilanztheorie als nicht so wichtig angesehen (im Gegensatz zu heute) - Simon kenn vier Möglichkeiten für Veränderung der Bilanz: o Aktiv Aktiv Tausch o Aktiv Passiv Mehrung o Aktiv Passiv Minderung o Passiv Passiv Tausch o (ist bis heute so)

 Totalerfolg = Σ Periodenerfolge

  • Dabei gilt bei der Gewinnermittlung, dass nur die Einzahlungen von Dritten und die Auszahlungen an Dritte berücksichtigt werden.
  • Sie werden in periodenerfolgswirksam und periodenerfolgsunwirksam unterteilt
  • Periodenerfolgswirksame werden in der GuV dargestellt
  • Periodenerfolgsunwirksame werden nur in der Bilanz dargestellt
  • Ein und Auszahlungen durch den Unternehmer werden nur in der Bilanz berücksichtig
  • Die Bilanz insgesamt sieht Schmalenbach als eine Art Rechnungsabgrenzungskonto, das zwischen die liquiden Mittel und die GuV geschaltet wird. (Damit sind schwebende Posten gemeint, also: Zahlungswirkung vor Erfolgswirkung; Zahlungswirkung nach Erfolgswirkung)

Bilanzierung dem Grunde nach: - Grundsätzlich werden Aktiva (ausgenommen Zahlungsmittelbestand) und Passiva (ausgenommen EK) als schwebende Vorleistung bzw. Nachleistung gesehen - Aktiva: o Schwebende Vorleistung:  Schwebend deswegen, weil nicht sicher ist, ob die Vorleistung nach dem Bilanzstichtag zu einem Nutzen führen  Können zu künftigen Einzahlungen (Anlagen, die nicht abgeschrieben werden müssen, Forderung aus LuL) oder Erträgen (Versuchsarbeiten, Vorbereitungskosten und Forschungskosten, wenn zu erwarten ist, dass diese sich in späteren Rechnungsperioden in Erträge umsetzen lassen) führen. o Aktiva (mit dem Zahlungsmittelbestand) können in drei Gruppen unterteilt werden:  Zahlungsmittelbestand  Schwebende Vorleistungen, die zukünftig zu Einzahlungen führen  Schwebende Vorleistungen, die zukünftig zu Erträgen führen  Für die dritte Gruppe ist bei der Aktivierung zu beachten:  Sie müssen einen Nutzwert für kommende Jahre enthalten  Es muss ein Bedürfnis für Verteilung vorhanden sein (wird von S. nicht hinreichend erläutert)  Kosten und Nutzen müssen feststellbar sein o Aktiver RAP ist S. bekannt. o Festzustellen ist, dass S. in seiner GuV u. seiner Bilanz sowohl den Gewinn, als auch die Kosten kontrollieren möchte, zwei sich allerdings ausschließende Ziele - Passiva: o Ausgenommen des EK sind Passiva schwebende Nachleistung:  Er sieht die schwebenden Nachleistungen als Verpflichtung  Dazu zählt er Steuern, Gefahrenrückstellungen, Garantieverpflichtungen, aufgenommene Darlehen und Vorauszahlung von Kunden. o das Unternehmerrisiko (allgemeines Wagnis) will S. in der Bilanz nicht berücksichtigt wissen, auch wenn die Aussichten für ein Unternehmen negativ sind. o Für spezielle Wagnisse (Bergschäden, Abwasserschäden etc.) sieht S. Rückstellungen vor. o Passiver RAP ist bekannt.

