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EA 6 Insolvenzrecht
Kurs: Modul 9-Bürgerliches Recht III (55108)
68 Dokumente
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Universität: FernUniversität in Hagen
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Einsendeaufgabe zum Kurs 55108, Teil 3 (Insolvenzrecht) SS 2015 1
Verf.: Dr. Eva Feldmann
Lösungshinweise
Zu Aufgabe 1
Der Geschäftsführer einer GmbH wird gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG als deren
Vertreter tätig. Gemäß § 164 BGB wird aus solchen Rechtsgeschäften daher
ausschließlich die GmbH, nicht aber der Geschäftsführer selbst berechtigt
und verpflichtet. Daher besteht im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich
keine Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies schließt aber ledig-
lich eine vertragliche Haftung aus. Unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten
kommt dagegen eine Haftung in Betracht.
1. Ansprüche der Arbeitnehmer
Fraglich ist, ob die Arbeitnehmer der X-GmbH einen Anspruch direkt gegen
A selbst haben.
Den Arbeitnehmern der Gesellschaft steht aus den geschlossenen Arbeitsver-
trägen ein vertraglicher Vergütungsanspruch gegen die GmbH zu. A hat die
Gesellschaft bei Abschluss der Arbeitsverträge lediglich vertreten.
Daher scheidet eine Haftung des A grundsätzlich aus. Die bloße Nichtbeglei-
chung der Vergütungsansprüche durch A stellt auch im Falle der Insolvenz
kein deliktisches Verhalten dar, das Schadensersatzansprüche begründen
könnte.
2. Ansprüche des Lieferanten L
Zu prüfen ist, ob der Lieferant L gegen den A persönlich einen Anspruch hat.
a) Vertragliche Ansprüche
L stehen grundsätzlich nur vertragliche Kaufpreisansprüche gegen seine Ver-
tragspartnerin, die X-GmbH, zu.
b) Deliktische Ansprüche
L könnte gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2,
826 BGB haben.
Das setzt voraus, dass A den L vorsätzlich sittenwidrig schädigte bzw. gegen
ein Schutzgesetz verstoßen hat.
aa) Verstoß gegen § 263 Abs. 1 StGB
Der Verstoß gegen ein Schutzgesetz könnte durch einen Verstoß gegen §
263 Abs. 1 StGB zu bejahen sein. Wenn A bereits bei der Materialbestellung
wusste, dass die daraus resultierenden Zahlungsansprüche von der Gesell-
schaft nicht mehr würden erfüllt werden können, stellt dies eine vorsätzliche
Täuschung des L dar, durch welche die Materiallieferung ausgelöst wurde.
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