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Personen- und Familienrecht

kurze Zusammenfassung zu den wichtigsten Themen im römischen Personen-...
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Römisches Recht I (201.123)

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Universität Graz

Akademisches Jahr: 2020/2021
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III. Personen- und Familienrecht:

26.) Capitis deminutio (maxima, media, minima)

  • Statusänderung Darunter verstehen die Römer jeden Vorgang, durch den ein Freier die Gliedstellung in seinem Verband verliert.

capitis deminutio maxima – Verlust der Freiheit capitis deminutio media/minor – Verlust des Bürgerrechts capitis demiutio minima – Ausscheiden aus der Familienstellung, etwa durch Hingabe eines Hauskindes in Adoption oder durch conventio in manum der Tochter, ferner durch Arrogation, durch den Manuseintritt einer gewaltfreien Frau, aber auch durch Emanzipation, obwohl damit das Kind die Gewaltfreiheit gewinnt

Wenn ein Erblasser eine capitis deminutio erleidet wird sein Testament unwirksam. Nießbrauch erlischt nach klassischem Recht durch Ausscheiden aus der Familienstellung (capitis deminutio minima)

Scheidung: capitis deminutio maxima:

  • zieht die Lösung der Ehe nach sich, wenn einer zum Sklaven wurde
  • bezieht sich auf den status libertatis capitis deminutio media:
  • zieht die Lösung der Ehe nach sich, Verlust des conubium
  • bezieht sich auf status civitatis capitis deminutio minima:
  • Ausscheiden aus dem Familienverband
  • bezieht sich auf status familiae, löst die Ehe aber nicht

27.) Patria potestas, agnatische und kognatische Verwandtschaf

  • väterliche Gewalt Unterwirft die Haussöhne und Haustöchter einer in alter Zeit nahezu unbeschränkten Herrschaft ihres Gewalthabers. Erst seit der Prinzipatszeit ist sie durch privat- und strafrechtliche Normen gemäßigt. Reicht bis hin zum Recht über Leben und Tod. (ius vitae necisque/ius vitae ac necis) Zensor hatte regimem morum und konnte den pater familias bestrafen. Kindestötung wird jedoch als qualifiziertes Tötungsverbrechen mit dem Tod bestraft.

Zum Schutz der patria potestas dient im alten Recht eine vindicatio, mit der der paterfamilias gegenüber jedermann vorgehen kann, der ihm das Kind vorenthält. -> im klassichen Recht dann prätorisches Feststellungsverfahren (praeiudicium)

Entstehung Kind fällt durch eheliche Abstammung in die Vatersgewalt, wenn es in gültiger Ehe erzeugt ist und Vater und Kind der römischen Bürgerordnung unterstehen.

ehelich -> wenn es frühestens im 7. Monat nach der Eheschließung und spätestens im 10. Monat nach Beendigung der Ehe geboren ist

Arrogation Annahme an Kindes Statt Gewaltfreie Person ( sui iruis ) kann, sofern mündig, von einem gewaltfreien Mann durch Arrogation ( adrogatio ) an Kindes Statt angenommen werden. Arrogation verlangt im alten Recht Befragung (rogatio) der Volksversammlung, und zwar der commitia curiata. Arrogiert werden kann zunächst nur der Mann, weil nur er die die agnatische Familie fortsetzen kann. Arrogierte/r wird seit alters Hauskind des Annehmenden, Gewaltunterworfene fallen wie sein Vermögen an den neuen Gewalthaber. Dafür erlöschen alle Schulden. Justinian lässt dem Arrogierten sein Vermögen und gibt dem Arrogierenden den bloßen Nießbrauch daran

Adoption Annahme einer gewaltunterworfenen Person ( alieni iuris ) an Kindes Statt geschieht durch adoptio.

Vater manzipiert Sohn 3x fiduciae causa dem künftigen Adoptivvater Erwerber lässt ihn nach der ersten und zweiten Manzipation durch manumissio vindicta frei, erst die dritte Manzipation befreit den Sohn aus der patria potestas des Vaters.

Bei Töchtern und Enkeln reicht eine Manzipation. Adoptierender muss hier vor dem Prätor behaupten, dass das Kind das Seine sei. Gegner unterlässt die bestreitende Gegenbehauptung und der Magistrat spricht das Kind durch addictio dem Adoptivvater zu -> passiert durch in iure cessio

Beendigung Endet mit dem Tod des Gewalthabers, seinem Freiheits- oder Bürgerrechtsverlust, seiner Arrogierung. Justinian lässt die Vatersgewalt auch erlischen, wenn der Haussohn zu hohen staatlichen oder kirchlichen Würden aufsteigt.

