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Honorarordnung-Architekten

Kurs

Baudurchführung u. AVA (270.103)

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Akademisches Jahr: 2019/2020
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HOA-A Stand: 1. Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten

Stand:

Honorarordnung

für Architekten

HOA

Aufl age 2002

01.

Besonderer Teil der Honorarordnung für Architekten (Abschnitte A - E)

Allgemeiner Teil der Honorarordnungen

Herausgeber: Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten Eigentümer und Verleger: BIK-Verlags-Ges.m.b. Für den Inhalt verantwortlich: Präsident Arch. Dipl. Ing. Peter Scheifi nger; alle 1040 Wien, Karlsgasse 9 Druck: Typographische Anstalt Ges.m.b, 1190 Wien

ABSCHNITT B / INNENRAUMGESTALTUNG SOWIE KUNSTGEWERBLICHE

  • § 1 Allgemeines UND INDUSTRIELLE FORMGEBUNG
  • § 2 Anwendungsbereich
  • § 3 Leistungsumfang
  • § 4 Teilleistung der Planung
  • § 5 Örtliche Aufsicht der Durchführung
  • § 6 Honorarermittlung
  • § 7 Bewertung der Teilleistungen
  • § 8 Wiederholte Verwendung
  • § 9 Leistungen für Werbezwecke und Ausstellungen
  • § 10 Tabellarische Zusammenstellung
  • § 1 Allgemeines ABSCHNITT C / FREIANLAGENGESTALTUNG
  • § 2 Anwendungsbereich
  • § 3 Leistungsumfang
  • § 4 Teilleistungen der Planung
  • § 5 Örtliche Bauaufsicht
  • § 6 Gestaltungsklassen
  • § 7 Honorarermittlung
  • § 8 Bewertung der Teilleistungen
  • § 9 Zusammengehörige Teilleistungen
  • § 10 Tabellarische Zusammenstellung
  • § 1 Allgemeines ABSCHNITT D / RAUMPLANUNG UND STÄDTEBAU
  • § 2 Überörtliche Raumplanung
  • § 3 Örtliches Entwicklungskonzept
  • § 4 Flächenwidmungsplanung
  • § 5 Bebauungsplanung
  • § 6 Besondere städtebauliche Gestaltungsaufgaben
  • § 7 Mehrleistungen
  • § 8 Honorarermittlung
  • § 9 Bewertung der Teilleistungen..................................................................................
  • § 10 Zusammengehörige Teilleistungen
  • § 11 Zeitliche Trennung der Teilleistungen
  • § 12 Ausfolgung der Planungsergebnisse
  • § 13 Abschluss der Leistungen
  • § 14 Nutzungsrecht
  • § 15 Tabellarische Zusammenstellungen
  • § 1 Anwendungsbereich ABSCHNITT E / GUTACHTEN UND IMMOBILIENBEWERTUNGEN
  • § 2 Gutachten
  • § 3 Honorarermittlung für Immobilienbewertungen

Präambel HOA Stand: 1.

Präambel zur HOA

Die GOA Ausgabe 22.06 hat im Abschnitt A - Bauliche Planungsleistun- gen den seit 1972 eingetretenen Veränderungen in den Planungsnotwendigkei- ten Rechnung getragen. Mit den klar beschriebenen Leistungsinhalten, welche mit den Leistungen der übrigen Fachplaner abgestimmt sind, wird für den Bau- herrn das Verständnis erleichtert, und eine bessere Nachvollziehbarkeit gebo- ten. Damit sind für den Projektablauf bessere Handlungsanleitungen geschaffen mit dem Zweck, neben der Qualitätssicherung die Kostentreue zu bewirken. Die eingeführte Formel zur Berechnung der Honorarsätze hat auch die notwendige Umstellung durch die Einführung des Euro ermöglicht.

In der nun vorliegenden Fassung der HOA 2002 sind die Abschnitte weiter überarbeitet und in der Logik neu gereiht.

