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Zusammenfassung Staatsorganisationsrecht 1. Semester

Zusammenfassung Erstes Semester Staatsrecht 1 (Staatsorganisationsrech...
Kurs

Öffentliches Recht

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Akademisches Jahr: 2016/2017
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Hessische Hochschule für Finanzen und Rechtspflege

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Staatsrecht I

Reimer

1 Zusammenfassung §

Staatsorganisationsrecht Zusammenfassung

1.)Was ist ein Staat?

-> Im GG keine Definition -Definition geht auf Staatsrechtler Georg Jellinek zurück -> 3 Elemente Lehre -> Die Voraussetzung eines Staates sind demnach: a) Staatsgebiet Abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, auf welchem die Staatsgewalt ausgeübt wird und auf welche das Staatsvolk lebt.

b) Staatsvolk -Umfasst alle Staatsangehörigen. Staatsangehörige sind alle "deutschen" i.S .A -> ART Abs 1 GG Wortlaut " Deutscher im Sinne dieses GG ist vorbehaltlich anderweitig gesetzlicher Regelungen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Aufnahme gefunden hat." -> Ausländer werden nicht erfasst!! -Staatsangehöriger wird man durch die Geburt oder durch Einbürgerung. Abstammungsprinzip

c) Staatsgewalt Ausübung der hoheitlichen Macht durch die Staatsorgane innerhalb des Staatsgebietes. Die Staatsgewalt muss hierbei in Legislative (gesetzgebende Gewalt), Judikative (rechtssprechende Gewalt) und Exekutive (ausführende Gewalt) aufgeteilt sein. aa) Legislative: Deutscher Bundestag, Bundesrat ; Erschafft Gesetze

4.) Bundesstaat -> Wird aus mehreren Gliedstaaten ( 16 Bundesländer) gebildet. Die einzelnen Bundesstaaten können sich auch eine eigene Verfassung geben. Abzugrenzen vom EInheitsstaat ( zB Frankreich) und dem Staatenbund ( Benelux)

5.) Rechtsstaat (nicht explizit geregelt, jedoch kann man auf Art. 20 III GG verweisen) -Art 20 II GG-> Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetze und Recht gebunden. -> -> im Rechtsstaat werden alle Beziehungen geregelt, so etwa die Beziehungen zwischen den Bürgern, zwischen Bürgern und Staat und ach die innerstaatlichen Beziehungen (z. Bundespräsident zu Bundeskanzlerin) -> Der Bürger hat Grundrechte und wird nicht nur als Objekt gesehen. Zudem haben die Bürger auch gem. Art 19 IV die Möglichkeit bei Rechtsverletzungen, den Rechtsweg zu bestreiten. -Es besteht eine Gewaltenteilung (Legislative, Exikutive und Judikative) -Die Gerichte sind unabhängig -Es gibt eine bestimmte Rechtssicherheit und Staatshaftung -Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird gewährt.

Ewigkeitsklausel: Art 79 III GG-> Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig. ARTIKEL 20 DARF NIEMALS GEÄNDERT WERDEN!!!!!!!!!!!!!

Näher Rechtstaatsprinzip 7. wichtige Punkte: 1.) Grundrechte Art 1-19 GG geregelt Wofür: Schutz der Bürger Dienen als: Abwehrmöglichkeit gegen den Staat 2.) Gewaltenteilung

Art 20 II S GG geregelt Die Staatsgewalt ist auf mehrere Staatsorgane aufgeteilt, um eine gegenseitige Kontrolle zu gewährleisten -Es gibt Legislative (gesetzgebende Gewalt), Judikative (rechtsprechende Gewalt) und die Exekutive (vollziehende Gewalt)

3.) Gesetzesvorbehalt -nicht explizit geregelt, wird aber aus Rechtstaatsprinzip abgeleitet -Ableitung aus Art 20 III GG -> d Die Exekutive darf nur auf Grund eines Gesetztes in die Rechte eines Bürgers eingreifen. Wenn sie dies nicht tut, handelt sie rechtswidrig. Muss hinreichenden Tatverdacht haben!! Sonst darf man nicht handeln. SOS: Abzugrenzen vom Gesetzesvorrang, welcher besagt, dass eine Maßnahme dann rechtswidrig ist, wenn sie gegen bestehendes Recht verstößt. BSP: Die Polizei setzt Folter ein, um eine Person zu befragen.