Entlassung des Hauskindes aus der Vatersgewalt, die es zur Person sui iuris macht, geschieht durch emancipatio.

agnatische Verwandtschaf Agnaten sind alle Personen, also Männer und Frauen, deren Blutsverwandtschaft nur durch Männer, also „im Mannesstamm“ vermittelt wird. Alle anderen blutsverwandten Personen bilden die kognatische Verwandtschaf. Alle Personen, die unter derselben Hausgewalt standen oder noch stünden, wenn der paterfamilias noch leben würde.

tutor testamentarius/tutor dativus: Vormund, der im Testament bestimmt wird. In der Republik allgemein üblich. Mit der Wirksamkeit des Testaments wird die Funktion des Tutors erworben. Ein Ehrenamt, das der Tutor dem Erblasser verdankt und darum nicht abtreten, wohl aber ablehnen kann. Seit Kaiser Claudius kann er jedoch zur Übernahme der Tutel gezwungen werden. Nur durch Entschuldigungsgründe (excusationes) befreit.

tutor Atilianus: magistratische Vormundbestellung geht auf lex Atilia zurück (210 v. Chr) Bestellt, wenn jemand eines solchen bedarf, aber keinen hat; außerdem, wenn das Vorhandensein des Tutors ungewiss ist. Geschieht auf Antrag Tutor kann weder abtreten noch ablehnen Exkusationsrecht: Tutor kann wegen bestimmter Entschuldigungsgründe teils persönlicher, teils öffentlicher Art um Befreiung von der Tutel bitten. Gründe sind z. Alter, Gebrechen, entfernt liegender Wohnsitz, andere Vormundschaften, etc.

Es gibt auch Vormünder, die aus besonderem Anlass ernannt wurden: z. tutor praetorius für Prozesse zwischen Vormund und Mündel

Aufgaben des Vormundes: für Unterhalt und Erziehung zu sorgen Am Vermögen des Mündels hatte der Tutor eine treuhänderische Gewalt, die ihn dazu befähigt an Stelle des Eigentümers (domini loco) darüber zu verfügen. Hat Mündelkapitalien möglichst in Grundbesitz oder wenigstens zinsbringend anzulegen, verderbliche oder entbehrliche Sachen zu veräußern, Verbindlichkeiten alsbald zu erfüllen, unsichere Forderungen einzuziehen. Vermögensverzeichnis (inventarium) zu errichten Rechtsgeschäfte des impubes infantia maior, mit denen er Verpflichtungen übernimmt oder Rechte aufgibt muss der Tutor erst mit auctoritas tutoris bewilligen.

Rechtsschutz des Mündels: Gegen tutor legitimus schon bei den 12 Tafeln eine actio rationibus distrahendis des Mündels aus Unterschlagungen am Mündelgut, gerichtet auf eine Buße in Höhe des doppelten Wertes der hinterzogenen Sachen.

Anklage gegen vertrauensunwürdigen Vormund, accusatio suspecti tutoris , führt zur Einleitung eines öffentlichen Strafverfahrens gegen den eines Verbrechens verdächtigten testamentarischen Vormund. Gründet auf Treuebruch (fraus) und mündet in ein Feststellungsurteil, dass der Tutor vertrauensunwürdig sei (suspectum pronuntiare). im alten Recht -> öffentliche Strafe

im klassischen aber nur noch die Entfernung des Tutors und die Einsetzung eines neuen Vormunds

Allgemeines und sehr elastisch gestaltetes Rechtsmittel erhielt der gewesene Mündel nach beendeter Tutel seit der jüngeren Republik mit der actio tutelae, Vormundschaftsklage. Klage ist auf Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche zwischen Mündel und Vormund und auf Herausgabe des hiernach verbleibenden Mündelvermögens, allenfalls auf Schadenersatz gerichtet. Tutor haftet für dolus malus Hat der Tutor Aufwendungen gemacht, die dem berechtigten Interesse des Mündels dienen, wird ihm gegen diesen eine actio tutelae contraria gewährt, die auf Abtretung der Klage gegen den Schuldner gehen kann.

Tutela mulierum Frauen sui iuris standen, aufgrund ihrer Geschäftsunfähigkeit, auch wenn sie mündig waren, unter einem Tutor. Ständig eine eigennützige Einrichtung geblieben. Ursprüngliche Gewalt des Vormundes über die Person und das Vermögen ist in der klassischen Zeit allerdings längst verloren gegangen.