Abschnitt A Bauliche Planungsleistungen

Abschnitt B Innenraumgestaltung, Kunstgewerbliche und industrielle

Formgebung

Abschnitt C Freianlagengestaltung

Abschnitt D Raumplanung und Städtebau

Abschnitt E Gutachten und Immobilienbewertungen

Im Abschnitt A ist anstelle des Begriffes ‚Ausbauverhältnis‘ nun der Schwierig- keitsgrad mit 10 Klassen, entsprechend den unterschiedlichen Bauaufgaben, eingeführt.

Der Abschnitt B ist in der Systematik dem Abschnitt A angepasst.

Im Abschnitt C ist das Leistungsbild in der Systematik analog zum Abschnitt A formuliert, die Ermittlung des Honorars auf die Größe der zu bearbeitenden Fläche abgestimmt und umfasst nun neben den gartengestalterischen Leistun- gen auch die Gestaltung des öffentlichen Raumes.

Der Abschnitt D ist im Leistungsbild zur Gänze neu bearbeitet und in klärender Weise gestrafft. Aus den Erfahrungen in der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass als Parameter zur Ermittlung des Honorars die Größe der zu bear- beitenden Fläche ausreicht. In den verschiedenen Bearbeitungsklassen ist jeweils ein Sockelbetrag defi niert, der bei jeder Bearbeitung anfällt und eine fl ächenbezogene Honorarermittlung eingeführt.

Da österreichweit deutliche Unterschiede in den Anforderungen der einzelnen Bundesländer bestehen, können die Planungsleistungen gemäß Abschnitt D

AT / HOA Stand: 1.

Allgemeiner Teil der Honorarordnungen

(Stundentarife, Nebenkosten)

(In der Fassung der 161. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulen- ten, Zl. 174/01 gültig ab 1.1)

§ 1 Allgemeines

(1) Der Allgemeine Teil der Honorarordnungen gilt für alle Honorarordnun- gen und ist in Zusammenhang mit den jeweiligen Besonderen Teilen der Honorarordnungen zu sehen. (2) Sofern im Folgenden von Ziviltechnikern gesprochen wird, sind darunter Architekten, Ingenieurkonsulenten und Ziviltechnikergesellschaften zu verstehen.

§ 2 Leistungserbringung

(1) Die Ziviltechniker erbringen die ihnen in Auftrag gegebenen Leistungen in der Regel im Rahmen eines Werkvertrages. Projektsteuerungs-, Pro- jektleitungsleistungen und Leistungen der Begleitenden Kontrolle werden hingegen mit überwiegenden Anteilen als Bevollmächtigungsvertrag (Geschäftsbesorgung) erbracht. Dabei gelten folgende Voraussetzungen: 1. Vorgehen im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften einschließlich der Standesregeln für Ziviltechniker; 2. Erbringung der Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. der Baukunst; 3. Wahrung der Interessen des Auftraggebers - insbesondere in fachli- cher, wirtschaftlicher, rechtlicher und terminlicher Beziehung - unbe- einfl usst von den eigenen Interessen und den Interessen Dritter; 4. Haftung des Ziviltechnikers für die ihm in Auftrag gegebenen Leistun- gen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. (2) Die obigen Voraussetzungen gelten untereinander grundsätzlich gleich- rangig. Entstehen Zweifel, so hat stets der Inhalt der einschlägigen Rechtsvorschriften Vorrang. (3) Die Ergebnisse der Leistungserbringung sind im Regelfall in dokumentier- barer Form zu erfassen.

§ 3 Honorare

(1) Die Honorare nach (2) bis (4) sind das Entgelt für die in Auftrag gegebe- nen Leistungen.

(2) Honorare

  1. Die Honorare sind nach den zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gültigen Honorarordnungen (Allgemeiner Teil, Besondere Teile für verschiedene Fachgebiete, Autonome Honorarrichtlinien) zu berechnen. Die darin enthaltenen Honorarsätze (mengenabhängige Sätze nach Z. bzw. zeitabhängige Sätze nach Z) bzw. die objekti- vierten Kosten nach Z.2.2 sind nach § 7 veränderlich.

