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Fälle zur Stellvertretung mit Lösungen

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Recht I (Bürgerliches Recht)

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Akademisches Jahr: 2019/2020
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Fall 1 zur Stellvertretung

Da der Urlaub bevorsteht, bittet Mutter M ihre 16-jährige Tochter T, ihr einen „spannenden Abenteuerroman mit viel Action“ kaufen. T solle einfach die Klappentexte studieren und den richtigen auswählen. T wird bei Buchhändler B schnell fündig. Sie kauft das Buch zum Preis von 12,95 €, wobei sie den Angestellten A des B nicht darauf hinweist, dass sie das Buch für ihre Mutter erwerben will.

Liegt zwischen B und M ein Kaufvertrag über das Buch vor?

Lösung

Wirksamer KV? Voraussetzung: 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme) T und A sind sich einig, dass ein KV über 12,95€ zustande kommen soll (Kauf eines Buches)

Problem: T kauft das Buch nicht für sich selbst und ist noch minderjährig (16 Jahre alt) wirksamer KV nur, wenn T Stellvertreterin der M ist (nur dann Vertragsschluss zwischen B und M)

  1. Zulässigkeit der Stellvertretung (+)  Ja, da kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft
  2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung (+)  Ja, da T Entscheidungsspielraum bei der Auswahl des Buches hat  T ist geschäftsfähig, zwar nur beschränkt aber sie treffen die Rechtsfolgen nicht selbst, sondern den Vertretenen
  3. erkennbares Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeit)  nicht erforderlich, da Bargeschäft des Alltags
  4. Vertretungsmacht

 Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht: M war daher wirksam durch T vertreten, die WE der T war ihr somit zurechenbar

Problem: B handelt nicht selbst A ist aber Angestellte und somit als Stellvertreterin des B tätig

 WEen der T und A wirken für M und B  Ergebnis: Es liegt ein wirksamer KV zwischen M und B vor

Fall 2 zur Stellvertretung

M beauftragt außerdem ihren 5-jährigen Sohn S bei Metzger V „4 rote Würste und 4 Grillsteaks“ für den Grillabend zu kaufen. Das Geld solle dieser wie üblich bis zu ihrem nächsten Einkauf, längstens 4 Wochen, „anschreiben“. S tut wie ihm aufgetragen und erhält die Ware. V vermerkt sich den Kaufpreis in Höhe von 9,50 €.

Kann V von M Bezahlung der Ware verlangen?

Lösung

V  M: Zahlungsanspruch gemäß §433 Abs BGB auf volle Kaufpreiszahlung? Wirksamer KV? Voraussetzung: 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)

  1. Angebot  M hat nicht selbst gehandelt, sondern S könnte für M gehandelt haben  Problem: S ist erst 5 Jahre alt und somit geschäftsunfähig, kann also keine eigene WE abgeben und somit nicht Stellvertreter sein  S ist aber rechtsfähig und kann somit Bote sein als Bote ist er weisungsgebunden und übermittelt die WE der M an V  M hat eine WE dadurch abgegeben, dass sie den S als Boten eingesetzt hat ihr Angebot ging V zu, als S ihm die Erklärung übermittelt hat  Wirksames Angebot

Lösung

A  K: Zahlungsanspruch gemäß §433 Abs BGB auf volle Kaufpreiszahlung? Wirksamer KV? Voraussetzung: 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)

  1. Angebot  K selbst gibt keine eigene WE ab, könnte aber von F vertreten worden sein 1. Zulässigkeit der Stellvertretung (+) Ja, kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft 2. Abgabe einer eigenen WE (+) F hat Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Ausstattung, Preis ... des Autos und darf somit eine eigene WE abgeben, was er dann auch macht 3. Erkennbares Handeln in fremdem Namen / Offenkundigkeitsprinzip (+) ist erforderlich, da kein Bargeschäft des Alltags F kauf das Auto im Namen von K 4. Vertretungsmacht F ist zum Kauf eines roten VW-Polos bevollmächtigt Einzelvollmacht, keine Generalvollmacht F handelt somit beim Kauf des weißen Polos ohne Vertretungsmacht  Vertrag zwischen A und K ist schwebend unwirksam  Wirksamkeit des Vertrags hängt jetzt von der Genehmigung des K ab: K genehmigt nicht  Vertrag zwischen A und K ist unwirksam  Ergebnis: A hat gegen K keinen Zahlungsanspruch

A  F: Zahlungsanspruch gemäß § 179 Abs BGB?

  1. Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht (Einseitiges Rechtsgeschäft) (+) s.: F hatte keine Vertretungsmacht
  2. Keine Genehmigung durch den Vertretenen (+) K hat nicht genehmigt
  3. Kein Haftungsausschluss § 179 Abs BGB(+)/(-) A darf den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt haben Möglicherweise wusste A, dass er nur einen roten Polo kaufen darf F darf nicht beschränkt geschäftsfähig gewesen sein  Ergebnis: Ein Zahlungsanspruch von A gegen F besteht, wenn A nicht wusste, dass F nur rote Polos kaufen darf

Fall 4 zur Stellvertretung

Anna ist Verkäuferin im Buchladen des Bernd. Sie ist zum Verkauf befugt, aber nicht zum Einkauf. Dennoch bestellt sie bei Vincent unter Verwendung des Briefkopfes des Buchladens Bücher für die juristische Abteilung, die in zwei Lieferungen erbracht werden sollen. Bernd, der sich in dieser Abteilung nicht besonders kümmert, bemerkt davon nichts, obwohl die Rechnung für die erste Lieferung beglichen wird. Der Sachverhalt klärt sich erst auf, als die Bücher nicht verkauft werden können.

Muss Bernd die zweite Lieferung bezahlen?

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Kurs: Recht I (Bürgerliches Recht)

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Fall 1 zur Stellvertretung
Da der Urlaub bevorsteht, bittet Mutter M ihre 16-jährige
Tochter T, ihr einen „spannenden Abenteuerroman mit viel
Action“ kaufen. T solle einfach die Klappentexte studieren
und den richtigen auswählen.
T wird bei Buchhändler B schnell fündig. Sie kauft das
Buch zum Preis von 12,95 €, wobei sie den Angestellten
A des B nicht darauf hinweist, dass sie das Buch für ihre
Mutter erwerben will.
Liegt zwischen B und M ein Kaufvertrag über das Buch
vor?
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Wirksamer KV?
Voraussetzung: 2 übereinstimmende WE (Angebot und Annahme)
T und A sind sich einig, dass ein KV über 12,95 zustande
kommen soll (Kauf eines Buches)
Problem: T kauft das Buch nicht für sich selbst und ist noch
minderjährig (16 Jahre alt)
wirksamer KV nur, wenn T Stellvertreterin der M ist (nur dann
Vertragsschluss zwischen B und M)
1. Zulässigkeit der Stellvertretung (+)
Ja, da kein höchstpersönliches Rechtsgeschäft
1.Abgabe einer eigenen Willenserklärung (+)
Ja, da T Entscheidungsspielraum bei der Auswahl des Buches
hat
T ist geschäftsfähig, zwar nur beschränkt aber sie treffen die
Rechtsfolgen nicht selbst, sondern den Vertretenen
2.erkennbares Handeln in fremdem Namen (Offenkundigkeit)
nicht erforderlich, da Bargeschäft des Alltags
3.Vertretungsmacht
Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht: M war daher
wirksam durch T vertreten, die WE der T war ihr somit
zurechenbar