Frau verwaltet ihr Vermögen selbst, so dass den Vormund keine Haftung trifft. Seine Funktion erschöpft sich in der Erteilung der auctoritas (an Gleichzeitigkeit und persönliche Anwesenheit gebunden) zu bestimmten Geschäften. Über die Freigelassene ist der Patron zur Vormundschaft berufen, über die Emanzipierte der parens manumissor.

Bei der testamentarischen Tutel kann der Erblasser die Wahl der Person des Tutors der Frau überlassen (tutor optivus). (ab 186 v. Chr.) Tutor behält das Ablehnungsrecht (ius abdicandi)

tutor attilianus: 3 Arten:

  1. Für die geschiedene oder für die aus einer manus-Ehe entlassene Frau, die weder einen tutor legitimus, noch einen tutor testamentarius als Vormund hatte.
  2. Freigelassene Sklavinnen stehen immer noch im Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem früheren Herrn. Die FreigelasserIN konnte zwar Patronin sein, aber nicht Vormund, daher brauchten Freigelassene einen Vormund.
  3. Mündige Frauen ohne agnatische Verwandte, für die auch kein tutor testamentarius bestellt wurde.

Wann brauchte eine Frau einen Vormund? Beim Prozessieren im Legisaktionenverfahren

cura prodigi: Pfelgschaft von Verschwendern, setzt die Entmündigung (interdictio) vorraus. An der Person des Verschwenders hat der Kurator keine Rechte. Neben dem Kurator behält der Verschwender aber eine beschränkte Geschäftsfähigkeit. Prodigus haftet selbst für Delikte.

Lex Laetoria (um 200 v. Chr.): Mit diesem Gesetz wurden die puberes minores (gewaltfreie Minderjährige über 14 unter 25) im Geschäftsleben besonders geschützt. Vorgänger der cura minorum.

31.) Sklaverei (Entstehung, Freilassungsarten, Bürgerrechtserwerb) Es gibt Unfreie, die öffentlicher und privater Rechte unfähig sind und im Eigentum ihrer Herren stehen. -> servi, macipia, homines Rechtlich sind Sklaven res und personae zugleich. Allerdings sind sie rechtsunfähig und stehen als res mancipi im Eigentum ihres Herrn.

Ehe unter Sklaven (contubernium) ist ein bloßes Faktum ohne rechtliche Anerkennung. Ein Kind, das die Sklavin gebiert (partus ancillae), fällt dem Herrn der Mutter zu. Privatrecht: Sklave ist ein Mensch, der als persona alieni iuris unter der potestas seines Herrn steht.

Herr kann ihm ein peculium als Sondergut zu selbstständiger Bewirtschaftung überlassen. Dieses gewährt dem Sklaven eine gewisse wirtschaftliche Selbstständigkeit und wird faktisch als ein Eigenvermögen des Sklaven angesehen. Jede Vermehrung, die der Sklave durch dessen Bewirtschaftung erzielt, im Ergebnis dem Herrn zugutekommt.

Geschäftsschulden des Sklaven gelten als Naturalobligation. Durch Rechtsgeschäfte verpflichten kann sich ein Sklave nach ius civile nicht. Aus Delikten des Sklaven haftet der Herr mit der actio noxalia. Im Zivilprozess können Sklaven weder Parteien noch Vertreter sein.

Freiheitsprozess: Für den Sklaven muss ein Gewaltfreier auftreten, der seine Freiheit behauptet (adsertor in libertatem). Prozess ist eine Vindikation in die Freiheit, vindicatio in libertatem, wenn der adsertor als Kläger auftritt gegen den, der den Umstrittenen als seinen Sklaven beansprucht. Bei umgekehrter Verteilung der Parteirollen ist das Verfahren eine Vindikation in die Sklaverei, vindicatio in servitutem. Justinian macht den adsertor überflüssig.

Entstehung der Unfreiheit

  • entsteht durch: a) Abstammung , von unfreier Mutter geborenes Kind wird ebenfalls Sklave. b) Kriegsgefangenschaf, Feindvolk in dem als rechtmäßig anerkannten Krieg (iustum bellum) rechtlos. Wer sich der feindlichen Person und ihrer Sachen bemächtigt wird Eigentümer. -> occupatio c) schwere Übeltaten Nach einem SC Claudianum wird die Bürgerin versklavt, die mit einem Sklaven wider Willen seines Herrn eine Lebensgemeinschaft eingeht und diese trotz dessen dreimaliger Warnung nicht beendet.