  2. Die Honorare sind nach mengenabhängigen Sätzen (Formeln, Tabel- len usw. der Besonderen Teile) zu verrechnen, soferne nicht Z. zutrifft. Diese Sätze sind abhängig von

  3. Abrechnungsparametern (wie z. Personalzahlen, Flächenzahlen, Einwohnergleichwerten, Maßeinheiten wie m, m², m³, t u. dgl.) oder

  4. honorarwirksamen Kosten

  5. in Form von tatsächlichen Kosten

  6. in Form von objektivierten Kosten.

  7. Mit den zeitabhängigen Sätzen nach § 5 bzw. § 6 sind jene Leistun- gen oder Teile von solchen zu verrechnen, für die in den Besonderen Teilen oder in den AHR (Autonomen Honorarrichtlinien) keine ent- sprechende Regelung besteht bzw. wenn für deren Verrechnung kein Besonderer Teil besteht. Dazu zählen auch Änderungen an Leistun- gen aus Werkverträgen (Änderungsevidenzen).

(3) Sondervereinbarungen über Honorare für Ziviltechniker mit der Bundes- kammer oder mit den Länderkammern der Architekten und Ingenieurkon- sulenten haben Vorrang vor den Honorarordnungen.

(4) Frei vereinbarte Honorare

  1. Das Recht auf die freie Vereinbarung höherer Honorare bleibt unberührt.
  2. Insbesondere für Leistungen, die über den normalen Rahmen der Tätigkeit hinausgehen, können höhere Honorare vereinbart werden. Dies sind z. Leistungen von hohem schöpferischen Wert, Leistungen unter Einsatz eines außergewöhnlichen Maßes an Erfahrungen und Kenntnissen, Leistungen von unverhältnismäßig langer Dauer oder Leistungen, die in unverhältnismäßig kurzer Frist erbracht werden müssen, Leistungen für eine Mehrzahl von Auftraggebern, sowie Lei- stungen, die mit außergewöhnlichem Risiko verbunden sind.
  3. Der Ziviltechniker darf seine Leistung nur zu einem Honorar (auch Pauschalhonorar) vereinbaren, mit dem die für die Leistungen notwen- digen Bearbeitungsinhalte und die notwendige Bearbeitungstiefe auch im Sinne der Projektqualitätssicherung erbracht werden können.

§ 6 Zuschläge (1) Wenn die Leistung außerhalb der normalen Arbeitszeit aus Gründen erbracht werden muss, die der Ziviltechniker nicht zu vertreten hat, ist ein dem Mehraufwand entsprechender Aufschlag auf das Honorar zu ver- rechnen. (2) Wenn die Leistung außerhalb der normalen Arbeitszeit (zwischen 19. und 7 Uhr) erbracht werden muss, sind folgende Zuschläge zu ver- rechnen:

  • zwischen 22 und 6 Uhr 60 %
  • an Sonn- und Feiertagen 75 %
  • die restliche Zeit 30 % (3) Wenn die Leistungen außerhalb Österreichs durchzuführen sind, können folgende Zuschläge verrechnet werden:
  • in europäischen Ländern bis zu 50 %
  • außerhalb Europas bis zu 100 % (4) Für besondere Leistungen, die über den normalen Rahmen der Tätigkeit hinausgehen und nicht gemäß den Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) verrechnet werden können, für Leistungen von hohem schöpferischem Wert, für Leistungen unter Einsatz von einem außergewöhnlichem Maß an Erfahrung und Kenntnissen und für Leistungen, die mit einem außerge- wöhnlichem Risiko verbunden sind, ist ein Zuschlag von mind. 50 % auf die Leistungskategorie A zu verrechnen.

§ 7 Zeitliche Anpassung der Honorare

(1) Die zeitabhängigen Stundentarife 1 , die Tabellenwerte, die objektivierten Kosten, der Basiswert 3 und die Honorarindices beruhen jeweils auf einem von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ermit- telten Kostengefüge. Bei Änderung des Kostengefüges passt die Bundeskammer der Archi- tekten und Ingenieurkonsulenten die zeitabhängigen Stundentarife 1 , die Tabellenwerte, die objektivierten Kosten, den Basiswert 3 und die Hono- rarindices durch Verordnung an, die dann für die Gültigkeitsdauer der jeweiligen Verordnung (nachfolgend Zeitabschnitt genannt) unverändert bleiben. (2) Erstreckt sich die Bearbeitungszeit des Ziviltechnikers über mehrere Zeit- abschnitte nach (1), so sind dessen anteilige Leistungen auf die ein- zelnen Zeitabschnitte abzugrenzen. Mit diesen anteiligen Leistungen ist sodann unter Zuordnung der jeweiligen Honorarsätze der einzelnen Zeit- abschnitte das jeweilige anteilige Honorar zu ermitteln. Das Gesamthono- rar ist die Summe der Honorare der einzelnen Zeitabschnitte.