4.)Effektiver Rechtsschutz -Art 19 IV GG -besagt: Jeder Bürger, der durch die öffentliche Gewalt verletzt wurde, steht der Rechtsweg offen (z dann, wenn eine Person in ihrer Berufsfreiheit gem. Art 12 I GG verletzt wird.) -Es werden aber nur dann Maßnahmen erfasst, welche von der Exekutive getätigt werden. ->z ein Kinderschänder wird von der Polizei gefoltert, damit dieser Informationen über den Aufenthaltsort eines Jungen Preis gibt ( Jakob von Metzler)

5.) Staatshaftung -Ausprägung in §839 BGB iVm Art 34 I GG -Finanzielle Haftung des Staates bei Schädigung des Bürgers durch bspw. Beamte -> Voraussetzung hierbei: Beamte muss aber in Ausübung seiner Tätigkeiten und Pflichten handeln ( nicht als Privat Person)

6.) Rechtssicherheit -besonders Klausurrelevant

-Allerding haben die Staatszielbestimmungen eine niedrigere Priorität als Struktururprinzipien -Dennoch müssen sich alle Staatsorgane an die Staatszielbestimmungen halten! Ein Verstoß wirkt verfassungswidrig BSP für Staatszielbestimmungen im GG: 1.) Art 3 II S. 2-- Der Staat förder die Durchsetzung der Gleichberechtigung von Mann und Frau und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile ein 2.) Ar 20 a GG - Tierschutz und Naturschutz 3.) Art 23 I GG - Verwirklichung der EU -> In den Landesverfassungen kommen die Staatszielbestimmungen mehr zu Trage als iim Grundgesetz

4.) Das Verhältnis zwischen Bund und

Ländern

->Art 30 GG Grundnorm : " Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.

  • Der Bund ist also nur dann zuständig, wenn das GG diesen dazu "ermächtigt" ++Subsidiaritätsprinzip:++ -Besagt,:Es soll derjenige Amtsträger handeln, welcher mehr Bürgernähe in dem jeweiligen Gebiet aufweist
  • Art 70 I GG und Art 83 I GG wiederholen den Art 30 I GG noch einmal für die Gesetzgebung (Legislative) und für die Verwaltung (Exekutive). WICHTIG: Grundsätzlich bricht Bundesrecht das Landesrecht!! Gem. Art 31 GG D-> Bei der Anwendung des Art 31 I GG, müssen allerdings sowohl das Bundes- als auch das Landesrecht verfassungskonform sein. Wenn z ein Bundesgesetz in die Kompetenzen des Landes (z Ladenschlussrecht) eingreift, dann ist dies nicht verfassungskonform bzw. verfassungswidrig. -> Anwendungsbereich des Art 31 I GG eingeschränkt Anfang der formellen Verfassungsmäßigkeitsprüfung

b.) Welche Bereiche haben die Länder die Kompetenz:

-Schulrecht, Beamtenbesoldung, Ladenschlussrecht, allgemeines Parteienrecht, Rundfunkrecht, Bauordnungsrecht, Gaststättenrecht, Spielhallen und Messenrecht , Ausstellungsrecht, Versammlungsrecht, Kommunalrecht, Strafvollzugsrecht