Bilanzierung der Höhe nach: - S. legt seiner Bilanztheorie ein Realisationsprinzip zu Grunde - Realisationszeitpunkt ist bei Barzahlung der Eingang der Zahlung, bei Rechnungszahlung der Termin des Rechnungsausgangs. - Bis zum Realisationszeitpunkt hat die Bewertung grundsätzlich zu Anschaffungskosten/ Herstellkosten zu erfolgen. Mit dem Verkaufspreis dürfen Waren erst mit Ausgang der Rechnung bewertet werden. - Gewinn entsteht bei S. grundsätzlich nur durch Umsatz (ausgenommen sind dabei nur spekulative Vorräte und Mengenänderungen gebundener Vorräte) - Das Realisationsprinzip will S. auch bei Langfristfertigung angewendet wissen, auch wenn dadurch die Vergleichbarkeit der einzelnen Perioden leidet (vgl. Bsp. 4, S) - Planmäßige Abschreibungen richten sich nach Lebensdauer und Nutzwertverlauf. Dabei sollen sie großzügig bemessen werden (Vergleichbarkeit des Erfolgsausweises) - Vorräte o Werden unterschieden in spekulative und gebundene Vorräte: o Spekulative Vorräte (Besitz nicht aus Betriebsgründen, sondern aus spekulativen Gründen) werden grundsätzlich mit dem Zeitwert (Preis am Bilanzstichtag) bilanziert. Dabei darf die Bewertung aber höchstens zu dem niedrigeren Wert (Vorsichtsprinzip) der  Anschaffungs- bzw. Herstellkosten  Bei marktgängigen Gegenständen zu Marktpreisen erfolgen. o Gebundene Vorräte sollen, solange keine Mengenänderungen eintreten, mit einem festen Wert bilanziert werden. Mit der Festbewertung möchte S. die gebundenen Vorräte einer schwankenden Bewertung entziehen. Dadurch möchte S. verhindern, dass der Jahreserfolg durch mengenmäßige Änderungen des Vorrats positiv oder negativ beeinflusst wird. - Bei der Bestimmung der Herstellungskosten betont S. die Bedeutung der Stetigkeit bei der Bilanzierung. Dabei ist es insbesondere wichtig die Gemeinkostenzuschläge konstant zu halten. - Auch bei den Rückstellungen lässt S das Vorsichtsprinzip walten, was darin zum Ausdruck kommt, dass er sie eher großzügig und reichlich dotiert, um auch hier die Vergleichbarkeit der Erfolgsrechnung nicht zu zerstören.

Würdigung: - Eigentlich sieht S. den Bilanzweck in der Darstellung und Ermittlung der Veränderung des Vermögens (Gewinn). Jedoch will er gleichzeitig die Kontrolle über die Kosten haben. Beides zusammen schließt sich aber aus. - Für den Gläubigerschutz genügt nach S. die verlässliche Ermittlung eines aussagefähigen Gewinns. Dies ist sicher ein Punkt der für Gläubiger wichtig ist. Jedoch ist es für einen Gläubiger sicher auch wichtig zu wissen, wie die Vermögenslage eines Unternehmens aussieht. Dies vernachlässigt S. - Durch „zu“ vorsichtige Bewertungen (Rückstellungen, Abschreibungen) nimmt er Verzerrungen in der Bilanz in Kauf, da es ihm um einen unverzerrten Gewinn geht. Eine vorsichtige Bewertung lässt den Gewinn aber im Zweifel kleiner ausfallen, als er wirklicht. Dies wiederum würde eine Verzerrung bedeuten und geht gleichzeitig zu Lasten auf die von ihm so hoch gehobene Vergleichbarkeit der Perioden (also Vergleichbarkeit der Gewinne der einzelnen Perioden) - Letztlich ist die dynamische Bilanztheorie nach S. eine reine Bestandsrechnung.