AT / HOA Stand: 1. (3) Bei der Verrechnung sind für die einzelnen Zeitabschnitte die jeweils gel- tenden Werte heranzuziehen.

§ 8 Änderungen

Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht vom Ziviltechniker zu ver- treten sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Lei- stungsbereiche erfordern, sind entsprechend dem nachzuweisenden Leistungsumfang zu verrechnen.

§ 9 Nebenkosten

(1) Soferne in den Besonderen Teilen nichts anderes bestimmt ist, sind Nebenkosten - unabhängig von der Verrechnung nach mengenmäßigen Sätzen oder nach dem Zeitaufwand - in folgendem Umfang gesondert zu verrechnen:

  1. Beschaffung erforderlicher Unterlagen, Grundlagen, Bestandsaufnah- men u. dgl. (ausgenommen Gesetzestexte, fachübliche Normen und Richtlinien).
  2. Modellerstellung, Laboratoriumsuntersuchungen, Modellversuche, Analysen, Probebelastungen, Materialprüfungen u. dgl. samt allen Behelfen, Materialien und Transporten.
  3. Vervielfältigungen von Schriftstücken und Zeichnungen, Plandrucke, Drucksachen u. dgl. sowie Herstellung von EDV-Datenträgern, die an den Auftraggeber, beigezogene Fachleute, Ausführende, Behörden oder sonstige mit der Planung, Bauaufsicht und der Bauausführung Befasste oder vom Auftraggeber benannte Dritte zu übergeben sind.
  4. Vom Auftraggeber geforderte besondere Planausfertigungen, Axono- metrien, Perspektiven, Lichtbilder, Präsentationen, Photo- und son- stige Dokumentationen.
  5. Behördliche Kommissionsgebühren, Stempel- und Rechtsgebühren, Verwaltungsabgaben, Gerichtskosten, Portokosten für behördlich ver- langte Ladungen u. dgl.
  6. Bei Leistungen, die nach dem Zeitaufwand verrechnet werden, ist der mit dem Auftraggeber abgestimmte Einsatz von speziellen Ausrüstungen, wie spezielle EDV-Anlagen und -Programme, Spezi- alkameras u. dgl. sowie bei Vermessungsleistungen der Einsatz von speziellen Meßgeräten, zu verrechnen.
  7. Beistellung, Ausstattung und Betriebskosten (wie Beheizung, Beleuch- tung, Reinigung, Telephonspesen und dgl.) der Einrichtungen für die örtliche Bauaufsicht.

AT / HOA Stand: 1. (3) Auftragsbedingte Versicherungen, die von Behörden bescheidmäßig dem Ziviltechniker auferlegt werden, sind nach § 9 (1) Z gesondert zu ver- rechnen.

§ 11 Zahlungsbedingungen

(1) Im Vertrag sind Vereinbarungen über den Zahlungsablauf unter Beach- tung von (2) und (3) zu treffen. (2) Der Ziviltechniker hat umgehend nach Beendigung seiner Leistung die Honorare samt Nebenkosten mittels einer abschließenden Honorarnote geltend zu machen. Er hat den verrechneten Betrag mit der Überreichung der Honorarnote unabhängig davon fällig zu stellen, ob und wann seine Leistung vom Auftraggeber verwertet wird. (3) Der Ziviltechniker kann während der Bearbeitungszeit leistungskonforme Teilzahlungen/Abschlagszahlungen jeweils samt Nebenkosten anfor- dern.

§ 12 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den Honoraren, in den Neben- kosten sowie im Zuschlag gemäß § 9 (2) nicht enthalten und im gesetzli- chen Ausmaß gesondert auszuweisen.