5.)Bundestreue und Bundeszwang

a.) Bundestreue

  • Bundesstaatprinzip
  • Grundsatz des Föderalismus (kooperativer Föderalismus) Föderalismus= Mehrere Einzelstaaten, die jedoch übergreifend an den Gesamtstaat gebunden sind. -Bund und Länder sind dazu verpflichtet nicht einfach ohne Grund in die Kompetenzen der Länder eingreifen. z Ladenschluss ABER: Wenn ein Verstoß der Bundestreue vorliegt, dann kommt als verfassungsrechtliches Verfahren, der BUND- LÄNDER- STREIT gem. Art 93 I Nr GG i.V §§ 13 Nr. / , 68 ff BVerfGG in Betracht. b.)Bundeszwang
  • geregelt in Art. 37 GG : Wortlaut: " Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze obliegende Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die notwenigen Maßnahmen treffen, um das Land im Wege des Bundeszwangs zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. (1) -> Nur sehr selten angewandt!! -Wenn ein Land seinen Verpflichtungen gegenüber nicht nachkommt, dann kann der Bund das Land dazu anhalten, diese zu erfüllen. -> Zustimmung des Bundesrates hierfür erforderlich!! Welche Maßnahmen kann der Bund zurückgreifen um Länder dazu anzuhalten ihre Pflichten auszuüben: -Einsatz der Polizei
  • Einsatz der Bundeswehr -Sperrung von Finanzmitteln -Sperrung von bestimmten Gütern ( Kohle ) -Erteilung von Weisungen

ABER: Maßnahmen wurden NOCH NIE eingesetzt!!

-> Die Bundesregierung darf hierbei nicht gegen bestehendes Gesetz verstoßen. (Gesetzesvorrang). Zudem muss die Bundesregierung hier durch ein Gesetz dazu ermächtigt worden sein, in das Recht der R einzugreifen. (Gesetzesvorbehalt).

7.) Das Verhältnismäßigkeitsprinzip

-> Im Rechtstaatsprinzip Art. 20 III GG geregelt -Wird v bei der Verfassungsbeschwerde benötigt (Grundrechteklausur) -Eine staatliche Maßnahme muss immer geeignet, erforderlich und angemessen, hinsichtlich des verfolgten Zwecks sein. Wenn sie dies nicht ist, ist sie unverhältnismäßig und mithin nicht rechtmäßig. Daraus ergeben sich folgende Prüfungspunkte: 1.) Legitimer Zweck 2.) Mittel/ Maßnahme das überhaupt eingesetzt wird 3.) Geeignetheit von Mittel/ Maßnahme -> ist geeignet, wenn es nicht völlig aussichtlos ist, den Zweck zu erreichen 4.) Erforderlichkeit -> Das Mittel ist erforderlich, wenn es kein milderes, zumindest gleich geeignetes Mittel gibt. 5.) Angemessenheit -> Angemessen ist das Mittel, wenn der bezweckte Vorteil, nicht außer Verhältnis zum entstehenden Nachteil steht. Beispiel: Die NPD plan eine Demo in FFM, meldet diese auch pünktlich bei der Stadt FFM an. Als die Versammlung dann schließlich am 31 stattfindet, gerät die anfangs friedliche Versammlung außer Kontrolle. Einzelne Demonstranten fangen daraufhin an, Passanten mit Steinen zu bewerfen und Mülltonnen anzuzünden. Die Vorort befindliche Polizei sieht keine andere Lösung, als die Demo mit Einsatz von Wasserwerfern und Schlagstöcken zu beenden. Frage: Ist diese staatliche Maßnahme, ausgehend von der Exekutive, verhältnismäßig? ->Wurde Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt? Lösung: Schemata runter rattern: 1.) Legitimer Zweck: (+) Frieden schaffen, Schutz der Passanten/ 2.)Mittel/ Zweck (+): Einsatz von Wasserwerfern und Gewalt

3.) Mittel auch geeignet? : (+) nicht völlig aussichtslos 4.) Erforderlich? : (-)Gibt es eventuell mildere Maßnahmen, die hätten durchgeführt werden können? Z Kein Einsatz von Gewalt und die lediglichen Festnahmen der einzelnen Demonstranten! Deshalb war der Einsatz von Wasserwerfern nicht erforderlich und somit unverhältnismäßig. Ergo: Fliegt bei Punkt 4.) Raus. Mildere Maßnahmen wären passender gewesen. Beschwerde kann, falls weitere Prüfungspunkte wirksam sind, vor BVerG durchgehen. Tipp: Bei 4.) Erforderlichkeit, auch wenn Mittel erforderlich war, Gegenargumente für mildere Mittel finden! Zeigt Korrektor schlichtweg, man an Konfliktlösung interessiert ist.