Passiva: - Dadurch, dass S. Tageswerte und nicht Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten verwendet, ist der wesentliche Posten seiner Passivseite der Posten „Wertänderung am Ruhenden Vermögen“ (wird auch als „Substanzerhaltungsrücklage bezeichnet) Diesen Rechnet S. dem EK zu. Jedoch stellt dieser Posten keinen Gewinn da. => Trennung der Vermögensrechnung von der Erfolgsrechnung. - Gewinn kann erst im Umsatz entstehen, bis dahin ruht das Vermögen. - Mit dem Verkauf ist der gewinn die Differenz vom Verkaufspreis zum Tagesbeschaffungswert. Damit ist für S. maßgeblich zu welchem Wert das verkaufte Gut wiederbeschafft werden kann. Somit wird Gewinn dann erzielt, wenn der Verkaufspreis es ermöglicht, das Gut wiederzubeschaffen. - Die Differenz zwischen Verkaufswert und Anschaffungs-/ Herstellkosten ist für S. die „Wertänderung am Ruhenden Vermögen“ - Weiterhin richtet S. seine Gewinndefinition an der Substanz- und nicht an der Kapitalerhaltung. o Das bedeutet, dass S. daran gelegen ist die Substanz (also die Menge) und nicht das Kapital (eingesetztes Geld für die Menge) wiederzubeschaffen (vgl. Bsp. 4 S) o Somit gilt für die Berechnung des Gewinns nach Substanzerhaltung: Steigt also der Preis für die Wiederbeschaffung eines Gutes, so sinkt der Gewinn. Sinkt der Preis für die Wiederbeschaffung eines Gutes steigt der Gewinn. Beides im Vergleich zur Berechnung nach Kapitalerhaltung. - Somit wird deutlich das S. den Anschaffungs- /Herstellkosten bezogen auf den Gewinn kaum Bedeutung beimisst. - Weiterhin wird deutlich, dass ein Verlust nur dann eintreten kann, wenn der Verkaufswert unter dem Tagesbeschaffungswert liegt. - S. unterstellt bei seiner Theorie, dass der Tagesbeschaffungswert die Anschaffungs- bzw. Herstellkosten übersteigt. Nur dadurch kann es in der Bilanz zu einem Passivposten kommen. - „Wertänderung am Ruhenden Vermögen“ kann jedoch auch zu einem Aktivposten werden. Dies Geschieht dann, wenn der Tageswert niedriger ist als der Anschaffungswert.

Bilanzierung der Höhe nach: - grundsätzlich ist alles, was bilanziert werden muss, nach dem Tagesbeschaffungswert zu bilanzieren. - Dadurch zeigt sich laut S. der Reproduktionswert des Unternehmens, also der Betrag, der aufgewendet werden müsste, um das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt neu aufzubauen. - Durch die Bilanzierung nach Tagesbeschaffungswerten sind Abschreibungen theoretisch nicht nötig. Jedoch ist auch S. bewusst, dass man bei Tagesbeschaffungswerten von „neuen und unverbrauchten“ Gegenständen ausgehen muss. Darum hält auch er Abschreibungen für nötig. - Wichtig: Der Tagesbeschaffungswert richtet sich laut S. am Wert des Beschaffungsmarktes und nicht des Absatzmarktes. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich S. nachdrücklich für ein Realisationsprinzip ausspricht.

Bilanzierung dem Ausweis nach: - S. widmet der Bilanzierung dem Ausweis nach keine sonderliche Aufmerksamkeit - Für ihn ist, genau wie für Schmalenbach, die GuV wichtiger als die Bilanz. - Eine sinnvolle Kapitalanlage ist dabei nur mittels der GuV zu erkennen.

  • Wichtig ist S bei der GuV, dass jede einzelne Erfolgsgruppe gesondert nach Kosten und Erlösen in Erscheinung tritt.
  • Weiterhin sollen reine Umsatzerfolge getrennt von Spekulations- und Zinsgewinnen dargestellt werden.
  • Die Angst, dass durch eine zu genaue Offenlegung der GuV den Erfolg mindern könnte (weil Dritte Einblick haben) hält S. für kleinlich.