§ 13 Schiedsgericht

Die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes zur Entscheidung über Streitig- keiten aus dem Auftragsverhältnis zwischen dem Kammermitglied und dessen Auftraggeber ist schriftlich zu vereinbaren.

§ 14 Übergangsbestimmung und Schlussbestimmung (1) Alle in den Honorar- und Gebührenordnungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten zum Stichtag 1.1 enthaltenen Schilling-Beträge gelten ab diesem Zeitpunkt als Euro-Beträge und sind mit dem Umrechnungskurs 13,7603 in Euro umzurechnen. (2) Die Zeitgrundgebühr gemäß § 4 (2) des Allgemeinen Teiles der Hono- rarordnungen in der Fassung der 156. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 80/01, vom 1.5 wird mit der Bezeichnung Basiswert fortgeschrieben, insbesondere für zum 31.12 bestehende Honorarordnungen, aufrechte Sondervereinba- rungen und Tarife. (3) Dieser Allgemeine Teil der Honorarordnungen tritt am 1.1 in Kraft. Für Verträge von Ziviltechnikern mit dem Bund, den Bundesländern, den

ÖBB, der HL-AG, der ÖSAG und der Alpenstraßen AG gilt der Allgemeine Teil in der Fassung der 156. Verordnung der Bundeskammer der Archi- tekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 80/01, vom 1.5 bis 31. weiter.

1 ) Die Stundentarife werden ab 2003 bei Bedarf in Jahresschritten angepasst. 2 ) Diese Verordnung wird in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architek- ten und Ingenieurkonsulenten veröffentlicht. 3 ) Ab 1.1 wird anstelle des Begriffes „Zeitgrundgebühr“ der Terminus „Basiswert“ verwendet. 4 ) Eine Abrechnung sinngemäß nach der Reisegebührenvorschrift der Bundesbedien- steten erfüllt das Kriterium der Wirtschaftlichkeit, wobei bei der Abrechnung § 9 (4) zusätzlich zu berücksichtigen ist. 5 ) Eine Abrechnung dieser Sondererstattungen mit den Sätzen des KoIIektivvertrages für Angestellte bei Architekten und Ingenieurkonsulenten erfüllt das Kriterium der Wirt- schaftlichkeit

§ 3 Teilleistungen der Planung

(1) Vorentwurf

Analyse der Grundlagen und Klärung der Rahmenbedingungen

Erarbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages auf Basis der vom Bauherrn bekannt gegebenen Planungsgrundlagen (Lage- und Höhenplan, Aufmaßpläne des Bestandes, rechtliche Festlegungen bzw. Bebauungsbestimmungen, Raum- und Funktionsprogramm) einschließlich Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten nach gleichen Anforde- rungen und deren Bewertung, mit zeichnerischer Darstellung in der Regel M 1:200, einschließlich aller Besprechungsskizzen, Erläuterungsbericht

Kostenschätzung (z. nach ÖNORM B 1801-1).

(2) Entwurf

Durcharbeitung des grundsätzlichen Lösungsvorschlages der Bauauf- gabe aufgrund des genehmigten Vorentwurfes unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen Zeichnerische Darstellung des Gesamtentwurfes in solcher Durcharbei- tung, dass dieser ohne grundsätzliche Änderung als Grundlage für die weiteren Teilleistungen dienen kann, in der Regel Grundrisse, Ansichten und Schnitte M 1:

Objektbeschreibung mit Erläuterungen Kostenberechnung (z. nach ÖNORM B1801-1).

(3) Einreichung

Durchführung der für die baubehördliche Bewilligung erforderlichen Erhe- bungen sowie Abklärungen

Erarbeitung der erforderlichen Zeichnungen und Schriftstücke auf der Grundlage des Entwurfes, soweit diese nicht von Sonderfachleuten zu erbringen sind (4) Ausführungsplanung

Durcharbeitung auf Grund des genehmigten Entwurfes unter Berück- sichtigung der behördlichen Bewilligungen und der Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) mit allen für die Ausführung notwendigen Angaben