8.) Echte und unechte Rückwirkung

  • >Rechtssicherheit: ableitbar aus Rechtsstaatsprinzip Art 20 III GG
  • D: Gesetze müssen so formuliert sein, dass sie für jeden Bürger verständlich sind. Außerdem muss sich der einzelnen Bürger auch darauf verlassen können, dass die Gesetze dauerhaft gelten (Vertrauensschutz) Problem: Kann ein Gesetz rückwirkend in Kraft treten? Beziehungsweise in Sachverhalte eingreifen?

echte RückwirkungEchte Unechte unechte RückwirkungRückwirkung

A.)Generell -Zentralnorm: Art 21 GG Wortlaut " Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben. (Abs 1)

(Abs2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten Anhänger darauf ausgehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung (FDGO) zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig. Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. (Abs3)Das Nähere regeln Bundesgesetze

-Parteiengründung ist grundsätzlich frei -> Art 21 I S. 2 GG -Parteien müssen einen demokratischen Hintergrund haben -> Art 21 I S GG -Parteienverbot -> Art 21 II GG -> FDGO wird beeinträchtigt?! Ergo das Verbot gegen die Partei wird ausgesprochen

B.) Versehentlichen Aufgaben der Parteien: -Aufstellung von Kandidaten bei Wahlen in Bund und Ländern -Vereinigung / Polarisierung von Menschengruppen -Vorstellung/ Herausarbeitung von politischem Programm -Förderung von Nachwuchskräften

C.)Parteienprivileg und Parteienfinanzierung aa.) Parteienprivileg Parteien, welche noch nicht verboten wurden, dürfen nicht benachteiligt werden.

-Definition Parteien: §21 I S PartG: Parteien sind Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestages oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten.

-> Chancengleichheit -> Alle Parteien müssen gleich behandelt werden -> Die Parteien dürfen nicht diskriminiert werden -> Auf Demokratieprinzip zurück zuführen!! Beispiel: Die Partei Pro NRW (rechtsangehaucht) möchte sich in Ratingen ein Veranstaltungshaus zulegen. Der Bürgermeister von Ratingen ist allerdings strikt dagegen, da er von der rechtradikale angehauchten Partei nichts hält und sowieso glaubt, dass diese Partei bald vor dem Bundesverfassungsgericht verboten wird. Frage: Muss er der Partei Pro NRW gestatten, ein Veranstaltungshaus zu erwerben? -> Lösung: Grundsätzlich JA! Pro NRW ist NOCHT NICHT vom BVerG verboten worden. Ergo unterliegt dem Parteienprivileg. Existenz von Chancengleichheit!! Bürgermeister muss Pro NRW gestatten ein Veranstaltungshaus zu mieten. Ansonsten die Parteien nicht gleich behandelt werden würden.

bb.) Parteienfinanzierung

Unmittelbare Parteienfinanzierung: -Partei wird durch den Staat direkt unterstützt ->Durch Geld ->Nur Teilfinanzierungen zulässig! -> Vollständige Finanzierungen durch den Staat unzulässig!! -> da sonst Parteien verstaatlicht werden würden! -> Maximale Finanzierung von 50% zulässig

Mittelbare Parteienfinanzierung: -Partei wird indirekt durch den Staat unterstütz -> Steuerliche Begünstigungen -> Z bei Spenden oder Mitgliedsbeiträgen

