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Arten der Kontrakte

Kontraktenarten
Kurs

Römisches Privatrecht

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Akademisches Jahr: 2017/2018
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Universität Innsbruck

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Röm Rechtrömisches Recht

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Arten der Kontrakte

Nach der Art, wie ein Vertrag zustande kommt, unterscheidet Gaius:

Realkontrakte Verbalkontrakte Litteralkontrakte Konsensualkontrakte

Hingabe einer Sache Einhaltung des Wortrituals

Schriftlicher Akt Bloße Willensübereinstimmung , egal in welcher Form (consensus)

Bloße Willensübereinstimmung ist hier nicht ausreichend

 MUTUUM (Darlehen)  DEPOSITUM  COMMODATUM (Leihvertrag, unentgeltlich)  PIGNUS (Hingabe einer Sache zum Pfand)  FIDUCIA (TreuhandÜbereignun g)

STIPULATION

(mündliches Leistungsversprechen) Spondesne mihi centum dari?“ (Versprichst du mir die Leistung von 100?) – „Spondeo.“ (Ich verspreche es). Jede mögliche Leistung kann zum Gegenstand eines Vertrages gemacht werden.

EXPENSILATIO

(Lastschrift im Hausbuch des Gläubigers, wodurch eine fiktive Darlehenszahlung an den Schuldner verbucht wird).

 EMPTIO

VENDITIO

(Kaufvertrag)  LOCATIO CONDUCTIO (Pacht-, Miet-, Werk-, Dienstvertrag)  MANDATUM (Auftrag)  SOCIETAS (Gesellschaftsve rtrag)

Der Typenzwang im römischen Vertragsrecht

Typische Verträge sind im Gesetzt selbst geregelte Verträge. Im Römischen Recht gab es nach ius civile nur eine beschränkte Anzahl von typischen Verträgen. Atypische Verträge sind solche, die nicht einem im Gesetz geregelten Vertragstypus entsprechen. Gemischte Verträge sind solche, welche aus wesentlichen Elementen mehrerer anerkannter Verträge zusammengesetzt sind.

Typenzwang herrscht im Römischen Recht vor. Nur die typischen Verträge sind verpflichtend und rechtlich durchsetzbar. Im Modernen Recht herrscht Typenfreiheit.

Als CONTRACTUS werden nur solche Vereinbarungen bezeichnet, die einem vom ius civile anerkannten Vertragstypus entsprechen und zu deren durchsetzung eine Klage nach ius civile zur Verfügung steht. Dazu zählen ausschließlich obgenannte Verträge. Vereinbarungen, die keinem anerkannten Vertragstypus entsprechen, werden als nuda pacta bezeichnet. Die Anzahl der klagbaren Verträge unterliegt somit einem numerus clausus (der Typenzwang ist jedoch durch die Möglichkeit der Stipulation stark entschärft).

Der Typenzwang wurde weiters gelockert durch die

  • Innominatrealkontrakte (außerhalb des Kontrakteschemas stehende Austauschverträge, bei denen eine Partei ihre Leistung als Vorleistung erbringt). Der Prätor gewährte actiones in factum (Erbringung einer Gegenleistung, zB Tausch).

  • Pacta praetoria und pacta legitima (formfreie Verträge, die nach prätorischem Recht bzw. nach Kaiserreicht klagbar sind). Der Typenzwang setzt sich nur langsam ab. Im Mittelalter waren die Glossatoren und

Kommentatoren (Ausbau der Lehre von den pacta) und die Kanonistik (Kirchenrecht) darum bemüht. Endgültig verwirklicht wurde die Typenfreiheit unter dem Einfluss des Naturrechtes (pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten).

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Kurs: Römisches Privatrecht

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Arten der Kontrakte
Nach der Art, wie ein Vertrag zustande kommt, unterscheidet Gaius:
Realkontrakte Verbalkontrakte Litteralkontrakte Konsensualkontrakte
Hingabe einer Sache Einhaltung des
Wortrituals
Schriftlicher Akt Bloße
Willensübereinstimmung,
egal in welcher
Form (consensus)
Bloße Willensübereinstimmung ist hier nicht ausreichend
MUTUUM
(Darlehen)
DEPOSITUM
COMMODATUM
(Leihvertrag,
unentgeltlich)
PIGNUS (Hingabe
einer Sache zum
Pfand)
FIDUCIA
(TreuhandÜbereignun
g)
STIPULATION
(mündliches
Leistungsversprechen)
Spondesne mihi centum
dari?“ (Versprichst
du mir die Leistung
von
100?) – „Spondeo.“
(Ich verspreche es).
Jede mögliche Leistung
kann zum Gegenstand
eines Vertrages
gemacht
werden.
EXPENSILATIO
(Lastschrift
im Hausbuch des
Gläubigers,
wodurch eine
fiktive
Darlehenszahlung
an den Schuldner
verbucht wird).
EMPTIO
VENDITIO
(Kaufvertrag)
LOCATIO
CONDUCTIO
(Pacht-, Miet-,
Werk-,
Dienstvertrag)
MANDATUM
(Auftrag)
SOCIETAS
(Gesellschaftsve
rtrag)
Der Typenzwang im römischen Vertragsrecht
Typische Verträge sind im Gesetzt selbst geregelte Verträge. Im Römischen Recht gab es nach ius civile nur
eine beschränkte Anzahl von typischen Verträgen. Atypische Verträge sind solche, die nicht einem im Gesetz
geregelten Vertragstypus entsprechen. Gemischte Verträge sind solche, welche aus wesentlichen Elementen
mehrerer anerkannter Verträge zusammengesetzt sind.
Typenzwang herrscht im Römischen Recht vor. Nur die typischen Verträge sind verpflichtend
und rechtlich durchsetzbar. Im Modernen Recht herrscht Typenfreiheit.
Als CONTRACTUS werden nur solche Vereinbarungen bezeichnet, die einem vom ius civile anerkannten
Vertragstypus entsprechen und zu deren durchsetzung eine Klage nach ius civile zur Verfügung steht. Dazu
zählen ausschließlich obgenannte Verträge. Vereinbarungen, die keinem anerkannten Vertragstypus
entsprechen, werden als nuda pacta bezeichnet. Die Anzahl der klagbaren Verträge unterliegt somit einem
numerus clausus (der Typenzwang ist jedoch durch die Möglichkeit der Stipulation stark entschärft).
Der Typenzwang wurde weiters gelockert durch die
Innominatrealkontrakte (außerhalb des Kontrakteschemas stehende Austauschverträge,
bei denen eine Partei ihre Leistung als Vorleistung erbringt). Der Prätor gewährte
actiones in factum (Erbringung einer Gegenleistung, zB Tausch).
Pacta praetoria und pacta legitima (formfreie Verträge, die nach prätorischem
Recht bzw. nach Kaiserreicht klagbar sind).
Der Typenzwang setzt sich nur langsam ab. Im Mittelalter waren die Glossatoren und
Kommentatoren (Ausbau der Lehre von den pacta) und die Kanonistik (Kirchenrecht)