Zeichnerische Darstellung des Objektes als Ausführungs- und Detail- zeichnung in den jeweils erforderlichen Maßstäben mit Eintragung der erforderlichen Maßangaben, Materialbestimmungen und textlichen Ausführungen (5) Kostenermittlungsgrundlagen

Ermittlung der Mengen und Massen als Grundlage für die Aufstellung der Leistungsverzeichnisse, auch unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute)

Aufstellung von ausschreibungsreifen Leistungsverzeichnissen mit Lei- stungsbeschreibungen, positionsweise nach Gewerken, gegebenenfalls

HOA-A Stand: 1. unter Verwendung standardisierter Leistungsbeschreibungen

Abstimmung und Koordination der Leistungsverzeichnisse und Kosten- anschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfach- leute)

Ermittlung der Herstellungskosten nach ortsüblichen Preisen auf Basis der Leistungsverzeichnisse und unter Verwendung der Kostenanschläge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute) als Kostenanschlag (z. nach ÖNORM B 1801-1) (6) Künstlerische Oberleitung

Künstlerische Oberleitung der Bauausführung

Überwachung der Herstellung hinsichtlich des Entwurfes und der Gestal- tung sowie letzte Klärung von funktionellen und gestalterischen Einzel- heiten von der Planung bis zur Mitwirkung an der Schlussabnahme des Bauwerkes unmittelbar nach dessen Fertigstellung im Einvernehmen mit der örtlichen Bauaufsicht (7) Technische Oberleitung

Beratung und Vertretung des Bauherrn in den Belangen der Planung im Zuge der Teilleistungen Abs. (1) bis (4):

Führung der notwendigen Verhandlungen mit Behörden, Sonderfachleu- ten und sonstigen mit der Planung in Zusammenhang stehenden Dritten im Einvernehmen mit dem Bauherrn

Aufstellung eines Planungszeitplanes und eines Grobzeitplanes der Gesamtabwicklung der Herstellung des Bauwerkes

Koordination und Integration der Leistungen anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute) Überprüfung und Freigabe von Werkzeichnungen der ausführenden Firmen, sowie letzte Klärung von erforderlichen, die Planung ergänzenden konstruktiven Einzelheiten

(Zuordnung dieser Teilleistung zu Vorentwurf 1/5, Entwurf 1/5, Einreich- planung 1/5 und Ausführungsplanung 2/5) (8) Geschäftliche Oberleitung

Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen für alle Leistungsbe- reiche

Durchführung der Ausschreibung

Einholung der Angebote

Überprüfung und Bewertung der Angebote klärende Gespräche mit den Bietern

Mitwirkung bei der Auftragserteilung

Aufstellung eines Zeit- und Zahlungsplanes

Feststellung der anweisbaren Teil- und Schlusszahlungen unter Zugrun- delegung der Prüfergebnisse der örtlichen Bauaufsicht Kostenfeststellung (z. nach ÖNORM B 1801-1).

HOA-A Stand: 1. nach folgenden Bestimmungen zu verrechnen:

  1. Werden im Rahmen eines Gesamtauftrages im Auftrag oder mit Zustimmung des Bauherrn mehrere Vorentwürfe oder Entwürfe nach ähnlichen oder gleichen Anforderungen angefertigt, so wird das Teil- honorar für den ersten ganz, für die weiteren mit je der Hälfte berech- net. Abänderungen des Vorentwurfes bis zur Genehmigung durch den Bauherrn gelten nicht als zweiter Vorentwurf und sind daher nicht gesondert zu verrechnen.
  2. Werden im Rahmen eines Gesamtauftrages im Auftrag oder mit Zustimmung des Bauherrn mehrere Vorentwürfe oder Entwürfe nach verschiedenen Anforderungen angefertigt, so werden die Teilhonorare für jeden besonders berechnet.
  3. Wird das Bauwerk weder unter der künstlerischen noch unter der tech- nischen Oberleitung des Architekten ausgeführt, so ist ein Zuschlag von 5% des Honorars für die volle Planungsleistung gesondert zu ver- rechnen.
  4. Werden Änderungen von Plänen nach deren Genehmigung durch den Bauherrn über dessen Veranlassung bzw. durch Ereignisse im Baugeschehen, die der Architekt nicht zu vertreten hat, erforderlich, so ist die Mehrleistung nach dem Zeitaufwand zu berechnen.
  5. Zusatzleistungen zu Teilleistungen gemäß §§ 3 und 4.
  6. Lautet ein Auftrag nur auf Überprüfung von Abrechnungen, so ist das Honorar hiefür nach dem Zeitaufwand zu verrechnen.