Würdigung: - S. vernachlässigt die Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Gewinns. Das liegt daran, dass ein Gewinn nach S. die ursprüngliche Substanz, nicht aber, das ursprüngliche Nominalkapital enthält - Sollte hierbei das EK zu niedrig sein, kann eine Gewinnausschüttung zu Lassten der Gläubiger erfolgen. Dies würde sich beheben lassen, wenn die „Wertänderung am Ruhenden Vermögen“ nur als Passivposten zugelassen wäre. - Weiterhin wird deutlich, dass sich S. kaum um Fragen der Objektivierbarkeit, der Einzelveräußerbarkeit oder der Bilanzvereinfachung kümmert. - Die damit einhergehende Willkür beim Ansatz und der Bewertung von immateriellen Vermögensgegenständen führt dazu, dass die Bilanz nach S. für eine steuerliche Gewinnermittlung nicht geeignet ist. -

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Zweck:
- jährliche Ermittlung des Vermögens des Kaufmanns
- statische Bilanz = Vermögensbilanz
- kann als Bestandsnachweis aufgefasst werden
- Gewinn wird als Vermögenszuwachs verstanden und durch Vermögensvergleich
ermittelt.
- Die Gewinnermittlung ist aber nur Nebenprodukt der Vermögensermittlung
- Zentrale Aussage: Zusammenspiel von Vermögen und Gewinn: „Wer den Gewinn
richtig ermitteln will, muss das Vermögen richtig ermitteln“
- Hierbei ist der Gewinnzuwachs aber nicht zwangsweise als Vermögenszuwachs zu
interpretieren.
Bilanzierung dem Grunde nach:
- Simon leitet das Vermögen aus dem potenziellen Preis des ganzen Unternehmens
her.
- Dieser künftige Preis des Unternehmens wird von den zukünftigen Erträgen
bestimmt. => Preis des Unternehmens = Ertragswert
- Vermögensgegenstand ist folglich alles, was einen positiven Beitrag zum
Ertragswert erwarten lässt.
- Bei der Bilanzierung dem Grunde nach wird zwischen Aktiva und Passiva
unterschieden.
- Dabei werden die Aktiva zwischen körperlichen (1. sie müssen sich im Eigentum
des Bilanzierenden befinden und 2. einen Veräußerungswert haben) und
unkörperlichen (Forderung, Rechte und rein wirtschaftliche Güter (nach heutigem
Verständnis: Geschäfts oder Firmenwert) Gegenständen unterschieden.
- Diesbezüglich sind Forderungen immer als Aktiva zu sehen; Rechte und
wirtschaftliche Güter können nur aktiviert werden, wenn sie Veräußerbar sind.
- Weiterhin muss bei einer Aktivierung eine Gegenleistung gegenüberstehen. D.h.:
Rechte und wirtschaftliche Güter können nur dann aktiviert werden, wenn
Aufwendungen für diese gemacht worden sind. Aufwendung bedeutet, dass sie
entweder erworben wurden (derivative Güter) oder selbst erstellt wurden (originäre
Güter)
- Aktive RAP sind bekannt.
- => wichtig: Eigentum, Veräußerbarkeit, Gegenleistung muss gegenüber
stehen!
- Die Passiva definiert Simon nicht grundlegend.
- Er unterscheidet EK und Schulden (Verpflichtung im Rechtssinne)
- Er sieht weiterhin die Passivierung von drohenden Verlusten vor. (Bsp.: Bestellung
von Baumwolle kurz vor Stichtag 100 GE (noch nicht geliefert), Wert am Stichtag
auf 80 gesunken (immer noch nicht geliefert). Nach Simon muss am Bilanzstichtag
der unrealisierte Verlust von 20 GE passiviert werden)
- Passive RAP bekannt.
Bilanzierung der Höhe nach:
- Simon ist Fortführungstatiker und nicht, wie in der Zeit üblich
Zerschlagungsstatiker
- Im Rahmen der Bewertung zählt für Simon der individuelle Wert (dieser orientiert
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