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Tut Blatt 3Firma FSS 2021 Loesung Fall 1 - 2
Kurs: Handels- und Gesellschaftsrecht
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Universität: Universität Mannheim
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Tutorium Handelsrecht FSS 2021
Alle Rechte bei Dr. Gernot Wirth
Arbeitsblatt 3: Firmenrecht
Fall 1:
Angela, Bodo und Dieter haben 2013 eine Buchgroßhandels-OHG gegründet. Es wurde
daraufhin die Firma „Angela’s-Bücher-OHG“ im Handelsregister eingetragen.
Im Jahre 2017 kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen den drei Gesellschaftern und Angela
scheidet aus der OHG aus. Bodo und Dieter wollen den Betrieb unter dem bisherigen Namen
weiterführen, da ihr Geschäft unter dieser Bezeichnung weit über das Stadtgebiet hinaus
bekannt ist und sie Umsatzeinbußen befürchten, wenn sie eine Firmenänderung durchführen
müssten. Angela ist mit einer Beibehaltung des Namens nach ihrem Ausscheiden nicht
einverstanden.
Dürfen Bodo und Dieter die bisherige Firma beibehalten?
1. Firmenwahrheit/Firmenbeständigkeit:
A. Exkurs: Begriff und Rechtsnatur der Firma
Umgangssprachlich ist die Firma das Unternehmen/der Betrieb.
Juristisch ist eine Firma gemäß § 17 HGB indes der Name des Kaufmanns, unter dem er im
Handelsverkehr auftritt und unter dem er klagen sowie verklagt werden kann.
§ 17 HGB:
(1) Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die
Unterschrift abgibt.
(2) Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.
I. Firmenfähig und firmenpflichtig sind
1. sowohl Einzelkaufleute
2. als auch Handelsgesellschaften (§ 6 I und II HGB),
[ 3. nicht jedoch sonstige Unternehmer im Sinne des § 14 I BGB
a) wie nicht im Handelsregister eingetragene Kleingewerbetreibende
b) oder nichteingetragene Land- und Forstwirte und deren nichteingetragene Nebengewerbe
c) sowie Freiberufler (Bei der Partnerschaft ist nach § 2 I PartGG der „Name“ der Partnerschaft gemäß § 4 I
PartGG zur Eintragung anzumelden, für den nach § 2 II PartGG die Regeln über die Firma grundsätzlich
entsprechend gelten.)]
II. Eine Firma besteht dabei stets
1. aus einem den Kaufmann oder sein Unternehmen kennzeichnenden Teil, dem Firmenkern,
2. und einem Rechtsformzusatz (§ 19 I HGB).
Dies gilt sowohl für die erstmalige Bildung (sog. originäre Firma) als auch für spätere
Änderungen der Firma.