Zählwertgleichheit: -Zählen alle Stimmen gleich viel

Erfolgswertgleichheit -alle Stimmen müssen den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Bundestages/ Parlaments haben

  • 5.)Geheimheit: -> Es muss gewährleistet werden, das während der Wahl Geheimhaltung gegeben ist. Keiner darf sehen können, was der andere gewählt hat.
->Wahlsysteme:

Mehrheitswahl: -Wahlgebiet wird in mehrere Wahlkreise aufgeteilt und jeder Wahlkreis wählt dann einen Abgeordneten

Verhältniswahl: -Komplette Wahlgebiet bildet nur einen Wahlkreis. Hier wird dann eine Partei von einer Liste mit Abgeordneten gewählt. -> So werden die Sitze des Bundestages vergeben. -> Abgabe der Zweitstimme bei unseren Wahlen

Absolute Mehrheitswahl: -> Derjenige der über die 50% der Stimmen bekommt, gewinnt!

Relative Mehrheitswahl: -> Derjenige der die meisten Stimmen bekommt gewinnt

Aber: Die Anzahl der Überhangmandate ist nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf 15 Mandate begrenzt worden, damit das Parlament nicht immer weiter anwächst!! Parlament=Bundestag

Problem: Wird die Gleichheit der Wahl hier nicht beeinträchtigt? Werden alle Stimmen gleich behandelt? Bundesverfassungsgericht: 4:4 Stimmen Unsicherheit. Führte zur Zulässigkeit der Überhangmandate. Die Zwischenlösung sollen nun Ausgleichsmandate geschaffen werden, bei denen auch die anderen Parteien, die nicht von den Überhangmandaten betroffen sind, zusätzliche Abgeordnete in den Bundestag hinein bekommen. Allerdings würde hierdurch das Parlament noch weiter wachsen! Ergo: Lösung auch nicht optimal. Heikle FRAGE!!

Aufgaben des Bundestages
  • WICHTIGSTE: 1.) Gesetzgebung -> Der BT ist das wichtigste Organ der Legislative (Hauptorgan) -> Beschließt alle Gesetze, die in den Kompetenzbereich des Bundes fallen ->Somit können neue Gesetze in den Bundestag eingebracht werden -> Problem: Wenn ein alter BT ein noch nicht beschlossen hat und in der Zwischenzeit ein neuer BT gewählt wurde, dann darf der neue BT nicht den Beschluss des alten Gesetzes fortführen! Jeder BT soll frei in seiner Entscheidungsfreiheit sein!! -2.)Kontrolle der Regierungsarbeit (Bundesregierung = Bundesminister und Bundeskanzler) ->z durch Untersuchungsausschüsse , Art 44 GG :" 1 Der Bundestag hat das Recht auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, der in der öffentlichen Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden." 3.) Entscheidung über Bundeswehreinsätze

4.) Entscheidungen über Bundeshaushalt -> gemeint: Bundesbudget darüber wie das aufgeteilt wird. Worin wird investiert/ Wie viel Geld fließt in die Parteien etc.. -> Der Bundestag hat das Budgetrecht in der BRD Art 110 GG

-> Es müssen alle Einnahmen/ Ausgaben der BRD offen gelegt werden -> Dadurch soll man für die Zukunft weiter planen können, wo man denn sparen soll und o man weiter investieren soll

5.) Wählt den Bundeskanzler -> Art 63GG 1 1 :" Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag ohne Aussprache gewählt."

6.) Wahl des Bundespräsidenten -> Art 54 GG:" Der Bundespräsident wird ohne Aussprache von der Bundesversammlung gewählt."

7.) Wahl der Bundesverfassungsgerichts-Richter ->Art 94 I GG:" (1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören." -> Werden zur einen Hälfte vom Bundestag und zur anderen Hälfte vom Bundesrat gewählt

Die Auslösung des Bundestages: -Grundsätzlich wird der BT auf 4 Jahre gewählt -> Art 39 I 1 GG -> ABER: Kann sich aber auch schon vorher auflösen!!

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