Beendigung der Unfreiheit

  • beendet durch: a) Verleihung der Freiheit vom Staat zur Belohnung für Verdienste um das Gemeinwohl b) Ersitzung der Freiheit (longi temporis praescriptio) frühestens in der spätklassischen Zeit c) Freiheitsverleihung durch Freilassung

Freilassung

  • manumissio

In der Kaiserzeit hatten Sklaven, vor allem in den Städten, gute Chancen zwischen dem 30. und 40. Lebensjahr freigelassen zu werden. Realistische Erwartungen künftiger Freilassung fördert Wohlverhalten und ist geeignet, von Revolten, Aufsässigkeiten, Selbstmord oder Flucht abzuhalten. Mit der Freilassung wird der Sklave zum Freigelassenen (libertus, libertinus) und der Freilasser (manumissor) zum Schutzherrn des Freigelassenen.

3 Arten der Freilassung: a) manumissio vindicta Freilassung durch Stab, ursprünglich ein Fall der in iure cessio. Nachformung der vindicatio in libertatem, vor dem Prätor erscheinen der Herr mit dem Sklaven und ein Bürger, der als adsertor in libertatem die Rolle des Klägers übernimmt. Berührt den Sklaven mit einem Stab und spricht die formelhafte Behauptung, dass dieser Sklave frei sei. Herr unterlässt die Gegenbehauptung. Prätor bestätigt die Freiheit durch seinen amtlichen Zuspruch. (addictio)

b) manumissio censu Freilassung durch Eintragung in die Bürgerliste. Hier lässt sich der Freizulassende mit Ermächtigung seines Herrn bei der alle fünf Jahre durchgeführten Bürgerkontrolle (census) als freier Bürger in die Bürgerliste eintragen.

Trennung/Scheidung Aufgelöst durch Tod, Verlust der Ehefähigkeit oder Scheidung. Verlust der Freiheit beendet Ehe und manus. Nach Verlust des Bürgerrechts kann die Ehe nach Peregrinenrecht fortbestehen.

Scheidung (divortium) ebenso wie Eheschließung kein Rechtsgeschäft. Römische Scheidung besteht darin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft von einem oder beiden Gatten aufgehoben wird im geäußerten Bewusstsein, dass die Ehe damit beendet sein soll. Verhalten der beiden Partner: es fehlt die sogenannte „affectio maritialis“ (eheliche Zuneigung) Scheidung durch Ehebruch verlangt 7 Zeugen nach der lex Iulia de adult. Repudium: Verstoßung eines Partners. Früher nur von Seiten des Mannes möglich.

Bei manus-Ehe bedarf es neben der Scheidung noch der Aufhebung dieser Gewalt remancipatio: Ehemann überträgt die Frau durch treuhänderische Manzipation ihrem früheren paterfamilias oder einem Treuhänder, der sie durch manumissio freilässt.

Seit Konstantin verlangt die Scheidung bestimmte Gründe, er belegt die grundlose Scheidung mit Strafen. Justinian verbannt die Frau, die sich ohne Grund scheiden lässt ins Kloster.

34. Ehegüterrecht (Mitgif, Schenkung unter Ehegatten, Güterseparation) In gewaltfreier Ehe: Jeder Ehegatte behält die Gewalt über sein Vermögen und haftet nur für die eigenen Schulden. -> Gütertrennung

Bei conventio in manum ist zu unterscheiden: a) War die Frau bisher filiafamilias und als solche vermögensunfähig, so ist sei dies ebenso, wenn sie nun uxor in manu wird. b) War sie jedoch bisher sui iuris, so verliert sie die Vermögensfähigkeit, ihr gesamtes Vermögen fällt dem Mann zu. Ihre Schulden erlöschen nach ius civile. Gläubiger haben eine in integrum restitutio: können die Frau verklagen, als wäre sie gewaltfrei geblieben, und in dasjenige Vermögen vollstrecken, das die Frau jetzt hätte, wenn sie gewaltfrei geblieben wäre

Schenkungen unter Ehegatten sind nichtig! Die Norm will eine Bereicherung der einen Familie auf Kosten der anderen verhindern und gilt darum nicht nur zwischen den Ehegatten selbst, sondern zwischen allen Personen der beiden Hausverbände.

Eheschenkung (donatio ante/propter nuptias) Ist eine unentgeltliche Zuwendung des Mannes an die Frau. Bei Justinian als Gegenstück zur dos verstanden. Muss schon vor der Eheschließung vollzogen werden und heißt darum donatio ante nuptias.

Ist ebenso wie die dos dazu bestimmt die Frau zu versorgen, soll aber auch den Kindern zugute kommen. -> nach Beendigung der Ehe Justinian lässt die Eheschenkung auch noch nach der Ehe zu und verselbstständigt sie als donatio propter nuptias gegenüber den übrigen Schenkungen.