(2) Werden im Rahmen des Gesamtauftrages im Auftrag oder mit Zustim- mung des Bauherrn Zusatzleistungen erbracht, so ist vor Erbringung dieser Leistungen mit dem Bauherrn Einvernehmen über die Honorierung herzustellen.

Als Zusatzleistungen gelten insbesondere:

  1. Grundlagenermittlung Klärung der Aufgabenstellung, Beratung zum Leistungsbedarf, For- mulierung von Entscheidungshilfen, Zusammenfassung der Ergeb- nisse Bestandsaufnahme (z. Durchführung von Vermessungen, Aufmaß und Erstellung von Plänen des Bestandes), Standortanalyse, Betriebs- planung Aufstellung eines Raumprogramms, Aufstellung eines Funktionspro- gramms Prüfung der Umwelterheblichkeit und Prüfung der Umweltver- träglichkeit
  2. Zusätzliche Planungsleistungen Ergänzung der Planungsgrundlagen auf Grund besonderer Anforde- rungen Anfertigung von Darstellungen durch besondere Techniken, wie zum

Beispiel Perspektiven, Muster, Modelle

Erstellung von Unterlagen oder Mitwirkung an der Erarbeitung von Unterlagen zur Erlangung von behördlichen Angaben oder Festlegun- gen vor dem baubehördlichen Genehmigungsverfahren entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Bebauungsbestim- mungen, Bebauungsgrundlagen u.)

Erstellung von Unterlagen oder Mitwirkung an der Erarbeitung von Unterlagen für zusätzlich erforderliche Genehmigungen (Betriebsan- lagengenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, eisenbahnrecht- liche Genehmigung u.)

Änderung der Planungsergebnisse infolge von Umständen, die der Architekt nicht zu vertreten hat

Aufstellung von alternativen Leistungsbeschreibungen für geschlos- sene Leistungsgruppen Prüfung und Anerkennung von Plänen Dritter nicht an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfachleute) auf Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen (Werkzeichnungen von Unternehmen, Aufstel- lungs- und Fundamentpläne von Maschinenlieferanten u.), soweit die Leistungen Anlagen betreffen, die in den Herstellungskosten nicht erfasst sind

Prüfung der Schalungspläne bzw. Bewehrungspläne sowie der Ausführungspläne der anderen an der Planung fachlich Beteiligten (Sonderfachleute)

  1. Zusätzliche geschäftliche Leistungen

Aufstellung eines Finanzierungsplanes

Aufstellung einer Bauwerks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse

Mitwirkung bei der Kreditbeschaffung

Wirtschaftlichkeitsberechnung Vertiefte Kostenberechnung durch Aufstellung von Mengengerüsten oder eines Bauelementkataloges

Aufstellung von vergleichbaren Kostenübersichten unter Auswertung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Sonderfach- leute)

Aufstellung, Prüfung und Wertung von Preisspiegeln nach besonde- ren Anforderungen

Aufstellung, Überwachung und Fortschreibung von differenzierten Zeit-, Kosten- oder Kapazitätsplänen

  1. Zusätzliche organisatorische Leistungen Mitwirkung bei der Erlangung von behördlichen Vorgaben oder Festlegungen vor dem baubehördlichen Genehmigungsverfahren entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Bestimmungen (Bebauungsbestimmungen, Bebauungsgrundlagen u.)

Mitwirkung bei der Erlangung von zusätzlich erforderlichen Genehmi-

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HOA-A
Stand: 1.1.2002
Bundeskammer der
Architekten und
Ingenieurkonsulenten
Stand:
Honorarordnung
für Architekten
HOA
Au age 2002
01.01.2002
Besonderer Teil der Honorarordnung für
Architekten (Abschnitte A - E)
Allgemeiner Teil der Honorarordnungen