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KMK bay Note2012 - Notes by me

Notes by me
Course

Introduction to logistic & supply chain management (OMGT2085)

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Academic year: 2014/2015
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Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote

bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen

(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.3 i. d. F. vom 19.07)

1. Grundsätze

(1) Für die Festsetzung der Gesamtnote sind die Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen 1 vorzulegen sind.

(2) Bei Bildungsnachweisen, die im ausstellenden Staat ein Hochschulstudium ermöglichen, aber gemäß den Bewertungsvorschlägen den direkten Hochschulzugang in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland erst über den Nachweis von Studienleistungen eröffnen, sind, sofern in den Bewertungsvorschlägen nicht anders geregelt, auch diese Nachweise einzubeziehen.

(3) Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Feststellungsprüfung bzw. eine Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz voraus, wird die Gesamtnote durch arithmetische Mittelbildung aus der Note der ausländischen Bildungsnachweise und der jeweils abgelegten Prüfung errechnet.

(4) Ergibt sich die Studienbefähigung für ein bestimmtes Fach aus einem abgeschlossenen Hochschulstudium, wird für die Festsetzung der Gesamtnote nur der Studienabschluss herangezogen.

(5) Können ausländische Bildungsnachweise nur indirekt und ohne Notennachweis belegt werden, werden sie mit der untersten Bestehensnote in die Berechnung einbezogen.

2. Einzubeziehende Leistungsbewertungen

(1) Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus, wird sie für die Berechnung zugrunde gelegt.

(2) Weist der einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis nur Einzelnoten aus, wird aus ihnen durch arithmetische Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet. Wird zusätzlich eine Gewichtung der Noten ausgewiesen, wird diese übernommen.

Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fächern werden nicht berücksichtigt.

Leistungsbewertungen in berufskundlichen Fächern werden mit ihrem arithmetischen Durchschnittswert einbezogen.

1 In der Datenbank anabin.kmk unter „Schulabschlüsse mit Hochschulzugang“.

3. Lineare Transformation der ausländischen Notenskala

(1) Ausländische Notenwerte werden mit Hilfe der sog. Modifizierten bayerischen Formel (s. Anlage) umgerechnet. Bei der Umrechnung wird die zu ermittelnde Note auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wird nicht gerundet.

(2) Mehrere zu berücksichtigende ausländische Durchschnittsnoten aus dem Sekundarschulbereich werden gleichgewichtig durch Bildung des arithmetischen Mittelwertes zunächst zu einer Gesamtnote zusammengefasst und anschließend mit der Modifizierten bayerischen Formel in das deutsche Notensystem umgerechnet.

(3) Wird die ausländische Gesamtnote aus einer Durchschnittsnote aus dem Sekundarschulbereich sowie aus einer Durchschnittsnote aus dem Hochschulbereich gebildet, erfolgt zunächst die getrennte Umrechnung nach Abs. 3 (1). Auf die Durchschnittsnote aus dem Sekundarschulbereich ist ggf. die Prozentrangtransformation nach Abs. 4 (1) anzuwenden. Anschließend wird der arithmetische Mittelwert gebildet.

4. Prozentrangtransformation

(1) Die mit der Modifizierten bayerischen Formel ermittelten Notenwerte von Sekundarschulabschlüssen aus EU- und EWR-Staaten sowie der Schweiz werden obligatorisch einer Prozentrangtransformation 2 unterzogen. Für Sekundarschulabschlüsse aus anderen Staaten ist dieses Verfahren optional. Die entsprechenden Transformationstabellen sind in der Datenbank anabin veröffentlicht.

(2) Studienzeiten, die gemäß den Bewertungsvorschlägen in die Notenberechnung einzubeziehen sind, werden nicht der Prozentrangtransformation unterzogen, sondern nur mit der Modifizierten bayerischen Formel umgerechnet.

(3) Ausländische Noten können nur dann der Prozentrangtransformation unterzogen werden, wenn für das jeweilige Land in anabin eine entsprechende Transformationstabelle vorhanden ist. 3 Ist dies nicht der Fall, ist allein die Modifizierte bayerische Formel anzuwenden.

(4) Sofern gemäß der Prozentrangtransformationstabellen in anabin eine ausländische Note einem deutschen Notenintervall entspricht, wird der Wert, der die Intervallmitte darstellt, verwendet. Ergibt sich kein mittlerer Wert, wird jeweils der bessere Wert herangezogen.

  1. Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung

(1) Als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung gilt das Datum des jüngsten nach Abs. 1 vorzulegenden Bildungsnachweises.

2 Die mathematischen Grundlagen der Prozentrangtransformation sind in der Anlage zum Beschluss dargestellt. 3 Eine Prozentrangtransformationstabelle kann erst erstellt werden, wenn für das jeweilige Land eine

statistischen Ansprüchen genügende Stichprobengröße vorhanden ist. Die Stichproben werden von uni-assist erhoben und in regelmäßigen Abständen aktualisiert.

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Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote
bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen
(Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.3.1991 i. d. F. vom 19.07.2012)
1. Grundsätze
(1) Für die Festsetzung der Gesamtnote sind die Bildungsnachweise heranzuziehen, die nach
Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
1
vorzulegen sind.
(2) Bei Bildungsnachweisen, die im ausstellenden Staat ein Hochschulstudium ermöglichen,
aber gemäß den Bewertungsvorschlägen den direkten Hochschulzugang in den Ländern
der Bundesrepublik Deutschland erst über den Nachweis von Studienleistungen eröffnen,
sind, sofern in den Bewertungsvorschlägen nicht anders geregelt, auch diese Nachweise
einzubeziehen.
(3) Setzt der Hochschulzugang das Bestehen der Feststellungsprüfung bzw. eine
Abschlussprüfung für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz voraus, wird die
Gesamtnote durch arithmetische Mittelbildung aus der Note der ausländischen
Bildungsnachweise und der jeweils abgelegten Prüfung errechnet.
(4) Ergibt sich die Studienbefähigung für ein bestimmtes Fach aus einem abgeschlossenen
Hochschulstudium, wird für die Festsetzung der Gesamtnote nur der Studienabschluss
herangezogen.
(5) Können ausländische Bildungsnachweise nur indirekt und ohne Notennachweis belegt
werden, werden sie mit der untersten Bestehensnote in die Berechnung einbezogen.
2. Einzubeziehende Leistungsbewertungen
(1) Weist der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis eine Gesamtnote aus,
wird sie für die Berechnung zugrunde gelegt.
(2) Weist der einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis nur Einzelnoten aus, wird aus
ihnen durch arithmetische Mittelwertbildung die Gesamtnote berechnet. Wird zusätzlich
eine Gewichtung der Noten ausgewiesen, wird diese übernommen.
Leistungsbewertungen in wehrkundlichen Fächern werden nicht berücksichtigt.
Leistungsbewertungen in berufskundlichen Fächern werden mit ihrem arithmetischen
Durchschnittswert einbezogen.
1
In der Datenbank http://anabin.kmk.org unter „Schulabschlüsse mit Hochschulzugang“.