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Materielle Verfassungsmäßigkeit Kopie 2
Kurs: Staatsrecht II (91955)
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Universität: Universität des Saarlandes
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Materielle Verfassungsmäßigkeit
Grundlegendes:
- Staatsgrundlagen = bestimmen Wesen eines Staates
- Ändert man diese ab oder höbe man sie auf, erhielte der Staat einen gänzlich anderen
Charakter
Unabänderliche Grundlagen
- Wichtigsten Staatsgrundlagen über Art. 79 III GG (Ewigkeitsklausel) annähern
- Unzulässig Änderung des GG, durch die insb. die in Art. 1 und 20 GG niedergelegten
Grundsätze berührt werden
- Auf ewig festgeschrieben werden damit die Menschenwürdegarantie und die
Grundrechtsbindung (Art. 1 GG), sowie die Staatsgrundlagen
Menschenwürdegarantie als oberste Verfassungsdirektive
- Art. 1 I GG = Würde des Menschen zu achten und zu schützen = Verpflichtung aller
staatlichen Gewalt
- Mensch nicht um des Staates willen, sondern Staat um des Menschen willen da
- In GG aufgenommen, 1949, 4 Jahre nach Ende des zweiten WK)
Art. 20 GG als Staatsfundamentalnorm
- Anders als in Art. 1 GG ist Norm nicht auf das Individuum bezogen, betrifft vielmehr in
objektiv- rechtlicher Hinsicht die staatlichen Grundstrukturen der Bundesrepublik
- Zweck: Absicherung des humanistischen Gepräges des GG, insofern berühren sich Art. 1 GG
und Art. 20 GG
- Art. 20 I GG: Demokratie, Sozialstaatlichkeit, Bundesstaatlichkeit, Republik
- Art. 20 II GG: Konkretisiert einerseits das Demokratieprinzip, indem in S. 1 die
Volkssouveränität festgeschrieben wird (Staatsgewalt muss vom Volke ausgehen)
- Volk übt Staatsgewalt durch gewählte Organe aus (repräsentative Demokratie)
- Auch die Gewaltenteilung durch Aufzählung der drei Staatgewalten zementiert
- Gewaltenteilung = Rechtsstaatsgebot
- Art. 20 III GG: Staatsgewalten an die verfassungsmäßige Ordnung bzw. an Recht und Gesetz
gebunden
- Staatsgrundlagenbestimmungen gelten auch für die Länder
- Allerdings tritt Art. 20 I GG hinter die sog. Normativbestimmungen des Art. 28 I 1 GG zurück,
wonach die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundsätzen des republikanischen,
demokratischen und sozialen Rechtsstaats i.S des GG entsprechen muss
Weitere Strukturvorgaben, die nicht unter Art. 79 III GG fallen, aber gleichwohl zu den charakteristischen
Merkmalen der BRD gehören:
➢ Parlamentar. Form der repräsentativen Demokratie in der konkreten Ausgestaltung der Art. 38 ff. GG
➢ Das parlamentar. Regierungssystem mit der starken Stellung des Bundeskanzlers als Regierungschef,
Art. 63 ff.
➢ Garantie der kommunalen Selbstverwaltung, Art. 28 II GG
➢ Finanz-und Steuerstaatlichkeit, die sich aus Finanzverfassung ergibt, Art. 104 a GG