Mitgif (dos) Brauch, dass der paterfamilias der Frau dem Ehemann bei der Verheiratung einen Vermögenswert als dos (Mitgift) zuwendet. Fällt dem Mann zu, er erwirbt an Dotalsachen freies Eigentum. Mitgift soll die Versorgung der Frau sowohl während als auch nach der beendeten Ehe sicherstellen. Justinian schwächt das Recht des Mannes zu einem Eigentum ab, dessen Inhalt über den eines Nießbrauchs kaum hinausreicht. Soll die Ehe stabilisieren: bei einer umfänglichen dos wird es sich der Mann überlegen, ob er wirklich eine Scheidung will.

3 Arten der dos: a) Dos profecticia: wenn die dos vom pater familias der Frau bestellt wurde b) Dos adventitia: die dos wurde von der Frau, sui iuris, selbst bestellt oder von einem beliebigen Dritten (Onkel, Schuldner, Nachbar...) c) Dos receptitia: kann egal von wem bestellt werden, der Besteller behält die Rückgabe der dos jedoch vor, falls die Eheleute sich scheiden lassen sollten

Am Beginn der Entwicklung war die dos nur eine moralische Verpflichtung, später wurde es zu einer rechtlichen Verpflichtung, Voraussetzung: das eine Ehe eingegangen wird.

3 Arten der Bestellung: a) Dotis dictio: zwar vertraglich vereinbarte, aber in einseitiger, mündlicher Form erteilte Zusage. b) Dotis promissio: durch Stipulation versprochene Mitgift. c) Dotis datio: ist das Bargeschäft, die Mitgift wird übergeben durch mancipatio, in iure cessio, traditio.

Ehe wird gelöst: Beim Tod des Mannes und bei einer nicht von der Frau verschuldeten Scheidung, bekommt die Frau die dos. Beim Tod der Frau wird die dos Eigentum der Kinder, Mann erhält Nutzgewalt (ususfructus). Mann behält die dos nur, wenn die Frau die Scheidung verschuldet hat oder sich grundlos von ihm scheidet, außerdem, wenn es so vereinbart war.

35) Augusteische Familienreformen (Heiratsgebote und Verbote, ius liberorum)

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III. Personen- und Familienrecht:
26.) Capitis deminutio (maxima, media, minima)
- Statusänderung
Darunter verstehen die Römer jeden Vorgang, durch den ein Freier die Gliedstellung
in seinem Verband verliert.
capitis deminutio maxima – Verlust der Freiheit
capitis deminutio media/minor – Verlust des Bürgerrechts
capitis demiutio minima – Ausscheiden aus der Familienstellung, etwa durch Hingabe
eines Hauskindes in Adoption oder durch conventio in manum der Tochter, ferner
durch Arrogation, durch den Manuseintritt einer gewaltfreien Frau, aber auch durch
Emanzipation, obwohl damit das Kind die Gewaltfreiheit gewinnt
Wenn ein Erblasser eine capitis deminutio erleidet wird sein Testament unwirksam.
Nießbrauch erlischt nach klassischem Recht durch Ausscheiden aus der
Familienstellung (capitis deminutio minima)
Scheidung:
capitis deminutio maxima:
- zieht die Lösung der Ehe nach sich, wenn einer zum Sklaven wurde
- bezieht sich auf den status libertatis
capitis deminutio media:
- zieht die Lösung der Ehe nach sich, Verlust des conubium
- bezieht sich auf status civitatis
capitis deminutio minima:
- Ausscheiden aus dem Familienverband
- bezieht sich auf status familiae, löst die Ehe aber nicht
27.) Patria potestas, agnatische und kognatische Verwandtschaf
- väterliche Gewalt
Unterwirft die Haussöhne und Haustöchter einer in alter Zeit nahezu unbeschränkten
Herrschaft ihres Gewalthabers.
Erst seit der Prinzipatszeit ist sie durch privat- und strafrechtliche Normen gemäßigt.
Reicht bis hin zum Recht über Leben und Tod. (ius vitae necisque/ius vitae ac necis)
Zensor hatte regimem morum und konnte den pater familias bestrafen.
Kindestötung wird jedoch als qualifiziertes Tötungsverbrechen mit dem Tod bestraft.
Zum Schutz der patria potestas dient im alten Recht eine vindicatio, mit der der
paterfamilias gegenüber jedermann vorgehen kann, der ihm das Kind vorenthält. ->
im klassichen Recht dann prätorisches Feststellungsverfahren (praeiudicium)
Entstehung
Kind fällt durch eheliche Abstammung in die Vatersgewalt, wenn es in gültiger Ehe
erzeugt ist und Vater und Kind der römischen Bürgerordnung unterstehen.